thumbs: Die Preußische Gewerbesteuer

IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. g öl. 147 
Rechnungsjahres nach dem Stande vom 1. Januar — umgelegt werden 
sollle, stellt das AG. z. FAG. den Magßstab der Umlegung auf das 
lauf end e Jahr ab. Ein aus der Vergangenheit gewonnener Maß- 
stab ließ sich bei den gegenwärtigen schwankenden Wirtschaftsverhält- 
nissen nicht mehr durchführen, weil seine Anwendung der tatsächlichen 
Leistungsfähigkeit der untergeordneten Verbände möglicherweise nicht 
überall mehr entsprochen hätte; und weil ferner ~ zu Zeiten der 
Geldentwertung + die untergeordneten Verbände mit unverhältnis- 
mäßig hohen Hundertteilen der Reichssteuerzuweisungen und der veran- 
lagten Realsteuern hätten belastet werden müssen (Begründung zu g 16 
AG. z. FAG. und vorläufige Richtinien zum AG. z. FÄG. vom 
7. November 1923 – MBI. f. d. i. V. S. 1155). 
Aus dem Wortlaut des § 21 wie des § 80 AG. z. FAG. ist nicht 
ohne weiteres ersichtlich, was unter „den in diesem vom Stlaate ver- 
anlagten Realsteuern“ zu verstehen ist. Obwohl der Wortlaut eher 
für das Gegenteil zu sprechen scheint, wird doch im Gegensatz zu der 
ersien Auflage des Kommentars nunmehr die Auffassung vertreten, 
daß das Soll der für das betreffende laufende Rech- 
nun gsj ahr veranl ag ten R e alsteu ern und zwar auch mit 
seinen nachträglichen Veränderungen – maßgebend ist. - Diese Aus- 
legung, die in der Entstehungsgeschichte ihre Begründung findet, wurde 
schon in der Ausführungsanweisung zum AG. z. FAG. vom 7. November 
1923 (MBl. i. V. S. 1155) vertreten, wo in Artikel III C' Ziffer 2 aus- 
drücklich darauf hingewiesen ist, daß die Kreise an allen Veränderungen, 
die das Ist der staatlich veranlagten Realsteuer jeweilig gegenüber dem 
Soll erfährt, teilnehmen. Diese Auffassung kommt auch in der Aus- 
führungsanweisung zur Gewerbesteuer-Novelle in Artikel 36 zum 
Ausdruck. Sie hat den praktischen Nachteil, daß Abrechnungen zwischen 
Kreis und Gemeinde infolge Rechtsmittelverfahrens usw. sich noch 
jahrelang hinziehen können. Aber die gegenteilige Auffassung, die 
Umlage auf das Soll abzustellen, soweit es in die sem Jahre 
veranlagt ist, würde namentlich für die gegenwärtige Übergangszeit 
zu noch viel unerwünschteren Konjsequenzen führen: Die Basis für die 
Umlage würde in den einzelnen Jahren, unter Umständen sogar für 
die einzelnen Gemeinden je nach dem Fortschreiten der Veranlagung 
außerordentlich stark differicren, für 1925 würde überhaupt keine 
Uitetuge. pthstder sein, da in diesem Jahre gar nicht veranlagt 
worden ist 2). 
2. Maßgebend sind die auf die einzelne Gemeinde entfallenden 
Steuergrund beträ ge ohne Rücksicht auf die Höhe der in der 
1) Nach Rückkehr normaler Veranlagungsverhältnisse und Um- 
stellung des Systems auf die Veranlagung nach der Vergangenheit für 
die Zukunst wird man zweckmäßigerweise zu dem System des § 7 des 
Kreis- und Provinzialabgabengesetzes zurückkehren, welches insofern 
einen Mittelweg enthält, als es auf das Soll des vorhergegangenen 
Jahres abstellt, aber Änderungen dieses Solls noch bis zu einem ge- 
wissen Stichtage berücksichtigt. 
1 (*
	        
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