meift auf Kredit angewiejen. Diejer muß auf längere Zeit
unkündbar und in Raten oder Annuitäten tilgabar fein,
weil die dur die Bodenverbejjerung bewirkte Ertraas-
jteigerung nur geftattet, das Meliorationskapital all-
mählicgh, im Cauje mehrerer Jahre, anzujammeln; ander-
Jeits müfjen die Gläubiger dafür hypothekarifdhe Sicher-
jtellung verlangen.
In normalen Seiten, wie fie vor dem Kriege bejtanden,
gab es in der Dolkswirtjdhaft genug anlagejudhendes Ka-
pital; Jalls ein Gut unbelajtet war, konnte der Befiker
in der Regel leicht entjpredhenden Hypothekarkredit ent-
weder direkt, vor allem aber durch die Dermittlung der
Bodenkreditanjtalten erlangen. Anders, wenn bereits
Eypotheken auf dem Boden liegen. Zwar bilden die Hypo-
thekargläubiger bei den Meliorationen nicht wie bei den
Sujammenlequngen ein unmittelbares rechtliches Hinder-
nis; denn jie haben kein Recht, die Dornahme von Boden-
verbefjerungen zu verwehren; jie haben auch keinerlei
Interejje daran — wird doch durch die Bodenverbefjerung
ihr Pfandobjekt wertvoller, ihre Sicherheit daher arößer.
Eleidhwohl erjhwert in der Regel die fhon vorhandene
Derjdhuldung der Grundjtücke die Befchaffung des not-
wendigen Meliorationskapitals im Wege des Kredits
außerordentlich. Denn eine zweite oder dritte Sakpoft
bietet dem Meliorationsgläubiger im Falle einer Exe-
Rution Reine genlügende Sicherheit, weil bei einem
Swangsverkauf die Hnpotheken in der Reihenfolge ihrer
Eintragung befriedigt werden; die Melkiorationsfqhuld
partizipiert alfjo nur dann und nur foweit am Meifjtbot,
als diejes alle früheren Hypotheken überfteigt. So käme
die Erhöhung des Bodenwertes und damit des Derkaufs-
wertes zunächjt den jrüheren Gläubigern und erft nach
diejen dem Melkiorationskredit zugute.
In Zeiten aber, in weldhen infolge von Geld- und
Kapitalsknappheit Iangfrijtige und unkündbare Kredite
au) gegen volle Sicherheit nicht zu finden find, vermögen
jelbit unverfjdhuldete Grundbefiger nicht, jih Meliorations-
kapital zu angemefjenen Bedingungen zu verfchaffen.
d) Endlich jtogen die für Zwecke der Bodenverbefjerung
vorzunehmenden Arbeiten häufig auf ältere, ent-
gegenijtehende Privatrech te. Bei allen Unter-
nehmungen, die aroke räumlidhe Ausdehnung befigen und
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