Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

im vorhinein festgesetzt und sofort in bar geleistet werden«
Obligationen müssen allerdings als Entschädigungsleistungen
zugelassen werden, sofern eine Barzahlung nicht möglich ist,
Im Streitfalle entscheidet hierüber das Internationale Gericht
(Art. X). Die Substanzwertsicherung soll gegen den Verfall
der Währung eines enteignenden Staates, die erfahrungsgemäß
besonders gefährdet ist, schützen. Da im Falle von Vermögensbeschränkungen
 das Ausmaß des entstehenden Schadens meist
nicht übersehbar ist, mußte für diese Fälle bestimmt werden,
daß die Entschädigung alsbald, zumindest vorläufig, festzusetzen
 ist.

Artikel VIII

(1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch während
einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei oder
mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien, soweit es
sich um privates Vermögen, Bechte und Interessen von AÄngehörigen
 der Hohen Vertragschließenden Parteien handelt.

(2) Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind wihrend der bewaffneten
 Auseinandersetzung lediglich berechtigt, solche
Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feindlicher
 Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen,
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses
erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, diese Vermögensrechte
 interessewahrenüd für den Eigentümer treuhänderisch
zu verwalten, Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind
unverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzung
 aufzuheben.

(3) Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei
 entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Festsetzung
der Ersatzleistung oder Entschädigung für die Enteignung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.