Europarates die Verpflichtung zur Entschädigung
von fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall
als Bestandteil der allgemein anerkannten Grundsätze
des Völkerrechts festgestellt ist, und
in der Absicht
äen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der
Ynverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigenbume
wieder voll zur Geltung zu bringen und damit
eine.sichere Grundlage für einen freien Austausch
wirtschaftlicher Kräfte und für die Bereitstellung
privaten Kapitals, vor allem zugunsten der
weniger entwickelten Länder der Welt zu schaffen,
JABEN DIE NACHSTEHENDE
KONVENTION ZUM
\EGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS-RECHTEN
IM AUSLAND
ABGESCHLOSSEN.
Artikel I
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
jem Vermögen, den Rechten und Interessen der ingehörigen
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß
2en Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren,
Bemerkungen zu Artikel I
Der Artikel enthält eine einleitende Gen 6 ra ik Lau
sel, die den Zweck der Konvention, den Schutz des ausländischen
Vermögens, umreißt. Als grundlegende Bestimmung
der Konvention ist sie zur Auslegung der folgenden besonderen
Bestimmung der Konvention von richtungweisender Bedeutung.
Ferner ist die zenerelle Norm des Artikels in Fällen
heranzuziehen, in denen Ger konfiskatorische Charakter der
zu besnstandenden Maßnahmen nicht ohne weiteres evident 1%.
Denn auch denn darf man sich auf die allgemeine Schutzpflicht