Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Herde, Dejen und Küchenöfen, aus emailliertenm Blech oder
mit Steingut verziert), Mufikinjrumente, Malcdhinen und
mechantfche Borrichtungen, Motorfahrräder, Schienen, Bei:
wagen, mit einer unzerftörbaren deutfchen Kabrikmarte,
Superphosphate und Schlade in Süäcken, die it Deuffchen
 Fabrikmarlen verfehen find.
Die Zollverwaltung behält auf jeden Fall die Wiiglichfeit,
 Das gefebliche Sachverftändigenbverfahren (expertise
legale) in Anfpruch zu nehmen, wenn ihr der Urfprung der
Senduna zweifelhaft erfcheint.

Seite 62; 21. d. S. SR.
Der Abfaß „Durdhfuhr“ it durch folgende. Vorfchriften zu ereben:

Durchfuht:
Die Durchiuhr aus Ländern, die in vertraglichen Beziehungen
 zu der UdSSR, {tehen (hierzu gehört auch Deutjhland)
it ohne Lizenz und ohne Bejichränkung hinfichtlih von Kontingenten,
 auf folgenden Wegen offen: .
a) über folgende wefjtliche und nördliche YandeS- und
Meeresitationen der UdSSK.: über Ardhangelsk, Mlurman8f,
 Schefch, Bigoffowo zu den Häfen des Schwarzen
WMeere2: Ddeffa, Nikolajew, Seimvafjtopol;
b) über diefelben Grenzitationen der weftlichen und
nördlichen Grenze der UDSSR, nach Wladitvofjtof oder Niko-(ajewsf
 a. Anıur;
c) über die Sftliche Grenze — Wladitvojtoker Hafen nach
der Station Pogranitfchnaja;
d) au8 der MandfeHuret am Ayrur und Sugart entlang
(iiber die Sungarifche Brandwacht) nad Chabarotwat und
Wiadimwoftof oder NMikolajewsk a, Anur:
e) aus der Mandfhurei nach Wiaditvoftok und zu den
[üblich von Wladimwofjtof gelegenen Zoläntern — via Boll
behörden auf dem Landwege im Oftbezirk der Grenze zwi
ihen der UdSSR, und China.
Neber die Tranfitwaren müffen den Grenz: Zokämtern
der UDSSR, Zeugniffe vorgewiejen werden, die die Herkunft
diejer Waren aus den Ländern, die in vertraglichen Beziehungen
 mit der UDSSM, jtehen, beftätigen, Diefe BZeugniffe
Änd am Abfendungsorte der Waren zu den anderen Die
Zendung begleitenden Fradtdokumenten (Frachtfcheiue oder
Konnoffemente) beizufühließen. Die Zeugniffe über die Her-Aunjt
 der Tranfitwaren werden von den Vertretungen Der
UdSSR, auZgefolat, die in den diesbezüglichen Ländern be:
jteben, oder von den hierfür gefeblich beauftragten Draganen
des Lieferungslandes (Minijterien und deren Lofalbehörvden
Zollämter, Handelskammern ujw.). Die Herkunftszeugniffe,
die von Lokalbehörden ausgeftellt find, unterliegen der Yegafijierung
 feitensS der Konfularorgane der W>SSR.. welche
äh in dem Vieferungslande befinden.
Den Handelsvertretungen im Austiande fteht Das Recht
zu, an Stelle einmaliger Zeugniffe auf einzelne Warenpartien
 allgemeine Zeugniffe über die Herkunft der Waren an
ausfändifche phhfifche und juriftifche Merfonen für den mehrtmaligen
 Tranfit durch die UDSSR, von Waren einer ge
wiffen Art, die diefen Perfonen gehören, mit einer Gültigfeitzdauer
 bis zu einem Jahre au8zufolgen. Kopien folcher
allgemeiner Zeugniffe werden von den Handelsvertreiungen
den enti{prechenden SGrenzzollämtern der Territorien Der
UdSSR. überfandt und find diefe verpflichtet, die in den
allgemeinen Zeugniffen bezeichneten Waren ungehindert
durch daß Territorium der UdSSR. pajfieren zu Iajfen, fal@
die Abfender diejfer Waren, Laut Vermerk in den: Fracht
jcheinen, tatfächlich diefelben juridijchen und phofifchen Per
jonen find, auf deren Namen die Zeugniffe lauten,
Das Tranfitverbot wird aufrechterhakten für folgende Waren:
il. Sn der Richtung zu den Schwarz-Meer-Häfen aus
Ortichaften an der weftlichen und nördlichen Landes- und
Wieeresgrenze der LIDSSM.; a) Zuder-, b) Baunımwollbtodufte-,
 c) Sprit-, d) Kautfchuferzengniffe.
2, Ueber Ortfchaften an der nördlichen und weftlichen
Landes- und Weeresgrenze in der Richtung nad Wiadiwofjtof
 oder Nikolajewst a. Aınur und retour: Sprit.
3. In der Richtung nach der Mandfehurei aus Wiladiwoltof
 und Nikolajewat a. Amur: Naphtaprodukte.
4. Nach allen Richtungen: die im allgemeinen ZUr ESinfuhr
 verbotenen Waren.
tt VBorfchriften im Tranfitverfehr mit Berfien fiede S. 103:
ien

Seite 68: AYuftralien,
Zu Berpadungsvorfhriften:
Maren aus Deutfchland, die in Strohpadung anfommen,
find folgenden Beitimmungen unterworfen:
L, müffen alle folde Waren von einer Erflärung feitenS des
Abhjender8, Die von einem verantmortlichen Veterinätrbeamten
 de8 Urfprungslandes gegengezeichhnet find, be:
aleitet fein, durch die befcheinigt wird, Daß Das ZU Verpachına
 der Ware verwandte Stroh reines Getreideitroh
ift, un
3)mährenbd eind3 Zeitraume3 von 3 Monaten vor feiner
erwendung alz Parkmaterial frei von jeder tierifchen
Berührung gelagert und aufbewahrt worden iit, oder
„auf eine der drei folgenden Arten behandelt worden ift:
aa) durch eine Heißdampfbehandlung, während welcher
eine Mindeittemperatur von nicht weniger al&
185° Fahrenheit für weniaften? 10 Minuten Dauer
geherricht Hat; ;
bb) durch Iofe Lagerung in einem gefchloffenen Kaum,
mit einer Temperatur von nicht weniger al3 65°
Kahrenheit und durch forajältige Befprengung mit
i0 Unzen flüffiger Kormaldehnblöfung (die nicht
weniger als 37 Proz. Formaldehyde . an Gewicht
zuthält) auf je 1000 cbf. Raum; der Kaum muß
jofort gefdhloffen werden, und fol wenigjtens
8 Stunden gefhloffen gehalten werden, UM ein Cntweichen
 der Formalbehyde zu verhindern, Der
‚durch Iofe Lagerung in einem jeftverfhlo jenen
Kaum, der unter Zufjaß von Feuchtigkeit auf eine
Temperatur von nicht weniger als 260° Kahrenheit
erhigt ijt. Diefer Hikearad muß im ganzen Rauyı
mindftenz 2 Stunden erhalten werden;
» müffen alle folde Strohpadungen unter Leitung und
unter Aufficht eines Quarantäneoffizier5 bet Ankunit der
Karen in Auftralien auf Roten de Importeurs vernichtet
 werden.
Unter dem Ausdruc „Strohverpadung“ find au Heu,
Siroh, Strohhlülfen, entweder für fih oder als Verpachung
bon Maren, Häckjel, Weizenhüljen oder Material eines ähnlichen
 Charakter3 zu verfteben.

Seite 70: Bolivien, ;
tonfulatSfakturen:
Bu der Nenderung im Nachtrag 4 betr. Angabe des Gefamt-Gbetrage3
 in den Konfulatsfakturen teilen die Konfutlate in
Hamburg und Sifen mit, daß eine Aenderung in der Auf
machung Der Konfulatsfakturen nicht eingetreten fei und der
Wert noch immer in USA. $ anzugeben fei.
Seite 73: Britiiche Kolonien,

zolipflichtige Brieffendungen:
Sefchtoffene Briefe (gewöhnliche und eingefchriebene, aber
nicht Wertbriefe) mit zollpflichtigem Sndhalt find mit ZoUfennzettel
 zugelaffen im MBerkehr mit:
. Bermuda-Fnfeln, Brit, Guyana, brit. Nordborneo,
Kenaa, Uquuda, Neufundland, Neufeeland, Paläfjting,
St. Lucia, Senchellen, Tobaao, Trinidad und Sterra Leone.

Seite 87: Japan.
Die Borfchriften über Urjprungszeuauiffe find zu ftreichen
ınd durch folgende zu erfeben:
Tefprungszeugniffe: . a
ri prungsSzeuguifle find erforderlich für Waren, welche auf
Grund von GandelSverträgen Zunlbeglnftigungen geniebhen
Kür die Ausftellung der Urfprungszeugnijje [ind die Zoll:
erwaltungen und die SKuduitrie- und Handelstammer 3ZU-HAaNnDdia.


Seite 88: Kanada.

riprungSbezeichnung:
u Ch RECHNUNG „Beit German Make“ Teiftet den MarkierungSvorfhrifien
 Des kanadifchen Bolltarifgejeßes (Sektion
16, früher 12a) nicht Genüge. Nach den Beftimmungen des
Sefcges und der Dazu „erlaffenen Ausführungsvorfchriften
muß entmeder eine bejtimmte Angabe wie „Made in Gerzrany“
 oder der Name Des Herftelers, Erzeuger8 oder Vereger8
 mit dem Kamen des Kandes vder einem Orte in
einer Brobinz, einem Staate ober einer anderen Untertei-
            
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