Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wollte  er  also,  daß  sie  Bergbau  trieben  —  und  anscheinend  hat  er
die  Bergleute  sogar  selbst  gerufen  —  so  mußte  er  sich  mit  ihnen  über
die  Bedingungen  einigen,  unter  welchen  er  als  Bergregalherr  ihnen  die
Erlaubnis  zum  Bergbaubetriebe  erteilte.  Hervorzuheben  ist,  daß  der
Vertrag  vom  Jahre  1185,  welcher  von  den  vorhandenen  die  älteste
Aufzeichnung  einer  deutschen  Bergordnung  ist 1 ,  keinen  Unterschied
zwischen  Gemein-  und  Privatland  macht  und  noch  weniger  das  Bergbaurecht ­
  als  eine  den  Gemeindegenossen  als  solchen  zustehende  Befugnis ­
  ansieht.
Im  Jahre  1208  erließ  der  damalige  Bischof  Friedrich  von  Trient
eine  neue  Bergwerksordnung 2  —  Carta  Laudamentorum  et  postarum
Episcopi  facta  in  facto  Arzenterie.  Dieselbe  schreibt  vor,  daß  die
Bergleute  Trientinische  Bürger  sein  müssen.  Diese  Vorschrift  beweist
aber  nicht 8 ,  daß  ursprünglich  nur  die  Gemeindegenossen  Bergbau  treiben ­
  durften;  vielmehr  bestätigt  sie  gerade  umgekehrt,  daß,  während
in  Trient  ursprünglich  die  Fremden  Bergbau  trieben,  es  erst  später
zweckmäßig  erschien,  sämtlichen  Bergleuten  zu  befehlen,  daß  sie  das
Bürgerrecht  erwerben  sollten.
Bei  Gelegenheit  der  Tyrolischen  Bergwerksordnung  sind  noch
zweier  Bergwerksverleihungen  für  die  Bischöfe  zu  Brixen  zu  erwähnen,
die  eine  vom  Jahre  1214  für  Bischof  Conrad,  die  andere  vom  Jahre
1218  für  Bischof  Berchthold 4 .  Erstgedachte  Verleihung  ist  bemerkenswert, ­
  weil  der  Kaiser  ausdrücklich  anerkennt,  daß  es  hergebracht  sei,
solche  Verleihungen  auszustellen,  weil  die  Verleihung  dahin  gefaßt  ist,
daß  der  Bischof  seines  und  seiner  Kirche  Nutzen  halber  durch  Dritte
nach  Silber  graben  lassen  darf,  und  weil  sich  endlich  der  Kaiser  die
Hälfte  der  Einkünfte  vorbehält 6 .
1  S.  Tuskani,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  18  S.  336  ff.
*  Bei  Sperges  S.  267  ff.
3  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  76.
*  Bei  Sperges  S.  277,  278,  279.  Villanueva  nr.  141.  In  einer  der  Verleihungen
für  Brixen  sagt  König  Philipp:  „Certum  est  et  indubitatum  quod  quidquid  metalli
in  visceribus  terrae  reperitur,  de  antiquissimo  jure  imperii  fisco  nostro  pertinet  —
also  schon  de  antiquissimo  jure,  nicht  erst  etwa  seit  der  Ronkalischen  Konstitution.
Ganz  gewiss  waren  die  Metalle  nicht  pars  fundi.
6  Fridericus  II.  (von  Sperges  S.  214);  „Nos  autem  de  consueta  regali  benevolentia,
  attendentes  merita  concedimus  ipsi  Chunrado  Episcopo  et  successoribus
  suis,  ut  ipse  ad  suam  et  ecclesie  sue  utilitatem  in  Ulis  argentifodinis
argentum  fodi  faciat  et  exquiri  secundum  concessionem  ipsi  Episcopo  a  felicis
memorie  divi  patrui  nostri  regis  Philippi  liberalitate  factam,  quam  eciam  nos  regia
confirmamus  auctoritate.  Damus  eciam  licentiam  et  auctoritatem  praefato  Episcopo ­
  et  suis  successoribus,  ut  ipsi  ubicunque  in  Episcopatu  suo  argentum  in  vis-Arndt,
  Bergregal.  «
            
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