Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Die näheren Vorschriften über die Gewichtsermittlung
enthalten S8§8 47 V.Z.G. und 37 Z.B.O.
Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kommen als
andere Abfertigung s arten bei dem. Empfang
 s amt in Frage die Abfertigung zur Verbringung auf
ein Zollager, zur Veredelung, zur Wiederausfuhr im Falle
der Durchfuhr usw. Unter Umständen kann die Ware auch
wieder auf Begleitschein I weiter abgefertigt werden, z. B.
weil sie inzwischen von dem Empfänger weiterverkauft worden
 ist und deshalb dem für den Wohnsitz des Käufers zuständigen
 Amte zugeleitet werden soll. Dann beginnt bei dem
Erledigungsamt ein neuer Begleitscheinverkehr, in dem dieses
Amt zum Ausfertigsamt wird und alle zu einem Begleitscheinverkehr
 notwendigen, oben unter a) dargestellten Förmlichkeiten
 erneut vornehmen muß. Dies kann es entweder in
der einfacheren Form der Über wei s ung des Scheines
(SS 36 mit 25 Z.B.O.) oder durch Ausstellung eines ganz
neuen Begleitsscheines tun (§ 36 a. a. O.).
Am einfachsten ist die Schlußabfertigung bei der D ur ch -
f uhr unter Begleitschein. Wenn die Durchfuhrware bei dem
Ausfertigungsamte verschlossen worden ist, so beschränkt sich
die Beschau bei dem Erledigungsamt an der Grenze des
Staates, in den das Gut ausgeführt werden soll, auf die
Prüfung der Verschlüsse, die alsdann abgenommen werden.
Bei offen ankommenden Waren muß sich das Amt in irgend
einer anderen ausreichenden Weise überzeugen, daß die nämlichen
 Waren, auf die der Begleitschein lautet, noch unverändert
 vorhanden sind. Dann haben die Beamten nur noch
darauf zu achten, daß die Ware tatsächlich über die Grenze in
das Zollausland gebracht wird, und dies in dem Begleitpapier
zu bescheinigen (S8 56 V.Z.G. und 40 Z.B.O.).
Ist nun die Schluß a b f ert ig ung in einer dieser
mannigfachen Formen b e en d et, so füllt das Zollamt die
im Begleitscheinvordruk vorgesehene Erl edigung-s -
b e sche in ig ung aus (§ 49 Z.B.O.) und fertigt einen besonderen
 Erledigungsschein. Diesen übersendet es dem Ausfertigungsamt
 und schließt damit den Kreis der buchmäßigen
Kontrolle (§ 53 a. a. O.). Die Erledigungsscheine werden
nicht einzeln abgesandt, da die Umter mit starkem Geschäftsverkehr
 hierdurch unnötig belastet würden, sondern sie werden
 gesammelt und nur zweimal monatlich an die in Frage
kommenden Ausfertigungsämter geschickt.
            
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