Antrag 11 [zurückgezogen]:
1. im § 1 Abs. 1 statt „Regierungspräsidenten“ zu setzen
„Bezirksausschusses“
2. statt §3 5 gu seten: U
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommissar mit dem Ersuchen um gutachtliche
Äußerung vor.
(3) Auf Verlangen des Landrats und des Spezialkommissars
sind der Grundstückshändler (Grundstücksvermittler)
und wer sonst an der Yerschlagung
beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft
zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen
Urkunden vorzulegen, die für die Genehmigung
von Bedeutung sein können.
(4 Auch der Notar, der mit der gZerschlagung
im HZusammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet
hat, hat Auskunft zu erteilen.
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutachtlichen
Äußerung dem Bezirksausschusse vor.
§ 5a
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksausschusses
gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirksausschuß
ein Kommissar der zuständigen Generalkommission
(in den Provinzen Posen und Westpreußen
ein Kommissar der Königlichen Ansiedlungskommission)
hinzu. Neben dem Kommissar
müssen bei der Beschlußfassung wenigstens sechs
Mitglieder mitwirken.
(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung
nicht dem Antrage gemäß erteilt wird.
(4) Gegen den Beschluß, durch den die Genehmigung
versagt wird, findet innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.
§ 5b
Anträge auf Genehmigung sind schleunig zu
behandeln.
Antrag 12 [ersetzt durch Antr. 21]:
dem § 3 hinzuzufügen: .
4. zur Veräußerung eines Trennstückes, dessen
Größe "/,, der Gesamtgröße und s ha nicht übersteigt,
sofern in den letzten drei Jahren eine
Veräußerung von Trennstücken nicht stattgefunden
hat.
Antrag 13 [zu 1 abgelehnt, zu 2 zurückgezogen]:
im § 4
1. in eile. nach dem Worte ,„Zerschlagung“ einhu
Plan und Art
2 in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen
Interessen“ zu sseßen „dem Gemeinwohl“