Object: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Fälle der Beschäftigung für Dritte" an, d. h. als Fälle, „wo die Eltern 
den Kindern lediglich die elterliche Wohnung zu der von diesen selbst über 
nommenen Arbeit zur Verfügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern 
sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch die Kinder im elter 
lichen Hause auszuführende Arbeitsleistung zu übernehmen." Dennoch sollen 
sie aus den oben angeführten Gründen als eigene gelten. Agahd (Soz. 
Pr. vom 19. Marz 1903; Sp. 669 und 670) folgert daraus, daß die nicht 
in der „Wohnung oder Werkstatt" für Dritte beschäftigten „eigenen" Kinder 
des § 17 Abs. 1 (siehe dort) als fremde zu „gelten" haben. Dagegen 
Rohmer, S. 809 a. E. 
10. In der Wohnung oder Werkstatt: Wenn die Eltern ihre 
Kinder auf fremden Betriebsstätten mitarbeiten lassen, ist Abs. 3 des 
8 3 nicht anwendbar. Vgl. auch 8 7 Anm. 3 und § 18 Anm. 3. 
11. Siehe noch Neichsarbeitsblait Nr. 10 von: Januar 1904 unter 
Tätigkeit der Gewerbegerichte. Dazu Schalhorn in der Soz. Pr. XIII, Sp. 
284 ff. Vgl. hier Teil I S. 21 ff. 
12. Vgl. auch die preußischen Ausführungsbestimmungen hier im 
Anhang II unter H. Aufsicht Ziffer 31. 
II. Beschäftigung fremder Kinder. 
§ 4. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und 
über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Be 
stimmungen der §§ 134 bis 139 b der Gewerbeordnung keine An 
wendung finden, und der in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Werkstätten, sowie beim Stcinklopfen, im Schornsteinsegergewerbe, 
in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe, 
beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien 
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäfti 
gungen zu untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die be 
schlossenen Abänderungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu ver 
öffentlichen und dem Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht 
versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnis 
nahme vorzulegen. 
1. Materialien: Entw. S. 2, 16—18; Komm.Ber. S. 13-19; 
Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4999; S. 7614, 7615; S. 8833.
	        
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