Auftralien
Zollvorfchriften.
3uNpflichtine Brieffendbungen : +
Geichloliene Briefe mit zolpflidghtigem Inhalt find zuläffig.
zoluorferiften für Muilter: ,
G3 empfiehlt fi, bei Berland darauf zu achten, daß nur ein:
zelne Muiteritücde, die wirklich als Warenmufter ohne Wert
anaefeben werden fönnen, zur Verjendung gelangen, weil bie
Sendungen fonit ebtl. der Konfisfation unterliegen, dem
Empfänger Unannehmlichfeiten bereiten fönnen, und zum
mindeften mit langer Verzögerung und Strafporto dem UAb-
jender al8 nicht aulälfta für Multerpoltverfand zurüdaeaeben
TIP.
Serzollung von Werbebrucfachen:
An den Staaten des Auitraliichen Bundes unterliegen u. A,
Werbedructachen der Veraollung, auch wenn Nur eingelne
Stüce an einzelne Berlonen verfandt werden, Vetränct der
Roll indes für die Gefamtmenae, die von dem Abtender in
einem Boitverfand nach einem einsigen Staate des Bundes-
ngebietea nefandt wird. nicht mehr als 1 Schilling, fo wird von
der RoNaahluna abaefeben: In joldhen Fällen empfiehlt e$
ch, auf die Umihließung der Drudfadhe einen Vermerk
niederaufhreiben. dak diefe Meralinitiaung in Anforuch ae
nommen wird. .
Muiter, die mit Werbegetteln, Karten . uw, verfandt
merben, find als Ware zollpflichtia. e8 fei denn, daß eS fich
um zerfhnittene Miulter handelt, die offenfichtlih feinen
Sandelaswert haben. Die Werbezettel, Karten ulm, nd u. U.
als Werbedrudiachen zowlpflichtia. .
Kür Werbedrucfachen wie Preiskiiten, Warenvergeichnifie,
Kundihreiben, Anzeigen, Geichäftskarten und andere bedrudte,
bhotographierte oder Kithonraphierte Sengenitände (z DB. Bilder
und Anfchlanzettel für Werbeawede, bedructe Vapiertüten und
Babbichachteln. Kalender, Almanache, auch Andreifungen, die
Beitichriften oder ahnlidhen Veröffentlihungen Iofe beigefügt
oder daran befeitiat, aber mit einer Durhlochung _ zum
Aotrennen verfeben find, beträgt der Zoll 10 d für das Pfund
(engl. = 453 g) oder 45 v, ©. des Wertes, je nachdem, melcher
der beiden Zollfäge Höher it. -
Der Wbiender ann den Boll voransaahlen,
_ _ @) burg befondere Stempelmarken, die. hei der Gefchäftsz
itelle bes Sich Commiflioner of Auftralia in London, W. €, 2
Strand. Auitralia Houfe oder von der Speditionsfirma
M. Sartrodt in Hamburg, Alitertor 1, Thaliahof, au Heziehen
und auf der Rückfeite der Sendungen aufaufleben find;
b) durch Neberfendung eines Beirages, der die Gefamt-
menge bes Werbeitoffes dekt, die nah einem Staate gerichtet
Ht, an den Deputh Boltmalter-General des betreffenden
Staates, Xn diefem Wal it jedes Baket mit der Angabe
„300 überfandt“ (Duty remitted) zu verfehen;
e) bei der Bollitelle des Empfanasitacte2 durch den Ber.
treier des AWblenders.
5 Sit der Roll nicht in einer der drei Arten vorausgeanhlt,
0 wird er don dem Smbfänager einadezoaen.
Sollbehandlung des yeriüönlidien Neifegepäc®,
Der Hiah Commiiflioner. für Yuitralien hat von dem Handels-
und Bolldebartement, in Melbourne telearaphiflh Mitteilung
dahin erhalten, bak jeder in Yultralien nadı dem 1. Hanuar
1928 Iandende Reifenbe verpflichtet it, eine Srflärung öu
unterzeihnen. worin alle in feinem MNeifenepät enthaltenen
Senenitände aufzuführen find, die nicht Teine bverfönlidhen
Reifeeffekten find. . .
Der AMusdrug „yerfönlide Sffeiten“, die gemäß den
Deitimmungen des Zolltarif8 vom Einfuhraolle befreit Hleiben,
Hit amtlich, wie folat, erläutert:
Bekleidungsagenenftände, Yumweliermare, Zweiräder, Sättel,
Keuerwatfen, Feldausrüjtung von Sportsleuten jowie andere
Senenitände für den eigenen perlönlidhen Bedarf des
Meiflenden: ferner Araftfahrräder (einichlieblih der etwaigen
Beivanen), welche Gigentum von bona fide-Anfiedlern find,
die fih in Multralien dauernd niederzulalien beablichtigen,
und bei anderen Neitenden Kraftfahrräder (einfchlieklich der
einigen Beimanen), wenn das Kriitfahrrad und der etwaige
Deiwangen während der lebten 12 Monate im Ausland
ununterbrochen im Beliß unh Gebhrauche he8 Neifenden ae€-
wefen find. & .
Waren wie Kraftwanen, Fuhrmerfe, Boote oder Warmerels
maldhinen fallen nicht unter die Berreiung. Die Vefreiung
Rilt nur für {oldhe unter die vorktehende Benriffsbeltimmung
fallenden Gegenjtände, die undbedinat das bona Fide-Gigenium
des Neifenden find und nach Aultralien weder zum Verkauf
eingeführt werden noch zum MVerfchenfen oder Lauf
Deftimm+ ink
30