Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Zu ergänzen it unter =
UrfprungSbezeidhnung:
VBeftraft wird, wer eine Ware einführt oder einzuführen
berfucht, auf der oder deren Verpadung Bezeichnungen angebracht
 find, welche die Muffalfung hervorrufen können,
daß die Ware anderen Urfprungs oder anderer Art fei. al8
28 tatjächlich der Fall ift.
Eine ESrleidhterung zur Behebung der Schwierigkeiten
bei der praktijchen Anwendung obiger Borfchrift wurde dadurch
 gefchaffen, daß dem Importeur geftattet wird, auf
Karen, auf weldhen fein Name deutlich zu Rekflamezweden
angebracht wurde, unter Aufficht der Holbehörde in geeigneter
 Weije außerdem noch eine Bezeidhnung anzutbringen,
 wodurch die Ware als importiert gekennzeichnet
wird, 3. BB. durch Zufügen der Worte „Iuonti“ („Iınport“),
„FTuottaja“ („Smborteur“), oder ähnlicher Bezeichnungen.

Seite 23: Frankreich,
Unftelle der bisherigen find folgende Vorfchriften cinzujegen.
BYegleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern. Patetadrefifarte, 1 ftatiftifcher Anmekdefchein,
i (über Belgien 2) weiße ZollinhHaltserflärungen (franz.),
1 unbeglaubigie Faktura in Original oder Abichrift, 1 Ur
IyrunaSzeunnis.

Rechnungen:
Für den Verfand nach Frankreich kommen für folgende
Awede Rechnungen in Frage:
i. für die Befreiung der Zufabumfabfteuter von 1,3 Proz.
Die Beifligung einer unterfOhriebenen, aber unbeglaubigten
 Rechnung für die Erhebung der Sinfuhrumfaß-[teuer
 ift in den Fällen erforderlich, wo Fonfukarifch be:
glaubigte Fakturen nicht gefordert werden.
3Zwed2 agrößtmöglichjter Ermäßigung der Sinfuhrumfjakfteuer
 {ft eS ziwecdmäßig, zu Vereinbaren, daß die
Transport- und Zolabfertigungstoften zu Lajten Des
Aofjfenderg der Waren gehen, fo daß der Mechnungsbetrag,
 der für die Erhebung der ECinfuhrumfagfjteuer
maßgebend ijt, entjprechend verringert. €3 empfiehlt
fi, auf den Rechnungen nachitehenden Tert andrinaen
zulajien:
„Le montant de la facture est conforme ä celul
figuran dans des livres de la maison ci-dessus Frais de
transport A la charge de Vexpediteur. Vendeur G6tabli
au pays d’orgine;importation directe sans intermediaire.“
2. wür Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche
nach dem Wert verzollt werden, find von der HandelSfammer
 und vom Konfulat zu beglaubigen. Die Kon-[ula‘sbeglaubigung
 Ht aeblihrenpflichtig. Diefe Rechnungen
 find am Schluk mit folaender Srffärung zu
verfehen: .
„Ssch erfläre hiermit, daß der NechnungsSbetrag in
Höhe von ..... (in Worten) ...... mit meinen
ordnungsgemäß geführten Büchern Übereinftimmt,
daß der Verkäufer in Deutfchland anfäffig und ber
Kaufabjchluß in Deutichland getätigt worden {ft
Bei der Einfuhr von Waren auf dem gewöhnlichen
Boftwege (Briefpoft, Poljtpatete) und auf dem Luftwege
 ijt die Borlaae don KAonfulatatakturen nicht erforderlich.

Die auf den Rechnungen anzubringenden Bermerke
find jedoch nicht in allen Konfulatzbezirken einheitlich.
Nach einer Mitteilung der Indutjtrie= UND el
fammer OD3nabrück verlangt das franzöfifhe Konfulal
in Bremen auf jeder NecHnung folgende Erfärung:
„Wir verfidern hiermit an Eidesftatt: .
L.daß fi unfere Rechnung mit unferen Ge[fchäftsbüchern
 in Nebereinftimmung befindet, .
2, daß die darauf bezeichnete Ware deutfchen Ur]prungs ift,
3.daß der Verkäufer bezw. Lieferant diefer Ware Deutjher
 und in Deutfchland anfäffig ft,
4. Daß diefe Lieferung auf Grund eine8 in Deutfchland
abaeichtoifenen Liejerunagzvertraage3 erfolat.“

Neuaufzunehmen:
3ufldeflarationen für Reparationslieferungen: . N
Für die deutfhen auf dem Sachlieferungsmwege eingeführtten
 Waren find die Zoldeklarationen fünftig in dreifacher
Husfertiaung beizufügen. Die dritte MAusfertiaung fol als

Ütatijtijhe Unterlage für die Einfuhr vdeutfcher Sachliefetungen
 dienen und der franzöfifjhen Regierung die Mög-[ichteit
 der Nachprüfung des Prozentfages der Sachlieferungen
 auf Grund des deutfch-franzöfifichen Abkommens
über die Menderungen des Erhebungsverfahrens Der
26 Ddroz. Reparationsabagabe aeben,

Seite 27: Griechenland.

Zu ändern:
BertragSverhältnis:
Handels und Schiffahrtsvertrag zwifchen dem DeutfehHen
KHeidh und Sriedjenland vom 24. 3. 1928. Gegenfeitige
Meijtbegünftigung fowie Tariiabreden. VBorläufig in Kraft
FTeit 1. Sult 1928.

Seite 28/31: Großbritannien.

Zu „Maufter in Briefen“:
Bu den gleichen Bedingungen können Chemikalien, welche
dem Schlüffelinduftriezoll unterliegen, im Rohaewicdht des
Ainzelnen Pakete8 his zu 8 Unzen als Muiterpoit eingeführt
werden.
Cinem Ent{dheid der englifhHen ZoNlbehörde zufolge fönnen
Mujter von Hand{chuhen, die zollpflichtiq find, zollfrei einge:
führt werden, fallz die Handjhude — bei Leder- oder Pelzhandfchuhen
 durch Perforierung des Hand{Huhrückens8, bei
Stoffbandfhuhen durch einen. unauslöfhbaren Auforuck
auf dem Handfihudhrücen — unverfäuflich gemacht werden.
Derartig unverfäuflich gemachte Hand{huhe Iünnen auch
durch die Brief oder Muiterboft einaetührt mernen.

Seite 37: Lettland, ;

Der bisherige Wortlaut it zu ertfeben:
UrfprungsSzeugniffe:
Der lettländifhe Zolltarif fieht Minimal- und Maximal:
zollfäße vor. Die Minimalfäge finden auf ale Waren An
wendung, die au3Z Staaten ffammen, mit denen Lettland
HandekSverträge abgefchlofjen hat. Zur Verzollung veutjher
 Waren bei der Sinfuhr nach Lettland nach dem
Minimaltarif ft die Borlegqung von Urfprungszengniffen
erforderlich. Folgende Deutfche Stellen find berechtigt,
Urfiprungszeugniffe auszuftellen:
HandelsStammern, BZollbehörden, Gewerbelammern,
HandiverfSfammern, Polizeibehörden.
Eine Beglaubigung der von Diefen Stellen ausge:
{telften Urfprungszeugniffe durch die lettländiichen Konfu-Yarbehörden
 it nicht notwendia.

sin

Kür die nachftehenden Waren ift biZ zum 16, 1. 1928
Urfprungszeugniz nicht erforderlich:
|, Heringe, gefalzen, in ganzen, DHalben, Viertel= oder
Achteltonnen, mit oder ohne Firmenzeidhen und Marken;
Sals, aller MAıt, Iofe oder berpadt, mit oder vobne
Kirmenzeichen ;
Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder; Beftand-, Erfaß:
und Ausmechjelteile hierzu, mit eingedruckten oder eingebreßten
 Firmenzeichen?
Summireifen für Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder und
andere Fahrräder, mit eingedructen oder eingeprekten
Hirmenzeichen;
zufamntengefebte Mafcdhinen und Apparate mit eingedruckten
 oder eingepreßten Firmenzeihen; in ihre
einzelnen Teile zerlegte Mafdhinen und Apparate nur
dann, wenn feftgeitellt werden kann, daß die einzelnen
Teile, zufammengefegt, eine ganze Majdhine oder einen
ganzen Apparat bilden, SGetrennt eingeführte Beftand-Erfag-
 und Auswechfelteile von Majdhinen und Apparaten
 müffen ebenfalz eingedrudte oder eingebrebte
Xirnmenzeichen haben.

)

arenbezeichnungen allgemeiner Art wie „Laliforni
Te niet ’atigreichenD, WEIT Der Uri Wei TUNG BZEUANE
e eichend, weil der Urt & ;
werden muß. Tbrungsitaat angegeben
            
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