Full text: Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die Wohnungsfrage. 
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Die Lokalbehörden haben hier geringeren Einfluß, denn 
das Gesetz bestimmt: „daß kein Mitglied der Lokalbehörde,, 
welches ein Vermögensinteresse, an irgendeinem Grund 
stücke der Gegend hat, eine Stimme zur Beschlußfassung 
haben soll.“ Ferner will das Gesetz, daß die Lokalbehörde 
das Grundstück expropriiert, dann meist wieder verkaufen 
und bebauen läßt. Der Erfolg war sehr gering, fast gleich 
Null, da das Gesetz es verabsäumt hatte, eine Instanz zur 
Entscheidung der Streitigkeiten zwischen der Lokal- und 
Zentralbehörde einzusetzen. Die ärmeren Distrikte vor 
nehmlich wollen nämlich die Anwendung der Croßgesetze, 
weil die Kosten der Expropriation auf die ganze Stadt 
fallen-, die oberste Baubehörde will dagegen die Last auf 
die kleinen Lokalbehörden schieben. So entsteht eine lange, 
fruchtlose Korrespondenz; das Resultat ist gleich Null. 
Wie wenig staatliche Gesetze an sich allein geeignet 
sind, die Wohnungsverliältnisse zu bessern, kann man ferner 
aus der französischen Wohnungsgesetzgebung 
ersehen. Auch hier springt das den Mietern entgegen 
gesetzte Interesse der Hausbesitzer in die Augen, welches 
es zu segensreichen Taten nicht kommen läßt. 
In Frankreich hatte zuerst die Cholera vom Jahre 1831 
die Aufmerksamkeit auf den schlechten Zustand vieler 
Wohnungen gerichtet, aber erst im Jahre 1850 griff die 
Gesetzgebung in die drohendsten Übelstände mit ihren 
Paragraphen ein. Das Gesetz vom 13. April 1850 behandelte 
aber nur den ungesunden Zustand der Wohnungen, sofern 
er aus der Beschaffenheit der Räume durch die Schuld der 
Eigentümer oder Mieter hervorging. Ob die Wohnungen 
überfüllt waren, blieb außer Frage, wie man in Frankreich 
überhaupt nicht die Freiheit eines Eigentümers, der sein 
Haus selbst bewohnt, beschränken wollte. 
Ein ähnlicher Apparat wie in England sollte bei Durch 
führung der Wohnungsgesetze funktionieren. In jeder Ge-
	        
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