Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

130 
salinae, welches es für sich in mehreren Orten aus zwei Verleihungen 
Ludwig des Kindes und Ottos I. ableitete, an die von ihm gegründete 
Abtei Admont innerhalb des dieser zugeteilten Gebietes. In dem Ad- 
montischen Salbuche ist dieses jus salinae, wie folgt, näher bestimmt 1 : 
jus salinae, hoc est: servi administrantes ignem patellis et om- 
nes boum minatores (Ochsentreiber) in festivitatibus ova cellerario 
dare debent; et unusquisque eorum saccum unum salis per annum, 
carnes cervorum captorum ad coquinam deferre. 
Das Wesentlichste für unsere Untersuchung dürfte auch bei den 
Salinen der Nachweis sein„ daß sie kein Zubehör von jedem Grund 
und Boden gewesen sind, daß nicht jeder zur Benutzung der Erdober 
fläche Berechtigte auch zugleich befugt war, die in seinem Besitztum 
hervorsprudelnden oder verborgenen Solquellen für sich zur Salz 
gewinnung ohne besondere Verleihung nutzbar zu machen. 
Es dürften nun noch ganz besondere Erwägungen für die Trennung 
des Rechts auf die Salinen von dem auf die Erdoberfläche anzuführen 
sein. 
Der Teil der Erdoberfläche, welcher eine hervorsprudelnde Sol 
quelle in Anspruch nimmt, ist verhältnismäßig sehr klein und meist in 
der Erde verborgen. Im Mittelalter waren Grund und Boden gering 
im Preise. Die alten Schenkungs- und Verleihungsurkunden erwähnen 
fast regelmäßig der terrae incultae. Das Vorhandensein solcher be 
weist, daß das bebaute Land die Nachfrage und den Bedarf jener 
Zeit weit überstieg. Dagegen hatten die Solquellen einen Wert, der 
weit den eines ganzen Dorfgebietes überragte. Solquellen waren für 
einzelne Gaue von vitaler Bedeutung und selbst später noch reichte 
zuweilen eine einzelne solcher Quellen aus, um eine ganze Stadt reich 
und blühend zu machen (s. auch v. Inama II 208, 145.) 
Die Salzquellen standen wegen ihrer hohen Wichtigkeit in der 
Heidenzeit unter dem Schutze der Priesterschaft 1 2 3 * und waren den alten 
Germanen geheiligt 8 . Von welchem unermeßlichen Wert für die Ger 
manen der Besitz von Salzquellen war, ergibt sich aus nachstehender 
Erzählung in den Annalen des Tacitus XIII, 57; 
1 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105 und 
Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark, bearbeitet von Zahn, Graz 1875, Ur 
kunde 93 S. 108 gegen das Jahr 1100. 
2 Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogtums Westfalen 1. Teil, 
Arnsberg 1860, S. 18 ff. 
3 Justus Möser, Osnabrückische Geschichte I. Teil 3. Aufl., Berlin und 
Stettin 1819, S. 52, 53.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.