fullscreen: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

meift auf Kredit angewiejen. Diejer muß auf längere Zeit 
unkündbar und in Raten oder Annuitäten tilgabar fein, 
weil die dur die Bodenverbejjerung bewirkte Ertraas- 
jteigerung nur geftattet, das Meliorationskapital  all- 
mählicgh, im Cauje mehrerer Jahre, anzujammeln; ander- 
Jeits müfjen die Gläubiger dafür hypothekarifdhe Sicher- 
jtellung verlangen. 
In normalen Seiten, wie fie vor dem Kriege bejtanden, 
gab es in der Dolkswirtjdhaft genug anlagejudhendes Ka- 
pital; Jalls ein Gut unbelajtet war, konnte der Befiker 
in der Regel leicht entjpredhenden Hypothekarkredit ent- 
weder direkt, vor allem aber durch die Dermittlung der 
Bodenkreditanjtalten erlangen. Anders, wenn bereits 
Eypotheken auf dem Boden liegen. Zwar bilden die Hypo- 
thekargläubiger bei den Meliorationen nicht wie bei den 
Sujammenlequngen ein unmittelbares rechtliches Hinder- 
nis; denn jie haben kein Recht, die Dornahme von Boden- 
verbefjerungen zu verwehren; jie haben auch keinerlei 
Interejje daran — wird doch durch die Bodenverbefjerung 
ihr Pfandobjekt wertvoller, ihre Sicherheit daher arößer. 
Eleidhwohl erjhwert in der Regel die fhon vorhandene 
Derjdhuldung der Grundjtücke die Befchaffung des not- 
wendigen Meliorationskapitals im Wege des Kredits 
außerordentlich. Denn eine zweite oder dritte Sakpoft 
bietet dem Meliorationsgläubiger im Falle einer Exe- 
Rution Reine genlügende Sicherheit, weil bei einem 
Swangsverkauf die Hnpotheken in der Reihenfolge ihrer 
Eintragung befriedigt werden; die Melkiorationsfqhuld 
partizipiert alfjo nur dann und nur foweit am Meifjtbot, 
als diejes alle früheren Hypotheken überfteigt. So käme 
die Erhöhung des Bodenwertes und damit des Derkaufs- 
wertes zunächjt den jrüheren Gläubigern und erft nach 
diejen dem Melkiorationskredit zugute. 
In Zeiten aber, in weldhen infolge von Geld- und 
Kapitalsknappheit Iangfrijtige und unkündbare Kredite 
au) gegen volle Sicherheit nicht zu finden find, vermögen 
jelbit unverfjdhuldete Grundbefiger nicht, jih Meliorations- 
kapital zu angemefjenen Bedingungen zu verfchaffen. 
d) Endlich jtogen die für Zwecke der Bodenverbefjerung 
vorzunehmenden Arbeiten häufig auf ältere, ent- 
gegenijtehende Privatrech te. Bei allen Unter- 
nehmungen, die aroke räumlidhe Ausdehnung befigen und 
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