Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Jieser Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigun- 
zen zu gewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß 
Aes entstandenen Schadens entsprechen. Entsprechende Ent- 
sachädigungen sind für den Fall vorübergehender Vermögens- 
seschränkungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des 
Art, VI (1) oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen 
Art. VIII (2) zu gewähren. 
(3) 
Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung 
3es Vermögens, und, im Falle von Vermögensbeschränkungen, 
alsbald - zumindest vorläufig - festgesetzt und ohne Ver- 
zögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung und 
Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entsprechendes 
zilt für Ersatzleistungen. Die Entschädigungen sind durch 
sofortige bare Zahlung Zu jeisten. Ist dies nicht möglich, 
30 hat die Leistung in böärsenfähigen Obligationen Zu erfol- 
ven, die mit einer Substanzwertsicherung ausgestattet sind 
ınd angemessene Verzinsung, Tilgung und Sicherheiten vor- 
aehen. 
Bemerkungen zu Artikel VII 
Die Konvention unterscheidet zwischen Enteignungen im Sinne von 
Art. VI einerseits und Vermögensbeschränkungen im Sinne von 
art. IV sowie sonstigen Zuwiderhandlungen andererseits. 
Bei Enteignungen wird dem Eigentümer ein Wahlrecht zwischen einer 
Entschädigung in Geld und/oder einer Ersatzleistung in natura 
zegeben. In beiden Fällen muß die Leistung dem Wert des enteig- 
neten Vermögens entsprechen, d.h. €8S wird vol Le Entschädi- 
ZUuNg verlangt. Bei Vermögensbeschränkungen und sonstigen Zuwi- 
Zerhandlungen ist eine Ersatzleistung in natura nicht möglich, 
sondern nur eine - dem Ausmaß des Schadens entsprechende - Geld- 
antschädigung. ' 
Besonders ausführlich wird die Ar t der Leistung der Entschä- 
iigung geregelt. Die Investoren sollen vor allem dagegen geschützt 
werden, daß die Fntschädigungszahlung jahrelang. auf sich warten 
1äßt. Deshalb muß sie bei Vermögensentziehungen grundsätzlich
	        
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