Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

16 Hingest, d. § 13 I 1 b EinkStG. d. d. Nov. v. 24. 3. 21. 
gebenden" Abschreibungen „die auf der Aktivseite stehenden, 
ganz oder teilweise in Goldmark gewerteten Aktivposten über 
steigen werden", dort, wo eine Einstellung solcher „Aktiv 
posten" nicht stattfindet, der Fall ein, daß die sich „auf diese", 
d. h. dieselbe „Weise ergebenden Absetzungen" die „ganz oder 
teilweise in Goldmark gewerteten Anschaffungs- oder Herstel 
lungskosten übersteigen". Er wird nur auf dem Wege C. oder 
D. gedeckt, am vollkommensten durch D„ weil dadurch auch 
Verzehr an erst im Laufe des Jahres zugewachsenen Werten 
durch Absetzung berücksichtigt wird, ja sogar mehr wie voll 
kommen insofern, als von dem Endwert ausgegangen wird, 
der, wenn sich im Laufe des Jahres eine allmähliche nomi 
nelle Wertsteigerung des Gegenstandes infolge Wertloser 
werdens des Wertmessers vollzogen hat, zur Zeit des Ver 
schleißes noch nicht voll vorhanden war, weniger vollkommen 
durch C„ weil hier der Wertverzehr nur von dem bereits 
bei Jahresbeginn vorhandenen Werte berechnet wird, theo 
retisch am richtigsten durch E„ Absetzug von einem Jah 
resmittelwert. Daß die Antragsteller sich dessen nicht unbe 
wußt waren, darauf deutet auch der Satz der Begründung hin: 
„Es wird deshalb vorgeschlagen, . . . den Begriff der Ab 
nutzung einzuführen und für die Abnutzungen ent 
sprechende Abschreibungen unter Berücksich 
tigung des Werts der erforderlich werdenden 
Erneuerungen bzw. Ersatzbeschaffungen zuzu 
lassen." Hier vermengt die Begründung aber wieder § 13 I 
1 b und § 59 a bzw. die von dem Antrage vorgeschlagene 
§ 13 I 1 b, aus der dann der § 59 a geworden ist, und die 
in dem Antrage lautete: „den Verhältnissen entsprechende 
Rücklagen zur Bestreitung der Mehrkosten (über den dauern 
den gemeinen Wert) der Ersatzbeschaffung eines unter Nr. 1 b 
genannten, einem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen 
»der bergbaulichen Betriebe dienenden Gegenstandes. Sofern 
zur Deckung der Mehrkosten von Ersatzbeschaffungen zu diesem 
Zwecke gebildete Rücklagen nicht zur Verfügung stehen, können 
diese Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht wer 
den. Der Reichsminister der Finanzen gibt Richtlinien zur 
Ausführung dieser Vorschriften." Der Antrag faßte also 
di« Rücklagen für Ersatzbeschaffungen, soweit die Kosten der 
letztern über den „dauernden gemeinen Wert" hinausgehen, 
»ls etwas von den Absetzungen wegen Abnutzung Verschie 
denes auf, brachte aber gleichwohl beides hier durcheinander. 
Der zweite Satz wieder klingt so, als sollten aus den Ab 
setzungen für Abnutzung steuerfreie Rücklagen für jene Mehr 
kosten der ErfatzbefchaffungeNs gebildet werden. 
Wenn aus diesen die Absetzungen nach § 13 I 1 b und die 
sog. Ueberteuerungs- oder Mehrkostenrücklagen durcheinander
	        
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