fullscreen: Grundteilungsgesetz

Haus der Abgeordneten 
22. Legislaturperiode, II. Session 
. 1914/15 
Grundteilungsgesetz 
In der Kommission 
gestellte Anträge 
Anträge 1 bis 9 siehe Drucksache Nr 035A Seite 3flg. 
Antrag 10 [ersett durch Antr. 20]: 
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“ 
zu streichen 
2. als § la einzuschalten: 
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis- 
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde- 
vorstand, in der Provinz Polen die Ansiedlungs- 
kommission. 
(2) Der Beschluß der Ansiedlungskommission ist 
thus tr.. ist gegen die Versagung der 
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be- 
schwerde an den Land es k ulturrat gegeben. 
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz 
aus dem Präsidenten des Landeskulturamts oder 
seinem Stellvertreter und vier von der Land- 
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre 
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines 
ein Großgrundbesitzer, eines ein Bauernguts- 
besitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehalt- 
lich anderer Regelung durch die Landwirtschafts- 
loutter ein Grundbesis vom mindestens 100 ha 
(4) In Westpreußen tritt an Stelle des Präsi- 
denten des Landeskulturamts der Präsident der 
Ansiedlungskommisssion, in den anderen Provinzen, 
in denen Landeskulturämter noch nicht bestehen, 
der Präsident der Generalkommission, sofern 
diese ihren Sitz in der Provinz hat, sonst der 
Oberpräsident. 
Der Beschluß des Landeskulturrats ist end-
	        
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