Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Kolumbien 
außer dem Beftimmungsort auch möglichjt die EingangsS- 
yoitanitalt und die zujtändige Verteilungspofjtahftalt im 
Snneren enthalten. 
Berpadung von Waren: 
Die Sinfuhrwaren werden nach dem RohHaewißdt ver- 
zollt. Um an Zoll zu {paren, wird vielfach eine Leichte 
Berpadung vorgefchrieben, die aber für manche Artikel nicht 
zegignet i{jt. €3 ift daher zu empfehlen, für die Seereife 
ine fjtärfere Berpadung zu nehmen in Form von Neber- 
*iten oder Lattenverfhlägen, Die um die vorgefehriebene 
leichte BVerpacdung herumgelegt werden, Die an der Yahrt 
nach den beiden Staaten beteiligten Dampferkinien Iajfen 
jolche Yeberkiften ufw. ‚im Beftimmungshafen vor Der 
EntLöfchung abfOkagen, fo daß die Verzollung im ber Leidhten 
Berbadung vorgenommen werden kann. Die Reedereien 
geben für die Durchführung Ddiefer Magnahme befondere 
Bedingungen Heraus, 
Gefährliche Güter müffen., in deutlicher Auficdhrift DAS 
Wort „Beligrofo“ tragen, und zwar in roter Farbe. 
it alfo aerinafüagia, das Boflabfertinungsverfahren Hingegen 
amitändlich und wegen der erforderlichen Hohen Stempel- 
narfen foftipieliga. Amedmäkßigerweile follte die Neberfendung 
son Katalogen in Boftpateten (bis au 10 Kiloaramm auläffig) 
an die Deutiche SGefandtichaft in Boaota erfolgen, . 
Kataloge und fonitiges Propanandamaterial, gebiegen, 
cediaiert, und ausaeftattet, mülien in fbaniiher Sprache ab: 
aefakt fein, Kataloge obne verbindliche Breislilten, find 
zwedios. Die Preiie müllen mindejtenz fob europäiidhen 
Hafen oder heifer cif Kolumbianiidhen Gafen Ialkuliert fein 
MartierungsSvorfhriften: . | | 
Die zu einer Faktura gehörenden KoNi müffen die gleiche 
Marke tragen. 
x unfulatägebühren für Warenproben: 
Durch Berodnung Nr. 780 it in Kolumbien beftimmt wot- 
den, daß die Handelsreifenden, die ihre Proben nach dem 
Sefeß zoullfrei einführen dürfen, die aber nicht nur Proben, 
jondern auch Sroffijtenimare alz Maufter mit ih führen, um 
ie den Kunden vorzulegen, nicht verpflichtet find, Gebühren 
für die Konfulat3faktura Hinfichtlich fokcher Ware zu zahlen. 
Doch folk in den Fakturen vermerkt werden, daß die Gebühr 
5i8her nicht entrichtet wurde, Bei endalltiger Sinfuhr der 
Waren wird die Kofumbianifjche Zolbehörde, die davon den 
Boll zu erheben hat, zugleidh die Gebühr für die Konfulat8- 
Faftura einziehen. 
tonfulatsgebühren: 
KonfulatSfatturen 3 Prozent, Zollfaktturen 3 Prozent, 
außerdem 50 Centavos pro Blatt, für jede befondere Kopie 
25 Cent. Konnofjemente 0,15 Prozent. 
Zollvorichriften. 
Aollvorfchriften für Muiter: Gebrauch als folde nicht 
i { zum G®Gebhrau 
bla a a Mer Beitimmungen des Bolltarifs 
ao llirei. 
Muiter im Neifeverkehr: | 
Handlunasreifende können Warenmuiter, welche fe herfönlich 
Anführen, aegen Hinterleaung einer Büraichaft innerhalb 
2iner Rriit bon awei Xahren wieder ausführen. 
| } ; i i ü den 
Ynfler in. Briefen: in Briefen in Kolumbien An, The tür 
and alz Muiter vbne Wert bezeichnet wer A een Doll, 
1a aber aollpflichtia EEE NE Dem Kreta Hr ben 
i © CC n » . 
De epeben, on Oietem Auichlaa find allein Buchfendungen 
AuSsgeichloffen. 
Serzollung von Boitpaketen: 
Enthält ein Ratet Waren. welche nach verfchiedenen Mailen 
de8 Bolltarifs zu verzollen find. fo wird das ganze NRohnewicht 
nach der Malle verzollt. unter welche die Höchitbelente Ware 
‘ällt, 8 empfiehlt Jich daher. tet nur Ware aleicher Kalie 
er doch nur foldhe Waren, deren Zolliäkbe nicht zu erhebliche 
Unterichiede aufweifen. in einem und demfielben Paket au Der: 
jenden. Der Veraollung wird durchwea das Rohagewicht aU- 
Arunde aeleat. 
Nerfendung von Katalo 
gen; i i 
Drudiachen, nicht über 2 Kilonramm Ihwer, die mit der 
em lichen ‚oi eingehen, find ER en Re En 
(COreiben, Baket= oder Frachtaut verfandt werden, NN 
über 1 Centabos Hr { NEU DKTEHLIN, au entrichten. Der Bol
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.