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im Innern geht also ohne jede zollamtliche Beteiligung vor
sich, es sei denn, daß die in dem Paket enthaltene Ware auf
ihre Einfuhrfähigkeit untersucht und deshalb dem Grenz-
eingangsamt vorgeführt werden muß, z. B. Fleisch und
Fleischwaren in dem im Fleischbeschaugesetz näher angegebe-
nen Umfange (§ 5 P.Z.O., vgl. auch. S. 29).
Der aus län d i sch e A b s en d er hat einem nach dem
deutschen Zollgebiet bestimmten Postpaket mit zollpflichtigem
Inhalt zwei Begleitpapiere mitzugeben. Das eine ist die nur
für die Postverwaltung bestimmte Postbegleitadresse, die diese
dem Empfänger zusendet, damit er sie als Ausweis bei der
Zollabfertigung benutzen kann. Das andere ist die für die
Zollverwaltung bestimmte Inh alt s erklär ung (§ 2
P.Z.O.), die die Post nach Ankunft der Sendung am Be-
stimmungsort zugleich. mit dieser dem zuständigen Zollamt
übergibt. Die sonst üblichen Papiere kommen beim Waren-
eingang mit der Post nicht vor. Selbst der die Deklaration
ersetzenden Inhaltserklärung bedarf es nicht bei den in § 5
P.Z.O. aufgezählten Arten von Sendungen, z. B. Zeitungs-
paketen; Sendungen von einer Behörde an eine andere;
Briefen; Warenproben bis zu 500 g Rohgewicht, die mit der
Briefpost eingehen u. a. Die Zollstelle bescheinigt der Post den
Empfang und prüft bei der Übernahme jedes Paketes nach,
ob es in Ordnung ist (§8 7 P.Z.O.). Dann behält sie die
Sendung im Gewahrsam, bis der Empfänger selbst oder ein
Vertreter zur Abfertigung erscheint (SS 8 bis 11 P.Z.O.).
Eine Eigentümlichkeit des Postzollrechts sind die ver-
schiedenen Z oll b e fr eiun g en, die für an sich zoll-
pflichtige Waren beim Eingang mit der Post eintreten.
Warensendungen bis zu 250 g Rohgewicht sind zollfrei, be-
dürfen überdies keiner Inhaltserklärung und brauchen über-
haupt keiner Zollstelle vorgeführt zu werden (§8 5 Abs. 12
Z.T.G. und § 1 Abs. 1 und 4 P.Z.O.). Die ausnahmslose
Durchführung dieser Vorschrift würde aber einen sehr fühl-
baren Ausfall an Zöllen bedeuten, sofern es sich um Waren
handelt, die besonders hochwertig und deshalb mit einem be-
sonders hohen Zollsatz belegt sind. Die Zollfreiheit ist deshalb
aus g e s chl o ss e n bei Waren, die einem Zollssatze von mehr
als 100 NAM f. d. dz unterliegen, sofern das gesamte Roh-
gewicht einer solchen Sendung mehr als 50 g beträgt. Ohne
Rücksicht auf diese Mindestgrenze sind schlechthin zollpflichtig
Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen, ferner die