den kann. Wenn die Gattung der Ware nicht durch amtliche
Besschau festgestellt worden ist oder die Deklaration auf Waren
einer zollfreien Gattung gelautet hat, geht seine Haftung so-
gar bis zu einem Zollbetrage nach dem höchsten Erhebungs-
satze des Tarifs (der zur Zeit 40 000 RKM für den deze ~
Reiherfedern der T.Nr. 531 + beträgt!). Die Verpflichtungen
des Begleitscheinnehmers erlöschen erst, wenn das Erledi-
gungsamt die vorschriftsmäßige Gestellung des Begleitschein-
gutes bescheinigt hat (§ 46 V.Z.G.).
Im Anschluß an die Annahmeerklärung kat der Begleit-
scheinnehmer Sicherheit für den Zollbetrag zu
l ei sten entweder durch Hinterlegung von Geld oder geld-
werten Pfändern oder durch Stellung eines Bürgen (§ 45
V.Z.G.). Bekannte sichere Begleitscheinnehmer oder Waren-
führer darf das Ausfertigungsamt von der Pflicht zur Sicher-
heitsleistung entbinden. § 45 billigt diese Erleichterung dem
Wortlaut nach zwar nur dem Warenführer zu, doch ist nach
Auffassung von Rechtslehre und Praxis diese Ausdrucksweise
ungenau. Es ist vielmehr anzunehmen, daß das Gesetz dem
für die Stellung der Sicherheit in erster Linie in Frage
kommenden Begleitsscheinnehmer dieselbe Vergünstigung zu-
kommen lassen will. Zu beachten ist aber, daß unter dem
Warenführer hier wie überhaupt im Begleitscheinrecht eine
andere Person zu verstehen ist als d e r Warenführer, der die
Ware von der Grenze zum Eingangsamt gebracht hat. Hier-
auf wird sogleich noch zurückzukommen sein.
Endlich v o 11z i e h t das Ausfertigungsamt den Be-
gleitschein, d. h. es setzt Unterschrift und Amtsstempel auf
jedes der beiden vorliegenden Stücke und händigt eines da-
von dem Begleitscheinnehmer aus, der nunmehr das Gut auf
den Weg zum Erledigungsamt setzen darf. Das andere Stück
kommt als Beleg zum Begleitschein-Ausferti-
gung s b u ch, in dem der wesentlichste Inhalt des Begleit-
scheines vermerkt wird. Der Zweck dieser durch das Doppel-
stück belegten Eintragung wird ersichtlich werden, wenn weiter
unten die Maßnahmen des Erledigungsamtes erörtert werden.
Besonders häufige Abweichungen von diesem regel-
mäßigen Verfahren bei dem Ausfertigungsamt sind folgende:
Wenn die „eingehend e" Deklaration un-
vollständig ist, soll schon das Ausfertigungsamt die
eingehende Besschau vornehmen (§ 42, vgl. auch §8 27 V.Z.G.).
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