Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Auftralien 
Zollvorfchriften. 
3uNpflichtine Brieffendbungen : + 
Geichloliene Briefe mit zolpflidghtigem Inhalt find zuläffig. 
zoluorferiften für Muilter: , 
G3 empfiehlt fi, bei Berland darauf zu achten, daß nur ein: 
zelne Muiteritücde, die wirklich als Warenmufter ohne Wert 
anaefeben werden fönnen, zur Verjendung gelangen, weil bie 
Sendungen fonit ebtl. der Konfisfation unterliegen, dem 
Empfänger Unannehmlichfeiten bereiten fönnen, und zum 
mindeften mit langer Verzögerung und Strafporto dem UAb- 
jender al8 nicht aulälfta für Multerpoltverfand zurüdaeaeben 
TIP. 
Serzollung von Werbebrucfachen: 
An den Staaten des Auitraliichen Bundes unterliegen u. A, 
Werbedructachen der Veraollung, auch wenn Nur eingelne 
Stüce an einzelne Berlonen verfandt werden, Vetränct der 
Roll indes für die Gefamtmenae, die von dem Abtender in 
einem Boitverfand nach einem einsigen Staate des Bundes- 
ngebietea nefandt wird. nicht mehr als 1 Schilling, fo wird von 
der RoNaahluna abaefeben: In joldhen Fällen empfiehlt e$ 
ch, auf die Umihließung der Drudfadhe einen Vermerk 
niederaufhreiben. dak diefe Meralinitiaung in Anforuch ae 
nommen wird. . 
Muiter, die mit Werbegetteln, Karten . uw, verfandt 
merben, find als Ware zollpflichtia. e8 fei denn, daß eS fich 
um zerfhnittene Miulter handelt, die offenfichtlih feinen 
Sandelaswert haben. Die Werbezettel, Karten ulm, nd u. U. 
als Werbedrudiachen zowlpflichtia. . 
Kür Werbedrucfachen wie Preiskiiten, Warenvergeichnifie, 
Kundihreiben, Anzeigen, Geichäftskarten und andere bedrudte, 
bhotographierte oder Kithonraphierte Sengenitände (z DB. Bilder 
und Anfchlanzettel für Werbeawede, bedructe Vapiertüten und 
Babbichachteln. Kalender, Almanache, auch Andreifungen, die 
Beitichriften oder ahnlidhen Veröffentlihungen Iofe beigefügt 
oder daran befeitiat, aber mit einer Durhlochung _ zum 
Aotrennen verfeben find, beträgt der Zoll 10 d für das Pfund 
(engl. = 453 g) oder 45 v, ©. des Wertes, je nachdem, melcher 
der beiden Zollfäge Höher it. - 
Der Wbiender ann den Boll voransaahlen, 
_ _ @) burg befondere Stempelmarken, die. hei der Gefchäftsz 
itelle bes Sich Commiflioner of Auftralia in London, W. €, 2 
Strand. Auitralia Houfe oder von der Speditionsfirma 
M. Sartrodt in Hamburg, Alitertor 1, Thaliahof, au Heziehen 
und auf der Rückfeite der Sendungen aufaufleben find; 
b) durch Neberfendung eines Beirages, der die Gefamt- 
menge bes Werbeitoffes dekt, die nah einem Staate gerichtet 
Ht, an den Deputh Boltmalter-General des betreffenden 
Staates, Xn diefem Wal it jedes Baket mit der Angabe 
„300 überfandt“ (Duty remitted) zu verfehen; 
e) bei der Bollitelle des Empfanasitacte2 durch den Ber. 
treier des AWblenders. 
5 Sit der Roll nicht in einer der drei Arten vorausgeanhlt, 
0 wird er don dem Smbfänager einadezoaen. 
Sollbehandlung des yeriüönlidien Neifegepäc®, 
Der Hiah Commiiflioner. für Yuitralien hat von dem Handels- 
und Bolldebartement, in Melbourne telearaphiflh Mitteilung 
dahin erhalten, bak jeder in Yultralien nadı dem 1. Hanuar 
1928 Iandende Reifenbe verpflichtet it, eine Srflärung öu 
unterzeihnen. worin alle in feinem MNeifenepät enthaltenen 
Senenitände aufzuführen find, die nicht Teine bverfönlidhen 
Reifeeffekten find. . . 
Der AMusdrug „yerfönlide Sffeiten“, die gemäß den 
Deitimmungen des Zolltarif8 vom Einfuhraolle befreit Hleiben, 
Hit amtlich, wie folat, erläutert: 
Bekleidungsagenenftände, Yumweliermare, Zweiräder, Sättel, 
Keuerwatfen, Feldausrüjtung von Sportsleuten jowie andere 
Senenitände für den eigenen perlönlidhen Bedarf des 
Meiflenden: ferner Araftfahrräder (einichlieblih der etwaigen 
Beivanen), welche Gigentum von bona fide-Anfiedlern find, 
die fih in Multralien dauernd niederzulalien beablichtigen, 
und bei anderen Neitenden Kraftfahrräder (einfchlieklich der 
einigen Beimanen), wenn das Kriitfahrrad und der etwaige 
Deiwangen während der lebten 12 Monate im Ausland 
ununterbrochen im Beliß unh Gebhrauche he8 Neifenden ae€- 
wefen find. & . 
Waren wie Kraftwanen, Fuhrmerfe, Boote oder Warmerels 
maldhinen fallen nicht unter die Berreiung. Die Vefreiung 
Rilt nur für {oldhe unter die vorktehende Benriffsbeltimmung 
fallenden Gegenjtände, die undbedinat das bona Fide-Gigenium 
des Neifenden find und nach Aultralien weder zum Verkauf 
eingeführt werden noch zum MVerfchenfen oder Lauf 
Deftimm+ ink 
30
	        
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