Die Wohnungsfrage.
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Die Lokalbehörden haben hier geringeren Einfluß, denn
das Gesetz bestimmt: „daß kein Mitglied der Lokalbehörde,,
welches ein Vermögensinteresse, an irgendeinem Grund
stücke der Gegend hat, eine Stimme zur Beschlußfassung
haben soll.“ Ferner will das Gesetz, daß die Lokalbehörde
das Grundstück expropriiert, dann meist wieder verkaufen
und bebauen läßt. Der Erfolg war sehr gering, fast gleich
Null, da das Gesetz es verabsäumt hatte, eine Instanz zur
Entscheidung der Streitigkeiten zwischen der Lokal- und
Zentralbehörde einzusetzen. Die ärmeren Distrikte vor
nehmlich wollen nämlich die Anwendung der Croßgesetze,
weil die Kosten der Expropriation auf die ganze Stadt
fallen-, die oberste Baubehörde will dagegen die Last auf
die kleinen Lokalbehörden schieben. So entsteht eine lange,
fruchtlose Korrespondenz; das Resultat ist gleich Null.
Wie wenig staatliche Gesetze an sich allein geeignet
sind, die Wohnungsverliältnisse zu bessern, kann man ferner
aus der französischen Wohnungsgesetzgebung
ersehen. Auch hier springt das den Mietern entgegen
gesetzte Interesse der Hausbesitzer in die Augen, welches
es zu segensreichen Taten nicht kommen läßt.
In Frankreich hatte zuerst die Cholera vom Jahre 1831
die Aufmerksamkeit auf den schlechten Zustand vieler
Wohnungen gerichtet, aber erst im Jahre 1850 griff die
Gesetzgebung in die drohendsten Übelstände mit ihren
Paragraphen ein. Das Gesetz vom 13. April 1850 behandelte
aber nur den ungesunden Zustand der Wohnungen, sofern
er aus der Beschaffenheit der Räume durch die Schuld der
Eigentümer oder Mieter hervorging. Ob die Wohnungen
überfüllt waren, blieb außer Frage, wie man in Frankreich
überhaupt nicht die Freiheit eines Eigentümers, der sein
Haus selbst bewohnt, beschränken wollte.
Ein ähnlicher Apparat wie in England sollte bei Durch
führung der Wohnungsgesetze funktionieren. In jeder Ge-