Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel IX

(1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Gerichte
 und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschließenden
 Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestimmungen
 des innerstaatlichen Rechts vor.

(2)

Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Vertragschließenden
 Parteien und ihren Angehörigen zu, dJede
 der Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer
Angehörigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Behörden
 geltend machen,

Bemerkungen zu Artikel IX
Zu Abs. 1: Der Artikel bedeutet gegenüber den Grundsätzen des
allgemeinen Völkerrechts eine Änderung. Völkerrecht ist im allgemeinen
 nur Recht zwischen den souveränen Staaten.
Im innerstaatlichen Recht ist es meist
nur zu beachten, wenn es durch den staatlichen Gesetzgeber
transferiert worden ist. Subjekte des Völkerrechts sind auch
nicht die einzelnen Personen, sondern im allgemeinen nur die
souveränen Staaten.

Artikel IX liegt der in einzelnen Verfassungen niedergelegte
Gedanke zugrunde, nach dem die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
 Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Staatsgebiets erzeugen.

Zu Abs. 2: Nicht nur die Regierungen sollen zum diplomatischen
 Schutz ihrer Angehörigen berechtigt sein. Vielmehr sollen
 die einzelnen Angehörigen der Vertragsparteien das Recht
auf den Schutz ihres Vermögens gemäß dieser Konvention unmittelbar
 geltend machen können. Die Transferierung des Völkerrechts
der Konvention in das innerstaatliche Recht kann zwar nicht
durch die Konvention selbst erfolgen, mit Art, IX wird aber
den Vertragspartnern die Pflicht zur Transferierung durch
antsprechende Gesetzgebungsakte auferlegt.
            
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