Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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D i e Novelle vom 16. Dezember 1919 erhöhte u. a. den prozentua 
len Gewinnanteil des Reichs und ordnete an, wie die als Reser 
ven für zweifelhafte Forderungen und für Kriegsver 
luste in der Reichsbank-Bilanz zurückgestellten Beträge zu verbuchen seien. 
Wesentliche Änderungen brachten das Gesetz vom 26. Mai 1922 über die 
Autono miederReichsbank, das Bankgesetz vom 30. August 1924, 
die Novellen vom 13. März 1930 und 27. Oktober 1933 und das Gesetz 
vom 10. Februar 1937. 
a) DieDeutscheReichsbank^) 
a) Organisation 
Das Grundkapital betrug ursprünglich 120 Mill. M, wurde 1899 auf 
180 Mill. M erhöht, dann auf 90 Mill. M zusammengelegt und ist jetzt 
wieder auf 150 Mill. RM angewachsen, eingeteilt in Anteile zu je 
100 RM. Die Reichsbank ist keine Aktiengesellschaft. Sie verdankte ihre 
Entstehung nicht einer handelsgerichtlichen Eintragung — hiervon war sie 
durch das Bankgesetz Befreit 2 ) —, sondern der Reichsgesetzgebung. Auch 
die A u f l ö s u n g der Reichsbank erfolgt unabhängig von der Ent 
schließung der Anteilseigner. 
Die Reichsbank stand nicht nur unter derAufsicht, sondern auch unter der Leitung 
des Reichs; sie war eine nach den Anweisungen des Reichskanzlers arbeitende 
Reichsstelle. Durch das Gesetz über die Autonomie der Reichsbank 
vom 26. Mai 1922 wurde dem Reichskanzler die Leitung entzogen und aus 
schließlich dem Reichsbankdirektorium übertragen, das aus einem 
i) Schrifttum: H. Brodowski, Die Reichsbank seit Stabilisierung 
der Mark. Würzburg 1933. Fr. Döring, Gold oder Papier. München 1934. 
Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbankwesen. 
Berlin 1926. Ergänzungen hierzu. Berlin 1934. Georg Obst, Das Bank 
geschäft. 9. Ausl. Stuttgart 1939. O. P a r ch m a n n, Die Reichsbank. Berlin 
1933. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 1927. 
R. T e l s ch o w, Der Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Berlin 1927. 
Die vom Reichsbankdirektorium herausgegebenen Schriften „Die Reichsbank, 
1876—1909" und „Die Reichsbank 1901—1925". Die Reichsbank, Verhand 
lungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kredit- und Finanzwesen. 
Berlin 1929. Untersuchung des Bankwesens (Bank-Enquete). Berlin 1933/34. 
») Z 66: „Die Bestimmungen des HGB. über die Eintragung in das Handels- 
register und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine An 
wendung."
	        
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