73
a) wenn es für öffentliche Zwecke nötig ist;
b) wenn sie das menschliche Leben äußerlich gefährden;
c) wenn gesundheitliche Gefahren vorliegen;
d) wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes zuwider gebaut
oder umgebaut sind.
3. Wenn ein Haus unmittelbar am Bürgersteig erbaut wird, so
muß dieser von dem Erbauer des Hauses mit Bedachung versehen
werden usw.
Im September 1900 wurden die Ausführungsbestimmungen zu
dem Baugesetz veröffentlicht. Da sich aber später ihre Unzulänglich
keit herausstellte, besonders bezüglich der Bekämpfung der Pest, so
wurden sie revidiert; im Juli 1907 traten die aus 25 Paragraphen
bestehenden revidierten Bestimmungen in Kraft. Die Hauptpunkte
sind diese.
1. Die bebaute Fläche darf niemals mehr als drei Viertel des
Grundstücks ausmachen.
2. Die Häuser an den Straßen dürfen die von dem Distrikt
vorsteher vorgeschriebene Fluchtlinie nicht überschreiten.
3. Die Hintergebäude müssen ringsum mit einer freien Fläche
von mindestens 2 Ken umgeben sein und einen mindestens 1 Ken
breiten Durchgang nach der Straße besitzen.
4. Dokazu (an der Sonne getrocknete Erdmasse) darf als Bau
material nicht verwendet werden.
5. Die lichte Höhe der Häuser muß mindestens 2 Ken betragen.
6. Die Fensteröffnungen müssen bei direkter Beleuchtung min
destens 1 / 10 , bei indirekter Beleuchtung mindestens 1 / 7 der Grund
fläche des zu erleuchtenden Raumes betragen.
7. Der Fußboden des Erdgeschosses muß mindestens 2,2 Shaku 1 )
von der Erde entfernt sein und die Höhe jedes Zimmers mindestens
9 Shaku betragen.
Ferner sind Bestimmungen über Anlage von Küche, Badestube
und Klosett getroffen, vor allen Dingen aber ist vorgeschrieben, daß
die Wohnhäuser mit Vorrichtungen gegen das Eindringen der Ratten
versehen sein müssen.
*) 1 Shaku = 0,303 m