Jieser Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigun-
zen zu gewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß
Aes entstandenen Schadens entsprechen. Entsprechende Ent-
sachädigungen sind für den Fall vorübergehender Vermögens-
seschränkungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des
Art, VI (1) oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen
Art. VIII (2) zu gewähren.
(3)
Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung
3es Vermögens, und, im Falle von Vermögensbeschränkungen,
alsbald - zumindest vorläufig - festgesetzt und ohne Ver-
zögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung und
Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entsprechendes
zilt für Ersatzleistungen. Die Entschädigungen sind durch
sofortige bare Zahlung Zu jeisten. Ist dies nicht möglich,
30 hat die Leistung in böärsenfähigen Obligationen Zu erfol-
ven, die mit einer Substanzwertsicherung ausgestattet sind
ınd angemessene Verzinsung, Tilgung und Sicherheiten vor-
aehen.
Bemerkungen zu Artikel VII
Die Konvention unterscheidet zwischen Enteignungen im Sinne von
Art. VI einerseits und Vermögensbeschränkungen im Sinne von
art. IV sowie sonstigen Zuwiderhandlungen andererseits.
Bei Enteignungen wird dem Eigentümer ein Wahlrecht zwischen einer
Entschädigung in Geld und/oder einer Ersatzleistung in natura
zegeben. In beiden Fällen muß die Leistung dem Wert des enteig-
neten Vermögens entsprechen, d.h. €8S wird vol Le Entschädi-
ZUuNg verlangt. Bei Vermögensbeschränkungen und sonstigen Zuwi-
Zerhandlungen ist eine Ersatzleistung in natura nicht möglich,
sondern nur eine - dem Ausmaß des Schadens entsprechende - Geld-
antschädigung. '
Besonders ausführlich wird die Ar t der Leistung der Entschä-
iigung geregelt. Die Investoren sollen vor allem dagegen geschützt
werden, daß die Fntschädigungszahlung jahrelang. auf sich warten
1äßt. Deshalb muß sie bei Vermögensentziehungen grundsätzlich