Begleitzettel-Empf ang s buch ein und übersendet
dem Ausfertigungsamt einen E ing ang s sch e in. Wie
schon der Name sagt, wird nicht die völlige Abfertigung der
Sendung, also die Erledigung des Scheines, sondern nur der
Eingang, also die Gestellung des Gutes und die Abgabe des
Begleitzettels dem andern Amte mitgeteilt (§= 60 E.Z.O.).
Bei der Sicherheit des Warenführers genügt diese Nachricht,
um die Eintragung im Begleitzettel-Uusfertigungsbuche zu
erledigen.
Selbst wenn die He b ung d e s Zoll es durch das Er-
ledigungsamt noch auf Schw i eri gk e it en stößt, ist doch
das Zollaufkommen hier weniger gefährdet als in sonstigen
Fällen, da nach §8 26 E.Z.O. der Warenführer und für ihn
b ie Reichsbahn verwaltung nHaftet.. Dies jift
wichtig in den Fällen, in denen der Empfänger nicht Zoll-
schuldner wird, weil die Ware nicht ordnungsmäßig zum
freien Verkehr abgefertigt worden ist, also z. B. dann, wenn
ein Eisenbahnbeamter eine noch zollpflichtige Ware, für die
ein Begleitzettel erteilt worden ist, versehentlich dem Emp-
fänger unmittelbar aushändigt, ohne daß eine Schlußabferti-
gung stattgefunden hat. Hier wird nicht der Empfänger Zoll-
schuldner, sondern der, der über die Ware so verfügt, a l s o b
sie im freien Verkehr stände (vgl. oben S. 47), also der Eisen-
bahnbeamte. Im werirtschaftlichen Erfolge bleibt allerdings
die Pflicht, den Zollbetrag zu tragen, doch auf dem Empfänger
haften, da die zunächst zur Zahlung verpflichtete Bahnverwal-
tung den Betrag später auf Grund des Frachtvertrages von
dem Empfänger einziehen wird. Es empfiehlt sich deshalb
auch, daß die Zollverwaltung dem Empfänger nahelegt, in
einem derartigen Falle gleich den Zollbetrag an die Ver-
waltung zu zahlen, und der Empfänger wird dies aus dem
erwähnten Grunde meistens auch tun. Doch bleibt dabei zu
beachten, daß der Zollverwaltung in diesem Falle k e in
Steueransspru ch gegen den Empfänger zusteht und daß
daher die erwähnte Aufforderung nicht den Inhalt und die
Form eines Steuerbescheides haben darf. Ein solcher müßte
auf Anfechtung des Empfängers Hin stets aufgehoben werden.
Sonderbestimmungen über das Strafverfahren bei Ver-
letzung der von dem Warenführer übernommenen Verpflich-
tungen geben die 8S§8 65 und 66 E.Z.O. (letzterer in neuer
Fassung, vgl. R.ZII.BI1. 1924 S. 8 und S. 49).
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