Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 C
Antrag 14 |[ersett durch Antr. 19]:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaftliche
 Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks
 unberührt bleibt und keine neuen Stellen
geschaffen werden Jollen.
Antrag 15 [zurückgezogen]:
im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 einéus§etteh.
 .: Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trennstücke,
 der Parzgellenerwerber und des Kaufpreises
oder nach Maßgabe der in der Form des g 313
BGB albgeschlossenen Veräußerungsverträge erteilt
 werden. Im letzteren Falle soll der Grundbuchrichter
 die Auflassung nur entgegennehmen,
wenn die nach § 313 BGB erforderliche Urkunde
vorgelegt wird.
Antrag 16 [ersett durch Antr. 44]:
hinter § 9 einzufügen:
Zweiter Abschnitt
§ 9a
(1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer
benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will,
bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle aufgehoben
 oder gefährdet wird und die Voraussezungen
 des § 4 vorliegen.
(3) Die s§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen
Wohle dient, und die zuständigen Minister erklären,
 daß die Vergrößerung erforderlich ist.
(4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Erwerbe
 von Teilen einer ländlichen Stelle (Absatß
 1), wenn nicht die zuständige Auseinandersetzungsbehörde
 bescheinigt, daß die wirtschaftliche
 Selbständigkeit der Stelle hierdurch nicht
gefährdet wird.
§ 9 b
(1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines
Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als
2000 ha oder seinen Grundbesitz innerhalb
derselben Provinz auf mehr als 4 000 ha oder
seinen Grundbesitß innerhalb mehrerer Provinzen
auf mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf
der Königlichen Genehmigung.
(2) Die §8§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen
Wohle dient, und die zuständigen Minister erklären,
 daß die Vergrößerung erforderlich ist.
Antrag 17 [erseßt durch Antr. 23]:
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen:
(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Erwerb
 oder die Veräußerung von Grundstücken
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land-Ü


            
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