DBerjand- und IoNlvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Yuflage bom Nobember 1927. Bern
abgefchloffen am 14. Juli 1928, Ve N 0 . ;
Seite 16: Dänemarf,
‚Der Abfaß „Mujter im Bormerkverfahren“ ift durch folgende
Korfchriften zu erfeßen:
Mufter im Reifeverfehr und im Bormerkverfahren:
In Dänemark dürjen Warenproben nach der BZolabjertigung
nur ausgeliefert werden, [als der NReijende nachweilt,
daß er figh die erforderliche Legitimationskarte ver-[Dafft
hat, oder, jals er im Lande wohnhaft ijft und feine
Berechtigung zum Handel den Zokflochörden nicht bekanıt
it, glaubhaft macht, daß er zum Handel berechtigt i{t. Die
Abfertiqung fann beim Grenzzollamt erfolgen oder bei
einem anderen Zollamt im Lande, wohin die Warenproben
inter 3Zolverfchluß als unverzullte Waren gefchidt werden.
Handelt e3 fihH um Handgepäck, kann der Keifende Diefes
bis zum DBeftimmungsort mitnehmen gegen Sicherftellung
jer fpäter zu entrichtenden BZollgefälle. Die Hinterleate
Sicherheit wird nach) erfolgter Zokzahlung zurücklvergütet.
Kür Warenhbroben, deren Zoll zurücdgezahlt werden
ol, gelten folgende Beitimmungen:
1. Zür Proben von Waren, die nach Gewicht, Stück
zahl oder Maß verzollt werden.
Bei der Sinfuhr ift anzugeben, daß die Mufterfammhung
zur Wiederausfuhr beftimmt ift. Die Zollbeamten
ind berechtigt, die Proben mit Zonfiegel zu verfehen.
Bei der Wiederausfuhr, Die binnen jechs Monaten nach
der Eingangsverzollung erfolgen muß, it eine Ausfuhranmeldung
in zwei Ausfertigungen abzugeben mit beigefügter
Stempelmarte in Höhe von 1 Krone. Die Bollquittung
ınuß vorgelegt und eine Erfärung auf Treu und
Stauben mit Bezug auf die Nämlichfeit der vorgeführten
Waren mit den auf der Bollquittung angeführten abaezeben
werden. Falls nicht die ganze eingangs3 abgefertigte
Samnpılung zur Ausfuhr gelangt, ft außerdem eine fpezi-Hzierte
Aufitellung über die im Lande aebliebenen BYroben
abzugeben,
Die KRückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der
Musfuhr erhoben fein muß, wird bei dem AZokamıt ausgezahlt,
wo die Waren zur Ausfuhr angemeldet find; in
Kopenhagen it dies das Zoleinnahmebliro auf dem 3Zolunt
(Zoldfajffererfontoret paa Toldboden, AUmaliegade).
2 Sür Proben von Waren, die nach dem Wert verzollt
merden.
Bei der Sinfudr ft anzugeben, daß die Waren zur
Wiederausfuhr beftimmt find. Außerdem ift eine fpezifisierte
Aufftellung über die Warenproben und deren Wert
xbzugeben, monadh der Zollbeamte nach der Art der vor-Acgenden
Waren entfcheidet, ob die Proben mit dem
Hdeutitätszeichen der Zoloehörde (Plombe, Siegel, geitempelte
Vignette) verjehen werden follen.
‚ Für ale mit Wertzoll bejiteuerten Warenproben wird
jerner noch folgendes zu beachten fein:
Die RKückvergütung des entrichteten Zo05 wird in
Sällen, wo ein Teil der eingeführten Partie in Dänemark
geblieben ift, davon bedingt fein, daß die derart Hinterl'affenen
Waren den Zollbehörden vorgezeigt und abge-(cOrieben
worden find. Die Vorzeigung muß gleich bet dem
nächften ZoNamt erfolgen, und die Bejcdheinigung des Zoll-Jeamten
fann auf der Spezifikation oder auf der ZoU-Yuittung
vermerkt werden. Falz der Wert und die tarif-Näßige
Befchaffenheit der im Lande verbliebenen Waren
deutlich aus der Spezififation zu erfehen find, ann die
Borzeigung jedoch unterbleiben, und die Nofchreibung etfolgt
alsdann auf dem Anusfuhrzollamt gleichzeitig damit,
daß die rejtliche Bartie der Multerfammlung zur Ausfuhr
JPraeflhrt wird.
Bei der Wiederausfjuhr miffen ZoNgquittung u10D
Spezifikation borgelegt werden, und außerdem ijft cine Sr-Yärung
auf Treu und Glauben anzugeben, daß die zur
Wiederausfuhr vorgeführten Waren mit den einnanasgerzollten
tdentifch jind.
Die Rückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der
Musfuhr erhoben werden muß, wird auf demjenigen 3Zollamıf
ausgezahlt, bei dem die Waren zur Ausfuhr ange:
meldet find; für Kopenhagen i{{t dies das Zoleinnahnreoüro
auf dem Zollamt (Tolafaffererfontoret yaa Zoldoden,
Amalieaade).
Seite 21: Eitland.
Nach Eijtland find jebBt außer gewöhnlichen und einge-Oriebenen
Briefen auch Wertbriefe mit zollpflichtigem Iubalt
‚uläffig. Die Klammer im Abfag „zowlpflichtiae Brieffendungen“
nuß Ddaber lauten (einfchl. YWertbhriefe).
Seite 22: Finnland.
Die Vorfchriften über Urfprungszeuaniffe find durch folacnude
ju erfegen:
Urfprungszeugniffe:
Waren, für die auf Grund dezZ Handelsvertrages Zolfreiheit
vder ermäßigier Zok zu beanfpruchen ift, merden, nachdem
Das Urfprungsiand der Ware vom Importeur im
Warenverzeichni3 vermerkt ift, zollfrei oder nach ermäßigtem
Zarif durchgekaffen:;
a) wenn die Herkunjt der Ware durch ein amtliche8s Ur-Pprungszeugnis
beftätigt wird;
m ohne Vorlegung eines amtlidhen Urfprungszeugniffes,
:all$ fein befonderer Grund vorliegt, den angegebenen
Urfprung der Ware zu bezweifeln:
I. wenn die Ware Direkt vom Urfprunagslande oder von
einem Yande importiert wird, wmelcheS die gleichen Yorrechte
wie Das Urjprungsland geniecht, oder als Iranfitaut
mit direktem Konofjement durch ein Drittes Land;
wenn Art, Fabrik oder Warenmarke an fich unleua:
bar den Urfprung der Ware beweift;
wenn die Ware aus einem anderen al3 dem Urfprungs:-“ande
eingeführt wird und der Urfprung der Mare
airch eine von der Handelskammer, Zoll- oder Hafen:
vehörde des betreffenden Landes ausgeftellten Be:
fOeinigung nacdhgemwiefen Wird; |
wenn die Ware die Berechtigung auf eine den Urfprung
angebende Orisbezeichnung befißt, was von einer fonıvetenten
und vom Finnijhden Staat genehmigien Anz
alt zu befcheinigen {tz
yenn e8 jih um folche Sendungen Handelt, die nicht
zefhäftlicher Art find;
menn der undverzollte Wert der Ware am Einfubhrort
zö0Oftenz 200 Mark erreicht; .
wenn in anderen Fällen durch eine anderweitige {OTiftfie
Befcheinigung al3S Die Urfprungsbefcheinigung
der Urfprung der Ware nadgewiefen wird, und diefe
Befcheinigung von der Zollvermwaltung genehmigt wird.
Wenn bejondere Gründe vorliegen zu bezweifeln, daß
»ie Ware von einer anderen als der angebenen Herkunft it
’o ijt die ZuNloechörde berechtigt, eine vollftändige Beicheint:
zung über den Urfprung der Ware zu verlangen and hat
anter Umftänden das Recht, die vorgelegten DVefcheinigung®
jenm ungeachtet, ein UrfprungSzenqnis, auSgeftellt bon einer
DandeksSkammer, einer Zollvertwaltung oder einer Hafenjehörbe,
zu ‚verlangen, Im allgemeinen wird Die Lena:
jfation einer finniicdhen Vertretung nicht verlanat.