Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Binig ist man sich weiterhin darüber, daß die Staaten berechtigt
sind, auch ohne Entschädigung gewisse indirekte Maßnahnen
 gegen das Vermögen von Ausländern vorzunehmen, so Vermögenssteuern
 zu erheben, Vermögensstrafen zu verhängen oder Vermögensbeschränkungen
 im öffentlichen Interesse, wie z.B. aus polizeili-{hen
 Gründen, aufzuerlegen.

Vgl. Verdross, Yölkerrecht, Wien 1955, S.291;
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Danzig vom
in Zeitschrift für ausländisches öffentliches
ind Yölkerrecht, 1929, Teil IL, 85.506

3.12.1927,
Recht

\llerdings ist es schwer, zwischen direkten Vermögenseniziehungen
and indirekten Vermögenseinwirkungen eine Grenze zu ziehen. In
Vermögenssteuern, Vermögensstrafen und polizeilichen Maßnahmen
gegenüber Ausländern liegt sehr oft eine verschleierte Konfiskation
diese Maßnahmen dürfen deshalb nicht mißbraucht werden.

Die wichtigste Frage ist, ob die Existenz eines Völkerrechtssatzes
bejaht werden kann, wonach ein Staat richt
rechtigt ist, das Vermögen von Ausländern ohne
üntseechädigung zu kon fiszieren,

A

Die Mehrzahl der Völkerrechts lehrer ist der
Auffassung, daß jedem Ausländer unabhängig von. der Behandlung der
Inländer ein gewisser Minimumstandard der rechtlichen Behandlung
zu gewähren ist, Dazu gehört auch das Verbot der entschädigungslosen
 Enteignung, der Konfiskation. Eine solche ist selbst dann
unzulässig, wenn im Wege einer generellen Sozialisierung die Inländer
 entschädigungslos enteignet werden.

Vgl. Verdross, a.28.0, 5.290: "Nach dem Grundsatz der
Achtung der erworbenen Privatrechte ist eine Wegnahme
ausländischen Privatvermögens ohne Entschädigung
(Konfiskation) verboten".
Hyde, a.a.0, Band I, S.712, 717:
Schwarzenberger, International Law, London
1949, 5.102 £f.3; Bindschedler, a.a.0, 5.25;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.