Full text : Reichshaushalt und Finanzausgleich

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sich bemüht in solchen Streitfragen, in denen sich die Länder mit
Recht bedrängt und bedrückt fühlen.
Die Entschädigung für die abgetretenen Zoll- und
Steuergebäude, für die bisher nicht einmal eine Verzinsung
gewährt wurde, ist nunmehr erfreulicherweise in Gang gebracht
worden, ebenso die lange strittige Posta b findung für
Bayern und Württ ember g. Dazu kommt, daß auch eine
Veränderung in der Berechnung der Bi ersteueranteile in
Aussicht genommen ist zugunsten der süddeutschen Länder. Ich darf
ausdrücklich betonen, daß diese Maßnahmen, insbesondere auch die
zuletzt angeführte, nicht nur unsere Sympathie, sondern unsere
volle Zustimmung finden.
Nun war in dem Entwurf eines Gesseßes zur U e b er g an g s -
regelung des Finanzausgleichs gzwischen Reich,
Ländern und Gemeinden zunächst eine Hinausschiebung des endgültigen
 Finanzausgleichs auf ein Jahr beabsichtigt gewesen, und
die heutige Ankündigung des Herrn Dr. Köhler ging dahin, daß die
Hinausschiebung auf zwei Jahre vollzogen werden soll. Ich bin der
Meinung, daß die Begründung zu dem Entwurf des eben von mir
genannten Geseßes für die Hinaus schie bung auf zwei
Ja h r e durchaus durchschlagend ist. Zwar kann von mir nicht verlangt
 werden, daß ich den Grund als ausschlaggebend würdige, der
darin besteht, daß die für einen endgültigen Finanzausgleich notwendigen
 Unterlagen noch nicht beschafft sind. Viel wichtiger ist für
mich, daß das viel umstrittene Zuschlagsrecht unter den heutigen
Umständen noch nicht eingeführt werden könnte. Die Durchführung
 des Zu schla gs recht s kann nämlich nach meiner
Ansicht aus zwingenden Gründen nur Sache der Reichsfinanzbehörden
 sein,, und eine derartig u mf a ssend e Neuordn
 u n g der Dinge gegenwärtig namentlich unter der schweren Belastung
 der Finanzen erfolgreich durchzuführen, wäre allerdings
nach meiner Ansicht nicht möglich.
Das sind Gesichtspunkte, die rein technisch und zeitlich die Unzweckmäßigkeit
 einer [ vorschnellen Endlösung beleuchten. Ein
durchschlagender sachlicher Grund liegt darin, daß mit einem weitgehenden
 Au sf all d er Einkommensteuer aus überwiegend
 ländlichen Bezirken gerechnet werden muß.
Eine endgültige Regelung ist erst dann möglich, wenn die Hauptsteuern
 einigermaßen befriedigende Erträgnisse liefern, und in
diesem Stadium sind wir heute noch nicht angekommen. Solange
ganze Wirtschaftszweige und die entsprechenden Standorte fast
völlig ausfallen, ist das Pr o blem des Lastenausgleichs
eines der wichtigsten des Finanzausgleichs ~ überhaupt fast unlösbar.
 Bei der jetzigen Regelung hat das betreffende Land wenigstens
noch die primäre Verfügungsgewalt und kann so den
Lastenausgleich dirigieren. Wenn auch das Zuschlagsrecht den Lasten-
            
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