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pnui'e ist vorgeschrieben. Die Landeszentralbehörden können an
ordnen, daß die 12 stündige Arbeitszeit zn einer früheren Stunde,
aber nicht vor 6 Uhr morgens beginnen darf. Personen, die
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet
sind, dürfen mit der Herstellung von Zigarren in der Hausarbeit
nicht beschäftigt werden. Auch die Bearbeitung von Zigarren mit
>dem Munde oder die Anfeuchtung der Geräte mit Speichel ist ver
boten. Ausnahmen können die höheren Verwaltungsbehörden in
bezug auf die Anforderungen nach Höhe und Luftraum zulassen,
wenn die Bestimmungen nach der Beschaffenheit der vorhandenen
Gebäude ohne unverhältnismäßige Härten nicht durchführbar sein
würden. Für die Zeit bis zum 1. Januar 1919 können für die
gegenwärtig vorhandenen Werkstätten von den unteren Verwaltungs
behörden auf Antrag gewisse Ausnahmen zugelassen werden. Soll
in der Hausarbeit die Herstellung von Zigarren vorgenommen wer
den, so hat dies derjenige, der das Verfügungsrecht über die als
Werkstatt in Aussicht genommenen Räume hat, vorher schriftlich
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Auch die Beschäftigung von
Kindern und jungen Leuten muß angezeigt werden.
Die erteilte Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ist den Gewerbe
aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Gewerbetreibende, welche
die Herstellung von Zigarren in der Hausarbeit vornehmen lassen,
dürfen die Arbeit nur an solche Werkstätten vergeben, für die ihnen
der Ausweis der behördlichen Genehmigung vorliegt?)
Die Lücke des .Hausarbeitgesetzes in bezug auf die hausge
werblichen Betriebe, in denen nicht nur Familienangehörige be
schäftigt werden, überträgt sich bedauerlicherweise auch auf diese
Verordnung; auch die Kinderarbeit ist nur sehr bedingt eingeengt,
das Arbeiten in Wohnräumen und Küchen zugelassen. Im übrigen
sind eine Reihe recht guter Vorschriften erlassen, die, wenn sie durch
geführt würden, wenigstens die schlimmsten Mißstände abstellten.
Aber man täusche sich nicht über die Bedeutung der besten Sanie-
rungsvorschnften in der Heimarbeit! Sie bieten immer nur eine
*) Soziale Praxis, Jahrgang 23, Nr. 14.