Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

14  Umgestalt,  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.
„Der  Begriff  ber  Abschreibung,  wie  er  im  §  13
Ziffer  1  b  bes  geltenben  Einkommensteuergesetzes  festgelegt ­
  ist,  führt  unter  ben  heutigen  wirtschaftlichen  Verhältnissen ­
  nicht  zu  ben  gewünschten  Ergebnissen  insofern,
als  bie  Abschreibungen  nur  für  Wertminberung  zulässig
sein  sollen.  Da  als  Maßstab  für  bie  Wertbemessung
unsere  Währung  bient,  so  wirb  sich  infolge  bes  gesunkenen ­
  Gelbwertes  in  ben  meisten  Fällen  ergeben,
baß  eine  „Wertminberung"  nicht  eingetreten  ist,  baß  im
Gegenteil  bie  zeitigen  Werte  vielfach  höher.ftnb  als  bie
Buchwerte  ber  noch  ganz  ober  teilweise  mit  Golbmark
beschafften  Anlagen.  Nach  bent  strengen  Wortlaut  bes
§  13  Ziffer  1  b  würben  baher  eventuell  Abschreibungen
überhaupt  nicht  stattfinben  bürfen.  Anbererseits  muß
aber  anerkannt  werben,  baß  infolge  Benutzung  ber  im
§  13  Ziffer  1  b  genannten  Gegenstänbe  zur  Erzielung
eines  Einkommens  ein  Verbrauch  berselben  stattgefunben
hat.  Um  ben  Betrag  bieses  Verschleißes  hat  sich  aber  ber
Wert  bes  gebrauchten  Gegenstanbes  zweifellos  geminbert,
  zum  wenigsten,  wenn  als  Maßstab  ber  Wertverminberung
  bie  Notwenbigkeit  ber  Erneuerung  beziehungsweise ­
  ber  Ersatzbeschaffung  gewählt  wirb.  Es
wirb  beshalb  vorgeschlagen,  ben  Begriff  ber  Abschreibung
nicht  an  bie  Wertminberung  im  Sinne  bes  Gelbwertes
zu  knüpfen,  sonbern  statt  bessert  ben  Begriff  ber  Abnutzung ­
  einzuführen  unb  für  bie  Abnutzung  ent«
sprechenbe  Abschreibungen  unter  Berücksichtigung  bes
Wertes  ber  erforberlich  werbenben  Erneuerungen  beziehungsweise ­
  Ersatzbeschaffungen  zuzulassen.  Inwieweit
barüber  hinaus  Abschreibungen  für  Wertverminberung
bei  Ermittlung  bes  lanbwirtschaftlichen  unb  gewerblichen
Einkommens  zulässig  fmb,  ergibt  sich  aus  ben  Vorschriften ­
  ber  §§  32—33  a.
Da  nun  bie  auf  biese  Weise  sich  ergebenben  Abschreibungsbeträge ­
  ober  Absetzungen  in  ben  meisten
Fällen  bie  auf  ber  Aktivseite  stehenben,  ganz  ober  teilweise ­
  in  Golbmark  gewerteten  Aktivposten  um  ein  mehrfaches ­
  übersteigen  werben,  so  ergibt  sich  ganz  von  selbst
bie  Notwenbigkeit,  eventuell  bie  über  bie  völlige  Abschreibung ­
  ber  Aktivposten  hinaus  sich  sammelnben  Abschreibungsbeträge ­
  als  steuerfreie  Konten  auf  ber  Passivseite ­
  erscheinen  zu  lassen.  Dabei  kann  es  gleichgültig
sein,  ob  zunächst  bie  Aktivposten  völlig  abgeschrieben
werben,  ober  ob  bie  gesamten  Abschreibungsbeträge  als
Erneuerungskonten  auf  ber  Passivseite  eingesetzt  werben.
Als  Konsequenz  ber  vorstehenben  Ausführungen  ergibt
sich,  baß  bei  Erneuerungen  beziehungsweise  Ersatzbeschaf-
            
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