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Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 15
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fungcn, für beren Mehrkosten berartige Rücklagen noch
nicht haben gesammelt werben können, biese Mehrkosten
als Werbungskosten angesehen werben bürfen.“
Ans diesen Ausführungen ergibt sich schon bie Unklarheit,
in ber sich bie Antragsteller über bie Tragweite bes § 13
I 1 b unb sein Verhältnis zu §§ 33 a und 59 a befanden, und
das Durcheinander, bas hierdurch angerichtet wurde. Schou im
ersten Absatz ist von den „Buchwerten ber Anlagen" bie
Rebe, was nur auf buchführenbe Land- unb Forstwirte unb
Gewerbetreibende paßt. Im Schlußsätze bes Absatzes aber heißt
es: „Inwieweit darüber hinaus Abschreibungen für Wertverminderung
bei Ermittlung bes landwirtschaftlichen unb gewerblichen
Einkommens zulässig sind, ergibt sich aus den Vorschriften
ber §§ 32—33 a“. 2m zweiten Absatz ist bann von den
„auf ber Aktivseite stehenden ganz ober teilweise in Goldmark
gewerteten Aktivposten" bie Rebe. Das Paßt vollends nur auf
Fälle, wo als steuerbares Einkommen ber land- ober forstwirtschaftliche
Betriebsgewinn (§ 32) ober ber gewerbliche
ober bergbauliche Geschästsgewinn (§ 33) tu Ansatz kommt.
Denn nur in diesen Fällen „stehen" „Aktivposten" ber hier
gemeinten Art, nämlich ber Wert ber Gebäude, Be- unb Entwässerungs-
und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, ber Maschineit
unb bes sonstigen Betriebsinventars als ber Gegenstände,
für beren Abnutzung Absetzungen zugelassen sind, „auf
der Aktivseite". Absetzungen nach § 13 I 1 b kommen aber
keineswegs nur bei dem Einkommen aus Land- ober Forstwirtschaft,
Gewerbe ober Bergbau in Frage, sondern bei allen
Arten des Einkommens, insbesondere auch beim Hausbesitz,
bei betn eine Gegenüberstellung bes Werts ber Gebäude am
Anfang unb am Ende bes Jahres nicht stattfindet, sondern einzig
unb allein eine Abnutzungsquote vom Rohertrag abgesetzt
wirb. Wären sich die Antragsteller darüber klar gewesen,
bann hätten sie sich auch darüber klar sein müssen, baß,
wenn sie mit der Aenderung bes Z 13 I 1 d bezweckten, stets,
wenn „infolge Benutzung ber in § 13 Ziff. 1 b genannten
Gegenstände zur Erzielung eines Einkommens ein Verbrauch
derselben stattgefunden hat", dem „Betrag dieses Verschleißes",
weil sich um ihn „ber Wert bes gebrauchten Gegenstandes
zweifellos gemindert hat", bie Abzugsfähigkeit zu sichern, sie
dies nicht erreichen konnten, wenn sie davon ausgingen, baß
-die Höchstgrenze ber Markbetrag ber Anschaffungs- ober Herstellungskosten
zu bilden habe, mit anderen Worten, wenn nur
an bie Stelle bes oben mit A. bezeichneten Weges ber mit
B. unb nicht ber mit C. ober D. bezeichnet« trat. Denn infolge
ber Markentwertung tritt ebenso wie ber Fall, baß „bie auf
dies« Weise", b. h. nach ber Absicht ber Antragsteller, „sich er«
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