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I. Geschäftliche Versicherung.
in der Glasversicherung
bei den deutschen Gesellschaften . Mk. 4 608 302,—
bei den ausländischen Gesellschaften „ 133 043,—
zusammen Mk. 4 741345,—
Diese Zahlungen verteilen sich in der Einbruchdiebstahlversicherung aüf
25 439 Schäden, so daß für einen Schaden im Durchschnitt Mk. 114,—
zu vergüten waren, in der Glasversicherung auf 103 644 Schäden, was
eine Durchschnittsschadenhöhe von Mk. 45,— bedeutet. Im Vergleich
zur Feuerversicherung betrug also die durchschnittliche Schadenhöhe in der
Einbruchdiebstahlversicherung etwa Vs, in der Glasversicherung etwa Vs.
Während aber umgekehrt in der Feuerversicherung im Jahre 1909 nur
etwa der 40. Teil der Versicherungen von Schaden betroffen wurde, hatte
jeder 32. Einbruchdiebstahlversicherte und jeder 5. Glasversicherte eine
Entschädigung erhalten. Daraus ergibt sich ein wichtiger Unterschied in
der Bedeutung der Entschädigung für die verschiedenen Branchen. Die
Feuerversicherung hat es hauptsächlich mit der Vergütung größerer
Schäden zu tun, ohne deren Ersatz der Versicherte häufig dem Ruin ent
gegengehen oder doch in seinem späteren Erwerb oder in seiner Konsum
fähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre. Die Einbruchdiebstahl- und noch
mehr die Glasversicherung werden mehr durch zahlreiche, aber weniger
erhebliche Schäden in Anspruch genommen. Sie dienen mehr dazu, die
mit ziemlicher Voraussicht sür zahlreiche Versicherte zu erwartenden
Schäden durch das Mittel der Prämienzahlung auf viele Jahre zu ver
teilen, wenn auch selbstverständlich Fälle vorkommen, wo auch ein Ein
bruchdiebstahl- oder Glasschaden ohne Versicherung das Vermögen des
Betroffenen empfindlich schmälern würde. Eine Verteilung der Schäden
ihrer Höhe nach besitzen wir für diese Branchen leider nicht, doch darf
wohl im allgemeinen angenommen werden, daß sich die meisten Schäden
auf einer gewissen mittleren Linie bewegen.
Die Verwaltungskosten sind auch iür diese Branchen nur in Ver
bindung mit den Steuern ausgewiesen, eine Trennung läßt sich fy !er
selbst unter Zuhilfenahme der Geschäftsberichte nicht wohl durchführen,
da die Gesellschaften für kleinere Branchen die Steuern nicht auszuscheiden
pflegen. Mit Rücksicht darauf, daß auch eine Verteilung auf das direkte
und indirekte Geschäft nicht möglich ist, müssen die Verwaltungskosten
in Verbindung mit dem Gesamtgeschäft gewürdigt werden. Dabei sin
wir genötigt uns auf das Geschäft der deutschen Gesellschaften zu
schränken, nachdem wir hinsichtlich der ausländischen Gesellschaften nur