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salinae, welches es für sich in mehreren Orten aus zwei Verleihungen
Ludwig des Kindes und Ottos I. ableitete, an die von ihm gegründete
Abtei Admont innerhalb des dieser zugeteilten Gebietes. In dem Ad-
montischen Salbuche ist dieses jus salinae, wie folgt, näher bestimmt 1 :
jus salinae, hoc est: servi administrantes ignem patellis et om-
nes boum minatores (Ochsentreiber) in festivitatibus ova cellerario
dare debent; et unusquisque eorum saccum unum salis per annum,
carnes cervorum captorum ad coquinam deferre.
Das Wesentlichste für unsere Untersuchung dürfte auch bei den
Salinen der Nachweis sein„ daß sie kein Zubehör von jedem Grund
und Boden gewesen sind, daß nicht jeder zur Benutzung der Erdober
fläche Berechtigte auch zugleich befugt war, die in seinem Besitztum
hervorsprudelnden oder verborgenen Solquellen für sich zur Salz
gewinnung ohne besondere Verleihung nutzbar zu machen.
Es dürften nun noch ganz besondere Erwägungen für die Trennung
des Rechts auf die Salinen von dem auf die Erdoberfläche anzuführen
sein.
Der Teil der Erdoberfläche, welcher eine hervorsprudelnde Sol
quelle in Anspruch nimmt, ist verhältnismäßig sehr klein und meist in
der Erde verborgen. Im Mittelalter waren Grund und Boden gering
im Preise. Die alten Schenkungs- und Verleihungsurkunden erwähnen
fast regelmäßig der terrae incultae. Das Vorhandensein solcher be
weist, daß das bebaute Land die Nachfrage und den Bedarf jener
Zeit weit überstieg. Dagegen hatten die Solquellen einen Wert, der
weit den eines ganzen Dorfgebietes überragte. Solquellen waren für
einzelne Gaue von vitaler Bedeutung und selbst später noch reichte
zuweilen eine einzelne solcher Quellen aus, um eine ganze Stadt reich
und blühend zu machen (s. auch v. Inama II 208, 145.)
Die Salzquellen standen wegen ihrer hohen Wichtigkeit in der
Heidenzeit unter dem Schutze der Priesterschaft 1 2 3 * und waren den alten
Germanen geheiligt 8 . Von welchem unermeßlichen Wert für die Ger
manen der Besitz von Salzquellen war, ergibt sich aus nachstehender
Erzählung in den Annalen des Tacitus XIII, 57;
1 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105 und
Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark, bearbeitet von Zahn, Graz 1875, Ur
kunde 93 S. 108 gegen das Jahr 1100.
2 Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogtums Westfalen 1. Teil,
Arnsberg 1860, S. 18 ff.
3 Justus Möser, Osnabrückische Geschichte I. Teil 3. Aufl., Berlin und
Stettin 1819, S. 52, 53.