an denen fast ausschließlich ausländische, vor allem
Schweizerische und belgische Interessen bestanden.
Es darf abschließend nicht unerwähnt bleiben, daß in der
Vergangenheit auch in den westlichen Ländern direkte und
indirekte Eingriffe in privates Vermögen von In- und Aus-
ländern vorgenommen worden sind, die mit dem Grundsatz
der Unverletzlichkeit des privaten Eigentums nicht verein«—-
bart werden können, Man denke z. B. an das von der Regie-
rung des Dritten Reichs verfügte, dem Ausland gegenüber
erklärte Zahlungsmoratorium, durch welches die Rechte
ausländischer Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurden.