Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

102 
I. Geschäftliche Versicherung. 
in der Glasversicherung 
bei den deutschen Gesellschaften . Mk. 4 608 302,— 
bei den ausländischen Gesellschaften „ 133 043,— 
zusammen Mk. 4 741345,— 
Diese Zahlungen verteilen sich in der Einbruchdiebstahlversicherung aüf 
25 439 Schäden, so daß für einen Schaden im Durchschnitt Mk. 114,— 
zu vergüten waren, in der Glasversicherung auf 103 644 Schäden, was 
eine Durchschnittsschadenhöhe von Mk. 45,— bedeutet. Im Vergleich 
zur Feuerversicherung betrug also die durchschnittliche Schadenhöhe in der 
Einbruchdiebstahlversicherung etwa Vs, in der Glasversicherung etwa Vs. 
Während aber umgekehrt in der Feuerversicherung im Jahre 1909 nur 
etwa der 40. Teil der Versicherungen von Schaden betroffen wurde, hatte 
jeder 32. Einbruchdiebstahlversicherte und jeder 5. Glasversicherte eine 
Entschädigung erhalten. Daraus ergibt sich ein wichtiger Unterschied in 
der Bedeutung der Entschädigung für die verschiedenen Branchen. Die 
Feuerversicherung hat es hauptsächlich mit der Vergütung größerer 
Schäden zu tun, ohne deren Ersatz der Versicherte häufig dem Ruin ent 
gegengehen oder doch in seinem späteren Erwerb oder in seiner Konsum 
fähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre. Die Einbruchdiebstahl- und noch 
mehr die Glasversicherung werden mehr durch zahlreiche, aber weniger 
erhebliche Schäden in Anspruch genommen. Sie dienen mehr dazu, die 
mit ziemlicher Voraussicht sür zahlreiche Versicherte zu erwartenden 
Schäden durch das Mittel der Prämienzahlung auf viele Jahre zu ver 
teilen, wenn auch selbstverständlich Fälle vorkommen, wo auch ein Ein 
bruchdiebstahl- oder Glasschaden ohne Versicherung das Vermögen des 
Betroffenen empfindlich schmälern würde. Eine Verteilung der Schäden 
ihrer Höhe nach besitzen wir für diese Branchen leider nicht, doch darf 
wohl im allgemeinen angenommen werden, daß sich die meisten Schäden 
auf einer gewissen mittleren Linie bewegen. 
Die Verwaltungskosten sind auch iür diese Branchen nur in Ver 
bindung mit den Steuern ausgewiesen, eine Trennung läßt sich fy !er 
selbst unter Zuhilfenahme der Geschäftsberichte nicht wohl durchführen, 
da die Gesellschaften für kleinere Branchen die Steuern nicht auszuscheiden 
pflegen. Mit Rücksicht darauf, daß auch eine Verteilung auf das direkte 
und indirekte Geschäft nicht möglich ist, müssen die Verwaltungskosten 
in Verbindung mit dem Gesamtgeschäft gewürdigt werden. Dabei sin 
wir genötigt uns auf das Geschäft der deutschen Gesellschaften zu 
schränken, nachdem wir hinsichtlich der ausländischen Gesellschaften nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.