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D i e Novelle vom 16. Dezember 1919 erhöhte u. a. den prozentua
len Gewinnanteil des Reichs und ordnete an, wie die als Reser
ven für zweifelhafte Forderungen und für Kriegsver
luste in der Reichsbank-Bilanz zurückgestellten Beträge zu verbuchen seien.
Wesentliche Änderungen brachten das Gesetz vom 26. Mai 1922 über die
Autono miederReichsbank, das Bankgesetz vom 30. August 1924,
die Novellen vom 13. März 1930 und 27. Oktober 1933 und das Gesetz
vom 10. Februar 1937.
a) DieDeutscheReichsbank^)
a) Organisation
Das Grundkapital betrug ursprünglich 120 Mill. M, wurde 1899 auf
180 Mill. M erhöht, dann auf 90 Mill. M zusammengelegt und ist jetzt
wieder auf 150 Mill. RM angewachsen, eingeteilt in Anteile zu je
100 RM. Die Reichsbank ist keine Aktiengesellschaft. Sie verdankte ihre
Entstehung nicht einer handelsgerichtlichen Eintragung — hiervon war sie
durch das Bankgesetz Befreit 2 ) —, sondern der Reichsgesetzgebung. Auch
die A u f l ö s u n g der Reichsbank erfolgt unabhängig von der Ent
schließung der Anteilseigner.
Die Reichsbank stand nicht nur unter derAufsicht, sondern auch unter der Leitung
des Reichs; sie war eine nach den Anweisungen des Reichskanzlers arbeitende
Reichsstelle. Durch das Gesetz über die Autonomie der Reichsbank
vom 26. Mai 1922 wurde dem Reichskanzler die Leitung entzogen und aus
schließlich dem Reichsbankdirektorium übertragen, das aus einem
i) Schrifttum: H. Brodowski, Die Reichsbank seit Stabilisierung
der Mark. Würzburg 1933. Fr. Döring, Gold oder Papier. München 1934.
Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbankwesen.
Berlin 1926. Ergänzungen hierzu. Berlin 1934. Georg Obst, Das Bank
geschäft. 9. Ausl. Stuttgart 1939. O. P a r ch m a n n, Die Reichsbank. Berlin
1933. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 1927.
R. T e l s ch o w, Der Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Berlin 1927.
Die vom Reichsbankdirektorium herausgegebenen Schriften „Die Reichsbank,
1876—1909" und „Die Reichsbank 1901—1925". Die Reichsbank, Verhand
lungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kredit- und Finanzwesen.
Berlin 1929. Untersuchung des Bankwesens (Bank-Enquete). Berlin 1933/34.
») Z 66: „Die Bestimmungen des HGB. über die Eintragung in das Handels-
register und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine An
wendung."