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zum Begleitscheinnehmer, da ja der ursprüngliche Nehmer nur
für den Transport zu dem alten, jetzt ausgeschalteten Er-
ledigungsamt haftet. Der Warenführer muß daher durch eine
eigene Anna h m e erklär ung in die Verpflichtungen des
Begleitscheinnehmers eintreten und Sicherheit leisten (8 50
V.Z.G. mit §§ 253 und 24 Z.B.O.).
Auch wenn unterwegs der V ers ch lu ß beschädigt
wird, oder der Warenführer aus einem anderen Grunde die
Beförderung nicht ordnungsmäßig durchführen kann, hat er
schleunigst das nächste Zollamt aufzusuchen, damit dieses den
Tatbestand feststellt und einen neuen Verschluß anlegt oder
die sonst erforderlichen Maßnahmen ergreift (SS 50 und 96
V.Z.G. mit §8§ 28 bis 50 Z.B.O.).
d) Das Verfahren bei dem Erledigungsamt
(Schluß a bfertigung)p).
Wenn der Warenführer bei dem in dem Begleitschein an-
gegebenen Amt, dem Begleitschein-Erledigung s-
oder «E m pf ang s amt angelangt ist, hat er dort unver-
züglich die Ware vorzuführen und den Begleitschein ab-
zugeben. Auf diesem vermerkt das Amt den Tag der Ab-
gabe. Dann trägt es den näheren Inhalt des Scheines in sein
Begleitschein-Empfangs buch ein (§8 52 Z.B.O.),.
prüft den Verschluß nach und fertigt die Ware je nach dem
Antrage des Warenführers oder auch des Empfängers oder
seines Vertreters ab (S8 55ff. a. a. O.), in der Regel z u m
fr eien Verkehr. In diesem Falle lautet der Antrag
auf „Verzollung“, und das Amt nimmt die eingehende Be-
schau des Gutes, die Tarifierung und die weiteren oben in
§ 11b dargestellten Maßnahmen vor. Welche Person Zoll -
schul d n er wird, entscheidet sich erst in diesem Zeitpunkt
gemäß dem auf S. 46 f. entwickelten Grundsatz. Der Ab-
fertigung zum freien Verkehr hat das Amt grundsätzlich das
Ergebnis der Vorabfertigung beim Begleitschein-Ausferti-
gungsamt zugrunde zu legen (§8 47 V.Z.G.). Wenn das Aus-
fertigungsamt die Ware ausnahmsweise schon eing e h en d
beschaut hat, z. B. weil sie nicht verschlußfähig war (val.
S. 69), so braucht das Erledigungsamt diese Beschau nicht zu
wiederholen, falls nicht besondere Gründe vorliegen. Ja es
kann u. U. sogar von der V or führ ung der Ware absehen
(§8§8 31 Abs. 5 und 34 Abs. 5 Z.B.O0.).