16 Hingest, d. § 13 I 1 b EinkStG. d. d. Nov. v. 24. 3. 21.
gebenden" Abschreibungen „die auf der Aktivseite stehenden,
ganz oder teilweise in Goldmark gewerteten Aktivposten über
steigen werden", dort, wo eine Einstellung solcher „Aktiv
posten" nicht stattfindet, der Fall ein, daß die sich „auf diese",
d. h. dieselbe „Weise ergebenden Absetzungen" die „ganz oder
teilweise in Goldmark gewerteten Anschaffungs- oder Herstel
lungskosten übersteigen". Er wird nur auf dem Wege C. oder
D. gedeckt, am vollkommensten durch D„ weil dadurch auch
Verzehr an erst im Laufe des Jahres zugewachsenen Werten
durch Absetzung berücksichtigt wird, ja sogar mehr wie voll
kommen insofern, als von dem Endwert ausgegangen wird,
der, wenn sich im Laufe des Jahres eine allmähliche nomi
nelle Wertsteigerung des Gegenstandes infolge Wertloser
werdens des Wertmessers vollzogen hat, zur Zeit des Ver
schleißes noch nicht voll vorhanden war, weniger vollkommen
durch C„ weil hier der Wertverzehr nur von dem bereits
bei Jahresbeginn vorhandenen Werte berechnet wird, theo
retisch am richtigsten durch E„ Absetzug von einem Jah
resmittelwert. Daß die Antragsteller sich dessen nicht unbe
wußt waren, darauf deutet auch der Satz der Begründung hin:
„Es wird deshalb vorgeschlagen, . . . den Begriff der Ab
nutzung einzuführen und für die Abnutzungen ent
sprechende Abschreibungen unter Berücksich
tigung des Werts der erforderlich werdenden
Erneuerungen bzw. Ersatzbeschaffungen zuzu
lassen." Hier vermengt die Begründung aber wieder § 13 I
1 b und § 59 a bzw. die von dem Antrage vorgeschlagene
§ 13 I 1 b, aus der dann der § 59 a geworden ist, und die
in dem Antrage lautete: „den Verhältnissen entsprechende
Rücklagen zur Bestreitung der Mehrkosten (über den dauern
den gemeinen Wert) der Ersatzbeschaffung eines unter Nr. 1 b
genannten, einem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen
»der bergbaulichen Betriebe dienenden Gegenstandes. Sofern
zur Deckung der Mehrkosten von Ersatzbeschaffungen zu diesem
Zwecke gebildete Rücklagen nicht zur Verfügung stehen, können
diese Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht wer
den. Der Reichsminister der Finanzen gibt Richtlinien zur
Ausführung dieser Vorschriften." Der Antrag faßte also
di« Rücklagen für Ersatzbeschaffungen, soweit die Kosten der
letztern über den „dauernden gemeinen Wert" hinausgehen,
»ls etwas von den Absetzungen wegen Abnutzung Verschie
denes auf, brachte aber gleichwohl beides hier durcheinander.
Der zweite Satz wieder klingt so, als sollten aus den Ab
setzungen für Abnutzung steuerfreie Rücklagen für jene Mehr
kosten der ErfatzbefchaffungeNs gebildet werden.
Wenn aus diesen die Absetzungen nach § 13 I 1 b und die
sog. Ueberteuerungs- oder Mehrkostenrücklagen durcheinander