Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesey  1919.  §§  18,  19.

fdreisten  auf  sie  nicht  anwendbar.  Um  sie  hierdurch  nicht  schlechter  als  Aktiengesellschaften
  usw.  zu  stellen,  muß  der  Härteparagrnph  herangezogen  werden.
8.  §  18  Abs.  3  verlangt,  daß  die  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das
fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  „eintritt".  Das  ist  nicht  der  Fall,  wenn  die  Unterbilanz
  vor  oder  bei  Eintritt  in  dieses  Geschäftsjahr  bereits  abgedeckt  i|t,  z.  B.  durch
Entnahme  aus  dem  Reservefonds  gemäß  §  262  HGB.  Dieser  Reservefonds  ist
der  Ergänzung  des  Grundkapitals  ausschließlich  und  zwingend  gewidmet.  Soweit ­
  aus  ihm  das  letztere  aufgefüllt  werden  kann,  ist  dieses  liicht  verloren"
iind  liegt  daher  kein  „Eintreten"  mit  einer  Unterbilanz  in  das  neue  Geschäftsjahr ­
  vor:  ebenso  Becher  -  Liebes,  Anm.  23  zu  §  18,  Erler,  Anm.  V  zu  §^.4.
Andererseits  greift  §  18  Abs.  3  auch  Platz,  wenn  die  Unterbilanz  im  Laufe  des
fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  abgedeckt  wird,  so  daß  am  Schlüsse  des  letzteren
iu  ihrer  Beseitigung  keine  Beträge  mehr  erforderlich  sind;  denn  entscheidend
ist,  daß  die  Ünterbilanz  beim  Eintritt  in  das  Geschäftsjahr  bestand  (Becher-Liebes
  a.  a.  O.,  Anm.  25  zu  §  18,  Noest  im  St.A.  1919  S.  43)  Wird  der
zur  Deckung  des  Verlustes  herangezogene  Reservefonds  aus  dem  Rohgewinn
des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  ganz  oder  teilweise  auf  seine  frühere  Hohe
erqärut,  dann  nehmen  Becher  -  Liebes  a.  a.  O.,  Erler  a.  cl  t*.  unb  Stoppe
u  Varnhagen  Sich.G.,  Anm.  77  zu  §2  an,  daß  dieser  Betrag  Nicht  nach
§  18  Abs.  3  abzugssähig  ist.  Nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  wird  sich  diese  Folgerung
  nicht  ablehnen  lassen,  da  eben  nach  Abdeckuiig  aus  dem  Reservefonds  eine
„Unterbilanz"  nicht  mehr  vorhanden  war.

8  19.  Sind  die  Geschäftsgewinne  der  früheren  Ärtegsqeschäftsjahre
  int  Gesamtergebnisse  hinter  dem  entsprechenden
Betrage  des  Friedensgewinns  zurückgeblieben,  so  darf  der
Mindergewinn  von  dem  Mehrgewinne  des  fünften  Ärtegsgeschäftsjahrs
  abgezogen  werden.
Entw.  $  20  «gleichlautend).  —  Auss.Bcst.  §  20.

Inhalt.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des
§

II.  Der  Mindergewinn  i.  @.  bes  §  19.  .  411
III.  Erfordernis  eines  Antrags  411
I  Der  §  19  stimmt  —  abgesehen  natürlich  davon,  daß  es  hier  heißt  „fünften"
statt  „vierten  Kriegsgeschäftsjahrs"  —  mit  dem  §  25  KAG.  1918  raöldlid)  überein. ­
  Der  letztere  war  folgendermaßen  begründet  worden  (Begr.  RT.Drucks.
Nr.  1465  S.  6):  „Der  Ausgleich  eines  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten
Mehrgewinnes  mit  etwaigen  Mindergewinnen  der  früheren  striegsgeschaftsjahre
  wird  billigerweise  nicht  versagt  werden  dürfen.  Dagegen  besteht  kein
Anspruch  auf  Erstattung  früher  gezahlter  KA.  für  den  Fall,  daß  sich  im  vierten
Kriegsgeschäftsjahr  ein  Mindergewinn  ergibt.  Dre  im  §  6  des  Ges.  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  KSt.  vorbehaltene  weitere  gesetzliche  Regelung
wird  zweckmäßigerweise  erst  durch  das  Ges.  zu  erfolgen  haben,  das  sich  auf  den
letzten  von  der  KSt.  erfaßten  Zeitraum  erstreckt."  Im  Ausschüsse  wurde  eine
dem  514  Abs.  3  KSl.G.  entsprechende  Fassung  beantragt,  auch  m  erster  Lesung
angenommen,  aber  in  zweiter  abgelehnt  und  die  Regierungsvorlage  wieder
hergestellt.  Bezüglich  des  §  6  Ges.  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kst.
vgl.  §  23  Abs.  4  des  vorliegenden  Ges.  und  die  Erläuterungen  dazu.
            
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