b) Di e „T a g e sz e i t“.
Damit ein ordnungsmäßiger Dienstbetrieb auf den Grenz-
ämtern durchgeführt und der regelmäßige Verkehr zwed-
entsprechend überwacht werden kann, sind dem Einfuhrverkehr
auch zeitliche Schranken gesetzt, indem er nur während der
gesetzlichen „Tageszeit“ zugelassen ist, deren Dauer in § 21
Abs. 3 V.Z.G. mit Rücksicht auf die Jahreszeiten für jeden
Monat besonders festgelegt ist. Dort allerdings, wo der Ein-
bringer hinsichtlich der Tageszeit der Einfuhr von Umständen
abhängig ist, die außerhalb seines Machtbereichs liegen, gilt
der gesetzliche Zeitenzwang n i ch t, vor allem bei der Einfuhr
v on d er Se e her, wo Wetter- und Flutverhältnisse den
Ausschlag geben, und auf der Ei s en b a h n, wo sich der
Einbringer nach dem Fahrplan richten muß, der überdies auch
der Zollverwaltung bekannt ist und bei dem Dienstbetriebe
auf den Eisenbahnzollämtern in Rechnung gesstelll ist (§ 21
Abs. 4 V.Z.G.).
e) Das Gr enzz oll amt.
Bei ordnungsmäßiger Einfuhr auf der Zollstraße gelangt
die Ware zum Gr enzz oll amt, das sie je nach dem An-
trage des Einbringers in den verschiedensten noch näher zu
besprechenden Formen abfertigen kann. Wenn es die örtlichen
Verhältnisse gestatten, wird das Grenzzollamt unmittelbar an
oder dicht hinter die Grenze an die Zollstraße gelegt. Muß es
aber aus zwingenden Gründen tiefer im Binnenlande ein-
gerichtet werden, so können an der Grenze selbst Ans ag e -
p osten errichtet werden, die – in einem unten in § 12
näher erörterten Verfahren – dafür sorgen, daß der Ein-
bringer den langen Weg bis zum Zollamt vorschriftsmäßig
innehält. Von dieser Möglichkeit ist u. a. an der Seegrenze
Gebrauch gemacht worden, wo die langgestreckten breiten Mün-
dungen der deutschen Flüsse die Zollsttaße zum Grenzzollamt
in dem tiefer landeinwärts liegenden Seehafen bilden.
Umgekehrt finden wir mehrfach vorgeschobene
Zoll sit ellen, also deutsche Zollämter auf ausländischem
Gebiet, die, meistens an demselben Orte, an dem auch das
ausländische Grenzzollamt seinen Sitz hat, sämtliche Zoll-
abfertigungen für die Einfuhr nach Deutschland vornehmen.
Dadurch sparen Einbringer und Eisenbahn erhebliche Zeit,
der Warenverkehr wird also beschleuniat, und überdies sind
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