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Zollvorschriften nicht genauer vertraut sind, die strengsste Be-
achtung vieler Förmlichkeiten zu fordern und Verstöße unter
empfindliche Zollstrafen zu stellen. Absichtlichen Schmuggel
fils müsssen auch sie nach der vollen Strenge des Gesetzes
en;
Allgemein bestimmt zunächst § 92 V.Z G. für jede Art
des Reiseverkehrs, daß die aus dem Auslande kommenden
Reisenden die von ihnen eingeführten und nicht zum Handel
bestimmten zollpflichtizgen Waren nur mündlich an-
zumeld en brauchen. Selbst hierzu sind sie nicht unbedingt
verpflichtet, sondern es steht ihnen frei, „statt einer bestimmten
Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder
zollpflichtigen Waren sich sogleich d er Revision zu
unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die
Waren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen An-
stalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.“ Ein Reisender
also, der bei dem Grenzzollamt auf dem Revisionstisch wort-
los seinen Koffer öffnet, handelt ordnungsmäßig, auch wenn
die untere Hälfte des Koffers voll von zollpflichtigen Sachen
ist. Wenn er aber noch Zigaretten oder andere zollpflichtige
Waren hinter das Innenfutter des Koffers gesteckt hat, ist er
wegen unternommener Zollhinterziehung zu bestrafen.
Die E.Z.O. gibt in den §88§ 17 bis 22 noch eingehendere
Vorschriften über den Personen- und Gepäckverkehr auf den
Eisenbahnzollstelen. Im Eis enbahnreis everkehr
unterscheidet man zwischen H an dg ep ä >, das der Reisende
im Abteil mit sssich führt, und Reis eg ep ä > oder ein-
geschriebenem Gepäck, das im Packwagen der dem Personen-
verkehr dienenden Züge mitgeführt wird. Jenes wird gleich
beim Grenzeingangsamt in der im vorstehenden Absatze er-
wähnten vereinfachten Art zum freien Verkehr abgefertigt.
Das Reisegepäck wird zwar nach Möglichkeit gleichfaüs sofort
an der Grenze vollständig abgefertigt, doch sieht das Gesetz die
Möglichkeit vor, es in einem gebundenen Verkehr einfachster
Art einem anderen Amte zur Schlußabfertigung zu über-
weisen. Dieses Verfahren ist die Abfertigung auff
Reis eg ep äckv erz eichnis, die angewendet wird, wenn
es sich um Durchfuhrgepäck oder um solches zur Abfertigung
in den freien Verkehr bestimmte Gepäck handelt, das auf dem
Grenzbahnhof aus irgendwelchen Gründen, meist aus Zeit-
mangel, nicht völlig abgefertigt worden ist. Alle nach der-
selben Eisenbahnzollstelle bestimmten Gepäckstücke, die in dieser