Full text : Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

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142  Die  Wohnungsfrage.
zu  dem  Torrensgesetz  gegeben,  welches  bestimmte,  daß :
der  Eigentümer  eines  Hauses,  an  welchem  bauliche  Veränderungen ­
  zu  machen  sind,  den  Ankauf  des  Hauses  durch
die  Ortsbehörde  verlangen  kann.  Die  Kosten  trug  der
betreffende  Distrikt,  in  dem  das  Haus  stand.  Aber  da
dieser  Plan  den  Lokalbehörden,  welche  aus  eigennützigen
Hausbesitzern  und  Bodenspekulanten  bestanden,  Auslagen
verursachte,  so  unterblieb  hier  wiederum  die  Anzeige.  Und
besonders  machte  sich  auch  hier  der  unerträgliche  Druck
geltend,  den  die  Hausbesitzer  im  Stadtrate  auf  den  abhängigen ­
  Medizinalbeamten  ausübten.  Man  sieht:  Demokratische ­
  Prinzipien,  wie  das  Selbstbestimmungsrecht  der  Gemeinden, ­
  sind  nur  dann  von  Wert,  wenn  der  brutale  Egoismus
und  das  Cliquenwesen  daraus  fern  gehalten  werden,  wenn
die  Vertretung  wirklich  eine  demokratische  ist.
Eine  zielbewußte  Politik  hätte  andere  Wege  zur  Besserung
der  Wohnungszustände  einschlagen  müssen.  Sie  hätte  durch
eine  Bodenreform,  welche  das  platte  Land  wieder  den
Bauern  zugänglich  macht,  den  Zuzug  in  die  großen  Städte
vermindern  sollen;  sie  hätte  ferner  durch  eine  richtige  Besteuerung ­
  der  brachliegenden  Grundstücke  um  die  Städte
den  Bodenspekulanten  das  Zuwarten  und  Verteuern  des
Bodens  verleiden  sollen.  Aber  leider  wurde  in  dieser
Dichtung  bis  vor  kurzem  kein  Versuch  gemacht.  Statt
durch  Erleichterung  von  Neubauten  an  der  Peripherie  der
Stadt  die  Spelunkenbesitzer  zu  zwingen,  ihre  Baracken
niederzureißen  und  selbst  mit  schönen  Räumen  bebauen  zu
lassen,  suchte  man  sich  wie  weiland  Herr  v.  Münchhausen
an  seinem  eigenen  Zopfe  aus  dem  Sumpfe  zu  ziehen.
1875,  1879,  1882  wurden  auf  Veranlassung  des  Ministers
Sir  Richard  Croß  für  Städte  mit  mehr  als  25  000  Einwohnern
in  England  und  Schottland  Gesetze  erlassen.  Diese  gaben
den  Aufsichtsbehörden  die  Befugnis  und  die  Pflicht,  ganze
Flächen  von  unsauberen  Gassen  und  Winkeln  zu  säubern.
            
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