14 Umgestalt, b. § 13 I 1 b EinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21.
„Der Begriff ber Abschreibung, wie er im § 13
Ziffer 1 b bes geltenben Einkommensteuergesetzes festgelegt
ist, führt unter ben heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht zu ben gewünschten Ergebnissen insofern,
als bie Abschreibungen nur für Wertminberung zulässig
sein sollen. Da als Maßstab für bie Wertbemessung
unsere Währung bient, so wirb sich infolge bes gesunkenen
Gelbwertes in ben meisten Fällen ergeben,
baß eine „Wertminberung" nicht eingetreten ist, baß im
Gegenteil bie zeitigen Werte vielfach höher.ftnb als bie
Buchwerte ber noch ganz ober teilweise mit Golbmark
beschafften Anlagen. Nach bent strengen Wortlaut bes
§ 13 Ziffer 1 b würben baher eventuell Abschreibungen
überhaupt nicht stattfinben bürfen. Anbererseits muß
aber anerkannt werben, baß infolge Benutzung ber im
§ 13 Ziffer 1 b genannten Gegenstänbe zur Erzielung
eines Einkommens ein Verbrauch berselben stattgefunben
hat. Um ben Betrag bieses Verschleißes hat sich aber ber
Wert bes gebrauchten Gegenstanbes zweifellos geminbert,
zum wenigsten, wenn als Maßstab ber Wertverminberung
bie Notwenbigkeit ber Erneuerung beziehungsweise
ber Ersatzbeschaffung gewählt wirb. Es
wirb beshalb vorgeschlagen, ben Begriff ber Abschreibung
nicht an bie Wertminberung im Sinne bes Gelbwertes
zu knüpfen, sonbern statt bessert ben Begriff ber Abnutzung
einzuführen unb für bie Abnutzung ent«
sprechenbe Abschreibungen unter Berücksichtigung bes
Wertes ber erforberlich werbenben Erneuerungen beziehungsweise
Ersatzbeschaffungen zuzulassen. Inwieweit
barüber hinaus Abschreibungen für Wertverminberung
bei Ermittlung bes lanbwirtschaftlichen unb gewerblichen
Einkommens zulässig fmb, ergibt sich aus ben Vorschriften
ber §§ 32—33 a.
Da nun bie auf biese Weise sich ergebenben Abschreibungsbeträge
ober Absetzungen in ben meisten
Fällen bie auf ber Aktivseite stehenben, ganz ober teilweise
in Golbmark gewerteten Aktivposten um ein mehrfaches
übersteigen werben, so ergibt sich ganz von selbst
bie Notwenbigkeit, eventuell bie über bie völlige Abschreibung
ber Aktivposten hinaus sich sammelnben Abschreibungsbeträge
als steuerfreie Konten auf ber Passivseite
erscheinen zu lassen. Dabei kann es gleichgültig
sein, ob zunächst bie Aktivposten völlig abgeschrieben
werben, ober ob bie gesamten Abschreibungsbeträge als
Erneuerungskonten auf ber Passivseite eingesetzt werben.
Als Konsequenz ber vorstehenben Ausführungen ergibt
sich, baß bei Erneuerungen beziehungsweise Ersatzbeschaf-