Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom
30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.
Vorbemerkungen.
1. Der nachfolgende Abdruck der genannten Städteordnungen gibt den Text in
der heute geltenden Gestalt. Eine solche Wiedergabe begegnet großen Schwierig—
keiten, die hier im einzelnen nicht angeführt werden können. Die ausdrücklich auf—
zehobenen und veralteten Bestimmungen sind weggelassen, neue dafür eingefügt
worden. Es ist ausdrücklich hervorzuheben, daß ein in dieser Weise
zusammengestellter Text bei prinzipiellen Entscheidungen nicht zu—
grunde gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist auf die Kommentare zu
berweisen, von denen eine Reihe im Literaturverzeichnis genannt ist.
Die Entstehungsgeschichte der drei Städteordnungen ist oben (S. 116) kurz
angegeben.
2. Die Bestimmungen der einzelnen Städteordnungen sind mit Abkürzungen
bezeichnet. Es bedeutet O die Städteordnung für die sieben östlichen Probinzen,
Wedie für Westfalen und Rh die für das Rheinland. Dieses raumsparende
Verfahren stammt aus der „Preußisch-Deutschen GesetzzSammlung“
herausgegeben früher von Grotefend, jetzt von Cretschmar), einem rühmlichst
bekannten Werke, in dem in 5 Bänden der gesamte Rechtsstoff des Deutschen
Reichs und Preußens seit dem Jahre 1806 systematisch geordnet und verarbeitet ist.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. ver⸗
ardnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
81. [O. Die gegenwärtige Städteordnung soll in den bisher auf dem Pro—
vinziallandtage, im Stande der Städte vertretenen Städten der Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung kommen,
desgleichen in den im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften dieser Pro—
vinzen, in welchen bisher eine der beiden Städteordnungen vom 19. November 1808
und vom 17. März 1831 gegolten hat.
In Ansehung derjenigen im Stande der Städte auf den Provinziallandtagen
nicht vertretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher weder eine dieser Städteordnungen
gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassüng bestanden hat, bleibt die nähere
Festsetzung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung der Vorschriften im
Titel VIII der gegenwärtigen Städteordnung der Bestimmung des Könias nach An—
hörung des Provinziallandtages vorbehallten.
Wegen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein besonderes Gesetz)]
„M. Die gegenwärtige Städteordnung findet nur auf diejenigen Städte in
der Provinz Westsalen Auwendung, in denen bei Verkündigung der Gemeinde—
ordnung vom 11. März 1850 die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 galt,
oder in denen gegenwärtig der Titel II der Gemeindeordnung vom 11. März 1850
gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie — bei Einführung jener Gemeinde—
ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen Landgemeindeordnung vom