Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

21.

Umgestalt,  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.  15

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nicht  haben  gesammelt  werben  können,  biese  Mehrkosten ­
  als  Werbungskosten  angesehen  werben  bürfen.“

Ans  diesen  Ausführungen  ergibt  sich  schon  bie  Unklarheit, ­
  in  ber  sich  bie  Antragsteller  über  bie  Tragweite  bes  §  13
I  1  b  unb  sein  Verhältnis  zu  §§  33  a  und  59  a  befanden,  und
das  Durcheinander,  bas  hierdurch  angerichtet  wurde.  Schou  im
ersten  Absatz  ist  von  den  „Buchwerten  ber  Anlagen"  bie
Rebe,  was  nur  auf  buchführenbe  Land-  unb  Forstwirte  unb
Gewerbetreibende  paßt.  Im  Schlußsätze  bes  Absatzes  aber  heißt
es:  „Inwieweit  darüber  hinaus  Abschreibungen  für  Wertverminderung
  bei  Ermittlung  bes  landwirtschaftlichen  unb  gewerblichen ­
  Einkommens  zulässig  sind,  ergibt  sich  aus  den  Vorschriften ­
  ber  §§  32—33  a“.  2m  zweiten  Absatz  ist  bann  von  den
„auf  ber  Aktivseite  stehenden  ganz  ober  teilweise  in  Goldmark
gewerteten  Aktivposten"  bie  Rebe.  Das  Paßt  vollends  nur  auf
Fälle,  wo  als  steuerbares  Einkommen  ber  land-  ober  forstwirtschaftliche ­
  Betriebsgewinn  (§  32)  ober  ber  gewerbliche
ober  bergbauliche  Geschästsgewinn  (§  33)  tu  Ansatz  kommt.
Denn  nur  in  diesen  Fällen  „stehen"  „Aktivposten"  ber  hier
gemeinten  Art,  nämlich  ber  Wert  ber  Gebäude,  Be-  unb  Entwässerungs-
  und  fischereiwirtschaftlichen  Anlagen,  ber  Maschineit
  unb  bes  sonstigen  Betriebsinventars  als  ber  Gegenstände, ­
  für  beren  Abnutzung  Absetzungen  zugelassen  sind,  „auf
der  Aktivseite".  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  kommen  aber
keineswegs  nur  bei  dem  Einkommen  aus  Land-  ober  Forstwirtschaft, ­
  Gewerbe  ober  Bergbau  in  Frage,  sondern  bei  allen
Arten  des  Einkommens,  insbesondere  auch  beim  Hausbesitz,
bei  betn  eine  Gegenüberstellung  bes  Werts  ber  Gebäude  am
Anfang  unb  am  Ende  bes  Jahres  nicht  stattfindet,  sondern  einzig ­
  unb  allein  eine  Abnutzungsquote  vom  Rohertrag  abgesetzt ­
  wirb.  Wären  sich  die  Antragsteller  darüber  klar  gewesen, ­
  bann  hätten  sie  sich  auch  darüber  klar  sein  müssen,  baß,
wenn  sie  mit  der  Aenderung  bes  Z  13  I  1  d  bezweckten,  stets,
wenn  „infolge  Benutzung  ber  in  §  13  Ziff.  1  b  genannten
Gegenstände  zur  Erzielung  eines  Einkommens  ein  Verbrauch
derselben  stattgefunden  hat",  dem  „Betrag  dieses  Verschleißes",
weil  sich  um  ihn  „ber  Wert  bes  gebrauchten  Gegenstandes
zweifellos  gemindert  hat",  bie  Abzugsfähigkeit  zu  sichern,  sie
dies  nicht  erreichen  konnten,  wenn  sie  davon  ausgingen,  baß
-die  Höchstgrenze  ber  Markbetrag  ber  Anschaffungs-  ober  Herstellungskosten ­
  zu  bilden  habe,  mit  anderen  Worten,  wenn  nur
an  bie  Stelle  bes  oben  mit  A.  bezeichneten  Weges  ber  mit
B.  unb  nicht  ber  mit  C.  ober  D.  bezeichnet«  trat.  Denn  infolge
ber  Markentwertung  tritt  ebenso  wie  ber  Fall,  baß  „bie  auf
dies«  Weise",  b.  h.  nach  ber  Absicht  ber  Antragsteller,  „sich  er«

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