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B ez eichnung der Waren
b. Übrige, wenn sie ein Gewicht von 5 kg
Dder weniger haben ..... eur er.
Sonderbestimmungen.
1. Tisch-. und Ladentischkaffeefilter (Filter,
Filtriervorrichtungen und Filtrierkessel, die
beim Aufbrühen von Kaffee gebraucht werden),
und ähnliche Gegenstände sind gemäß Po-
sition 36 zu verzollen; Vorrichtungen, die mit
r r ul eher „19t sest harct Catrederen
versehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position36
gehören, gemäß Position 185 zu verzollen;
Beutel- und Filtersäcke und andre Gegenstände,
die ganz oder hauptsächlich aus zu Position 85
gehörenden Geweben oder Stoffen bestehen,
sind, soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position
fallen, gemäß Position 85 zu verzollen.
2. Bratroste, Siebböden und andre ähn-
liche Gegenstände ohne Raumgehalt [Hohl-
raum] oder ohne erhöhte Wand oder erhöhten
Rand sind nicht als Siebe oder Filter zu be-
betrachten.
3. Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3
| zu Position 13 sind auch auf diese Position
anzuwenden.
4. Ganzmetallene Siebe, die ein Gewicht von
1 kg oder mehr haben, sowie Siebe mit einer
erhöhten hölzernen oder sspänernen Wand oder
einem derartigen erhöhten Rand oder in einem
hölzernen oder spänernen Rahmen, die ein
Bewicht von 500 g oder mehr haben, sind,
soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position
fallen, von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll befreit.
Garn, Zwirn, Kordel, Schuur, Bind-
faden und Tresse, soweit sie nicht im Hin-
blick auf Nr. 1 der Sonderbestimmungen
zu Position 85 gehören.
I. Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse,
| zusammengestellt aus 12 Fäden oder mehr,
wenn sie ganz oder teilweise aus Wolle, Seide
oder andren Stoffen hergestellt sind, die sich
bei der Verbrennung als Erzeugnisse tierischer
Art verhalten, oder wenn sie auf das Meter
ein Gewicht von weniger als 25 g haben, und,
soweit es die leßterwähnten Gegenstände be-
trifft, mit Ausnahme derjenigen, für die bei
der Beschau durch Bestellscheine oder andren
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird,
daß sie dazu bestimmt sind, als Rohstoff für
die Industrie verwendet zu werden; sowie
weiterhin Hutgummi, und andre zu dieser
Position gehörende aus Kautschuk oder Gutta-
percha bestehende Waren, die mit Wolle, Seide
oder andren Spinnstoffen umwickelt, umspult
oder auf andre Art und Weise damit um-
geben find ...„„.„.. „„. g o r n o e o o > ( . 1 !
II. Karkassse [mit Garn umwitckelter Blei-
draht zum Aufsteifen der Faltenhauben] und
Soutien sStützdraht] und andre Arten von
Garn, Zwirn, Kordel, Schnur, Bindfaden und
Tressse, die aus Metalldraht und – Email,
Lack, Firnis und ähnliche Stoffe ausgenom-
men — außerdem aus Papier, Baumwolle,
Wolle, Seide, Guttapercha oder andren Stoffen
. als Metall bestehen....
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Wert | 8 v H
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III. Metalldraht in Stücken, die eine Länge
' von mehr als 10, jedoch von nicht mehr als
25 em haben, zusammengebunden zu Bündeln
oder in Papier, Schachteln, Hülsen, Köchern
oder in andrer Verpackung vereinigt, mit einem
Inhalt je Bündel oder Verpackung von 250 g
vYer weniger. .... „. p t . o a t q u e m a n t t > t :
IV. Draht und Kabel als Leiter für Elek-
trizität, ohne Rücksicht auf den Durchmesser
des dafür verwendeten Metalldrahts, mit
alleiniger Ausnahme von Draht und Kabeln,
die ausschließlich aus emailliertem, gefirnistem
oder auf andre Art und Weise bearbeitetem
oder auch nicht bearbeitetem Metall bestehen:
a. mit einem Gewicht von 10 kg oder we-
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V. Heftseide, Katgut und andres Wund-
oder Heftgarn:
A. In Äthylalkohol oder andren, zu der
Position 2, Nr. IT gehörenden Stoffen, ein-
schließlich der unmittelbaren (ersten) Verpackung,
unter Befreiung von der Verbrauchssteuer:
1. it Glaspackung. ...... . ~ «
2. in andrer Verpatkung................
B. In Phenol, Sublimat, Chromsäure,
Wachholderteeröl[oleum juniperi] oder andren
unter A nicht genannten Stoffen, je Flasche
oder andre Verpackung, einschließlich der un-
mittelbaren (ersten) Verpackung, im Gewichte
von 1500 g oder weniger, und soweit sie nicht
auf Grund der Zusammenssetzung dieser Stoffe
| einem höheren Zoll unterliegen ... ...... ..
' . VI. Andres Garn, andrer Zwirn, andre
Kordel, Schnur, andrer Bindfaden und andre
Tresse, und Garn, Zwirn, Kordel, Schnur,
Bindfaden und Tressse, auf andre Art und
Weise oder in andrem Zustand, als unter 1
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kord [beides Knopflochgarne], des nicht gewebten
oder geflochtenen Lampen- und Kerzendochts
u. dgl. Waren:
2%. aufgespult auf Garnröllchen, Brettchen
oder andre Aufwickelmittel aus Holz oder
aus einem Stoffe, dessen Härte der des
Holzes gleichkommt oder sie übertrifft, je
Rolle oder andre Aufmachung im Gewichte
von 150 & oder weniger .............
zu Knäueln, Strängen, Docken oder
Ringen aufgemacht, auf Kötzer, Zapfen
oder Kegel, auf Kärtchen aus Papier
oder Pappe gespult, oder auch aufgemacht
vder aufgewickelt auf andre Art und
Weise als bei dem Buchstaben a ange-
geben ist, je Knäuel, Strang, Köter, Zap-
fen, Ring oder andre Aufmachung, oder,
wenn bei der Aufmachung auf Pappe,
Kärtchen oder andre Aufwickelmittel die
Aufmachungen in kleinere Aufmachungen
untergeteilt sind (auch wenn diese durch
einen sogenannten Verteildraht mitein-
ander verbunden sind), je Unterteilung
im Gewicht von 120 g oder weniger, je-:
doch ausschließlich der Gegenstände, die
je Fusmachung mehr als 2000 m ent-
htlten..,3:.:5;,.
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