Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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im Innern geht also ohne jede zollamtliche Beteiligung vor 
sich, es sei denn, daß die in dem Paket enthaltene Ware auf 
ihre Einfuhrfähigkeit untersucht und deshalb dem Grenz- 
eingangsamt vorgeführt werden muß, z. B. Fleisch und 
Fleischwaren in dem im Fleischbeschaugesetz näher angegebe- 
nen Umfange (§ 5 P.Z.O., vgl. auch. S. 29). 
Der aus län d i sch e A b s en d er hat einem nach dem 
deutschen Zollgebiet bestimmten Postpaket mit zollpflichtigem 
Inhalt zwei Begleitpapiere mitzugeben. Das eine ist die nur 
für die Postverwaltung bestimmte Postbegleitadresse, die diese 
dem Empfänger zusendet, damit er sie als Ausweis bei der 
Zollabfertigung benutzen kann. Das andere ist die für die 
Zollverwaltung bestimmte Inh alt s erklär ung (§ 2 
P.Z.O.), die die Post nach Ankunft der Sendung am Be- 
stimmungsort zugleich. mit dieser dem zuständigen Zollamt 
übergibt. Die sonst üblichen Papiere kommen beim Waren- 
eingang mit der Post nicht vor. Selbst der die Deklaration 
ersetzenden Inhaltserklärung bedarf es nicht bei den in § 5 
P.Z.O. aufgezählten Arten von Sendungen, z. B. Zeitungs- 
paketen; Sendungen von einer Behörde an eine andere; 
Briefen; Warenproben bis zu 500 g Rohgewicht, die mit der 
Briefpost eingehen u. a. Die Zollstelle bescheinigt der Post den 
Empfang und prüft bei der Übernahme jedes Paketes nach, 
ob es in Ordnung ist (§8 7 P.Z.O.). Dann behält sie die 
Sendung im Gewahrsam, bis der Empfänger selbst oder ein 
Vertreter zur Abfertigung erscheint (SS 8 bis 11 P.Z.O.). 
Eine Eigentümlichkeit des Postzollrechts sind die ver- 
schiedenen Z oll b e fr eiun g en, die für an sich zoll- 
pflichtige Waren beim Eingang mit der Post eintreten. 
Warensendungen bis zu 250 g Rohgewicht sind zollfrei, be- 
dürfen überdies keiner Inhaltserklärung und brauchen über- 
haupt keiner Zollstelle vorgeführt zu werden (§8 5 Abs. 12 
Z.T.G. und § 1 Abs. 1 und 4 P.Z.O.). Die ausnahmslose 
Durchführung dieser Vorschrift würde aber einen sehr fühl- 
baren Ausfall an Zöllen bedeuten, sofern es sich um Waren 
handelt, die besonders hochwertig und deshalb mit einem be- 
sonders hohen Zollsatz belegt sind. Die Zollfreiheit ist deshalb 
aus g e s chl o ss e n bei Waren, die einem Zollssatze von mehr 
als 100 NAM f. d. dz unterliegen, sofern das gesamte Roh- 
gewicht einer solchen Sendung mehr als 50 g beträgt. Ohne 
Rücksicht auf diese Mindestgrenze sind schlechthin zollpflichtig 
Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen, ferner die
	        
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