Object: Niederlande

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B ez eichnung der Waren 
b. Übrige, wenn sie ein Gewicht von 5 kg 
Dder weniger haben ..... eur er. 
Sonderbestimmungen. 
1. Tisch-. und Ladentischkaffeefilter (Filter, 
Filtriervorrichtungen und Filtrierkessel, die 
beim Aufbrühen von Kaffee gebraucht werden), 
und ähnliche Gegenstände sind gemäß Po- 
sition 36 zu verzollen; Vorrichtungen, die mit 
r r ul eher „19t sest harct Catrederen 
versehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position36 
gehören, gemäß Position 185 zu verzollen; 
Beutel- und Filtersäcke und andre Gegenstände, 
die ganz oder hauptsächlich aus zu Position 85 
gehörenden Geweben oder Stoffen bestehen, 
sind, soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position 
fallen, gemäß Position 85 zu verzollen. 
2. Bratroste, Siebböden und andre ähn- 
liche Gegenstände ohne Raumgehalt [Hohl- 
raum] oder ohne erhöhte Wand oder erhöhten 
Rand sind nicht als Siebe oder Filter zu be- 
betrachten. 
3. Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3 
| zu Position 13 sind auch auf diese Position 
anzuwenden. 
4. Ganzmetallene Siebe, die ein Gewicht von 
1 kg oder mehr haben, sowie Siebe mit einer 
erhöhten hölzernen oder sspänernen Wand oder 
einem derartigen erhöhten Rand oder in einem 
hölzernen oder spänernen Rahmen, die ein 
Bewicht von 500 g oder mehr haben, sind, 
soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position 
fallen, von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll befreit. 
Garn, Zwirn, Kordel, Schuur, Bind- 
faden und Tresse, soweit sie nicht im Hin- 
blick auf Nr. 1 der Sonderbestimmungen 
zu Position 85 gehören. 
I. Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse, 
| zusammengestellt aus 12 Fäden oder mehr, 
wenn sie ganz oder teilweise aus Wolle, Seide 
oder andren Stoffen hergestellt sind, die sich 
bei der Verbrennung als Erzeugnisse tierischer 
Art verhalten, oder wenn sie auf das Meter 
ein Gewicht von weniger als 25 g haben, und, 
soweit es die leßterwähnten Gegenstände be- 
trifft, mit Ausnahme derjenigen, für die bei 
der Beschau durch Bestellscheine oder andren 
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird, 
daß sie dazu bestimmt sind, als Rohstoff für 
die Industrie verwendet zu werden; sowie 
weiterhin Hutgummi, und andre zu dieser 
Position gehörende aus Kautschuk oder Gutta- 
percha bestehende Waren, die mit Wolle, Seide 
oder andren Spinnstoffen umwickelt, umspult 
oder auf andre Art und Weise damit um- 
geben find ...„„.„.. „„. g o r n o e o o > ( . 1 ! 
II. Karkassse [mit Garn umwitckelter Blei- 
draht zum Aufsteifen der Faltenhauben] und 
Soutien sStützdraht] und andre Arten von 
Garn, Zwirn, Kordel, Schnur, Bindfaden und 
Tressse, die aus Metalldraht und – Email, 
Lack, Firnis und ähnliche Stoffe ausgenom- 
men — außerdem aus Papier, Baumwolle, 
Wolle, Seide, Guttapercha oder andren Stoffen 
. als Metall bestehen.... 
tze Zoll 
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Wert | 8 v H 
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8 v H 
B ez ei chnun g d er Waren 
III. Metalldraht in Stücken, die eine Länge 
' von mehr als 10, jedoch von nicht mehr als 
25 em haben, zusammengebunden zu Bündeln 
oder in Papier, Schachteln, Hülsen, Köchern 
oder in andrer Verpackung vereinigt, mit einem 
Inhalt je Bündel oder Verpackung von 250 g 
vYer weniger. .... „. p t . o a t q u e m a n t t > t : 
IV. Draht und Kabel als Leiter für Elek- 
trizität, ohne Rücksicht auf den Durchmesser 
des dafür verwendeten Metalldrahts, mit 
alleiniger Ausnahme von Draht und Kabeln, 
die ausschließlich aus emailliertem, gefirnistem 
oder auf andre Art und Weise bearbeitetem 
oder auch nicht bearbeitetem Metall bestehen: 
a. mit einem Gewicht von 10 kg oder we- 
u eu tf le 100 . ct rss 
V. Heftseide, Katgut und andres Wund- 
oder Heftgarn: 
A. In Äthylalkohol oder andren, zu der 
Position 2, Nr. IT gehörenden Stoffen, ein- 
schließlich der unmittelbaren (ersten) Verpackung, 
unter Befreiung von der Verbrauchssteuer: 
1. it Glaspackung. ...... . ~ « 
2. in andrer Verpatkung................ 
B. In Phenol, Sublimat, Chromsäure, 
Wachholderteeröl[oleum juniperi] oder andren 
unter A nicht genannten Stoffen, je Flasche 
oder andre Verpackung, einschließlich der un- 
mittelbaren (ersten) Verpackung, im Gewichte 
von 1500 g oder weniger, und soweit sie nicht 
auf Grund der Zusammenssetzung dieser Stoffe 
| einem höheren Zoll unterliegen ... ...... .. 
' . VI. Andres Garn, andrer Zwirn, andre 
Kordel, Schnur, andrer Bindfaden und andre 
Tresse, und Garn, Zwirn, Kordel, Schnur, 
Bindfaden und Tressse, auf andre Art und 
Weise oder in andrem Zustand, als unter 1 
fqatg"sà Hur? Vita ufs 
kord [beides Knopflochgarne], des nicht gewebten 
oder geflochtenen Lampen- und Kerzendochts 
u. dgl. Waren: 
2%. aufgespult auf Garnröllchen, Brettchen 
oder andre Aufwickelmittel aus Holz oder 
aus einem Stoffe, dessen Härte der des 
Holzes gleichkommt oder sie übertrifft, je 
Rolle oder andre Aufmachung im Gewichte 
von 150 & oder weniger ............. 
zu Knäueln, Strängen, Docken oder 
Ringen aufgemacht, auf Kötzer, Zapfen 
oder Kegel, auf Kärtchen aus Papier 
oder Pappe gespult, oder auch aufgemacht 
vder aufgewickelt auf andre Art und 
Weise als bei dem Buchstaben a ange- 
geben ist, je Knäuel, Strang, Köter, Zap- 
fen, Ring oder andre Aufmachung, oder, 
wenn bei der Aufmachung auf Pappe, 
Kärtchen oder andre Aufwickelmittel die 
Aufmachungen in kleinere Aufmachungen 
untergeteilt sind (auch wenn diese durch 
einen sogenannten Verteildraht mitein- 
ander verbunden sind), je Unterteilung 
im Gewicht von 120 g oder weniger, je-: 
doch ausschließlich der Gegenstände, die 
je Fusmachung mehr als 2000 m ent- 
htlten..,3:.:5;,. 
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Wert 
| 8 v H 
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kg 
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| fl. 4,70 
fl. 6,70 
Wert 
8 v H 
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| 8 v H
	        
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