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um nur ein Beispiel hervorzuheben, in Preußen zu 3,791 kr. und in Würt
temberg 1,5 kr. das Zollpfund im Einzelverkauf. Schon diese Gegenüberstel
lung der Salzpreise beider Länder zeigt, daß die wirtschaftliche Basis der in
beiden Gebieten vorherrschenden Salzmonopole eine grundverschiedene war. Eine
einseitige Aufhebung der Salzmonopole mußte daher für den einen oder anderen
mit erheblichem wirtschaftlichen Schaden verknüpft sein und in diesem Fall war
Württemberg zweifellos der Leidtragende; eine Auffassung, die denn auch in der
politischen Oeffentlichkeit des Landes das lauteste Echo fand. Hatte doch Würt
temberg nach dem neuen Zollvereinsvertrag allein 2,1 kr. per Pfund Steuer
an den Zollverein zu bezahlen. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, daß ein
gewisser Betrag anteilmäßig nach 'der allgemeinen Zollabrechnung wieder an
Württemberg zurückfloß. Anderseits ergab sich jetzt für die Württembergischen
Salinen und Salzbergwerke die Möglichkeit, nachdem die Salzmonopole gefallen
waren, den preußischen Markt konkurrierend mit Erfolg zu betreten. Allein
hier hatte die Zukunft doch erst den Beweis der Möglichkeit zu führen und
dieser stand man in Württemberg doch mit einer gewissen Skepsis gegenüber.
Vorderhand empfand man die vertragliche Aufhebung der Salzmonopole in
Süddeutschland als einen diplomatischen Erfolg Preußens, der für den Süden
eine schwere wirtschaftliche Schädigung bedeutete. Es ist kein Zweifel, daß bei
dieser Gestaltung einzelne süddeutsche Staaten, darunter auch Württemberg, vor
wirtschaftlicher Schädigung nicht zu bewahren blieben, allein es ist doch zu be
rücksichtigen und schließlich auch anzuerkennen, daß Preußen in zielbewußter Po
litik eine tunlichste wirtschaftliche Einigung und Geschlossenheit der deutschen
Lande anstrebte.
Im folgenden soll nunmehr die Zeit nach der Aufhebung des staatlichen
Salzmonopols im Jahre 1867 in Württemberg zur Darstellung kommen; ein
Zeitabschnitt, der die Salzbesteuerung in Deutschland auf eine völlig veränderte
Grundlage stellte.
Die Geschichte der Aufhebung des Salzmonopols in Württemberg wird
durch die Uebereinkunft vom 8. Mai 1867, getroffen von den Zollvereins
regierungen, eingeleitet. Die Zollvereinsstaaten hatten sich in diesem Ueberein-
kommen verpflichtet, ein etwa in ihrem Lande bestehendes Salzmonopol aufzu
heben, an dessen Stelle ein in den Vertragsstaaten überall gleichlautendes Salz
steuergesetz treten sollte und auch trat. Die Aufhebung des staatlichen Salz
monopols in Württemberg, sowie die Einführung des neuen Salzsteuergesetzes
erfolgte am 1. Januar 1868 und wird man diesen Tag als einen Wendepunkt
in der Geschichte des Württembergischen Salinenwesens bezeichnen müssen. Auf
Befehl des Königs vom 22. August 1867 wurde der Württembergischen Kam
mer der Abgeordneten ein Gesetzentwurf übersandt, welcher die Aufhebung des
Salzmonopols anordnete, sowie gleichzeitig eine neue Salzsteuer einführte Z.
Die ersten wirtschaftlichen Wirkungen des neuen Salzsteuergesetzes waren
die, daß die Konsumenten in großer Zahl vor Inkrafttreten des Gesetzes sich
erhebliche Salzmengen auf Lager legten, da man mit Rücksicht auf die Ungewiß
heit des künftigen Salzpreises eine Steigerung desselben befürchtete. Dieses
Vorgehen der Salzhändler hatte anderseits zur Folge, daß der Salzverkauf der
Salinen im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Steuergesetzes ein sehr ge
1) Verhandlungen d. württ. Kammer der Abg. Jahr 1870. 11. Beil.-Band.
Seite 339.