Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Begleitzettel-Empf ang s buch ein und übersendet 
dem Ausfertigungsamt einen E ing ang s sch e in. Wie 
schon der Name sagt, wird nicht die völlige Abfertigung der 
Sendung, also die Erledigung des Scheines, sondern nur der 
Eingang, also die Gestellung des Gutes und die Abgabe des 
Begleitzettels dem andern Amte mitgeteilt (§= 60 E.Z.O.). 
Bei der Sicherheit des Warenführers genügt diese Nachricht, 
um die Eintragung im Begleitzettel-Uusfertigungsbuche zu 
erledigen. 
Selbst wenn die He b ung d e s Zoll es durch das Er- 
ledigungsamt noch auf Schw i eri gk e it en stößt, ist doch 
das Zollaufkommen hier weniger gefährdet als in sonstigen 
Fällen, da nach §8 26 E.Z.O. der Warenführer und für ihn 
b ie Reichsbahn verwaltung nHaftet.. Dies jift 
wichtig in den Fällen, in denen der Empfänger nicht Zoll- 
schuldner wird, weil die Ware nicht ordnungsmäßig zum 
freien Verkehr abgefertigt worden ist, also z. B. dann, wenn 
ein Eisenbahnbeamter eine noch zollpflichtige Ware, für die 
ein Begleitzettel erteilt worden ist, versehentlich dem Emp- 
fänger unmittelbar aushändigt, ohne daß eine Schlußabferti- 
gung stattgefunden hat. Hier wird nicht der Empfänger Zoll- 
schuldner, sondern der, der über die Ware so verfügt, a l s o b 
sie im freien Verkehr stände (vgl. oben S. 47), also der Eisen- 
bahnbeamte. Im werirtschaftlichen Erfolge bleibt allerdings 
die Pflicht, den Zollbetrag zu tragen, doch auf dem Empfänger 
haften, da die zunächst zur Zahlung verpflichtete Bahnverwal- 
tung den Betrag später auf Grund des Frachtvertrages von 
dem Empfänger einziehen wird. Es empfiehlt sich deshalb 
auch, daß die Zollverwaltung dem Empfänger nahelegt, in 
einem derartigen Falle gleich den Zollbetrag an die Ver- 
waltung zu zahlen, und der Empfänger wird dies aus dem 
erwähnten Grunde meistens auch tun. Doch bleibt dabei zu 
beachten, daß der Zollverwaltung in diesem Falle k e in 
Steueransspru ch gegen den Empfänger zusteht und daß 
daher die erwähnte Aufforderung nicht den Inhalt und die 
Form eines Steuerbescheides haben darf. Ein solcher müßte 
auf Anfechtung des Empfängers Hin stets aufgehoben werden. 
Sonderbestimmungen über das Strafverfahren bei Ver- 
letzung der von dem Warenführer übernommenen Verpflich- 
tungen geben die 8S§8 65 und 66 E.Z.O. (letzterer in neuer 
Fassung, vgl. R.ZII.BI1. 1924 S. 8 und S. 49). 
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