Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

an denen fast ausschließlich ausländische, vor allem 
Schweizerische und belgische Interessen bestanden. 
Es darf abschließend nicht unerwähnt bleiben, daß in der 
Vergangenheit auch in den westlichen Ländern direkte und 
indirekte Eingriffe in privates Vermögen von In- und Aus- 
ländern vorgenommen worden sind, die mit dem Grundsatz 
der Unverletzlichkeit des privaten Eigentums nicht verein«—- 
bart werden können, Man denke z. B. an das von der Regie- 
rung des Dritten Reichs verfügte, dem Ausland gegenüber 
erklärte Zahlungsmoratorium, durch welches die Rechte 
ausländischer Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurden.
	        
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