Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
337 
Erstes Buch. 
Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeß— 
verhãltnis. 
Der RProzeßgegenstand. 
85. A. Die Zulüässigkeit des Strafrechtsweges. 
Literatur: Friedländer, Die Grenzen der Civil- und Militärstrafgerichtsbarkeit, Gerichts— 
saal Bd. 2, VII S. 29 (1899); Schlayer, Deutsche Militär- und Civilgerichtsbarkeit (1900); 
Beling, Tabellen zur M.St.G.O. (1902); Weigel, Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Militär—⸗ 
und Civilgerichtsbarkeit (1902); Esselborn, Die Ministerverantwortlichkeit im Großherzogtum 
Hessen (1902); Heilborn in Goltdammers Archiv Bd. XLVII S. 371. 
1. Prozeßgegenstand, abstrakt genommen, ist alles, worum sich ein Straf⸗ 
prozeß drehen kann, alles, wofür die ordentliche Strafgerichtsbarkeit gegeben, der ordent— 
liche Strafrechtsweg zugelassen ist (E. St. P.O. 8 8, E.G.V. G. 8 2); das sind nach G. V. G. 
313 alle Sträfsachen, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder besondere Gerichte reichsrechtlich bestellt 
oder zugelassen sind. 
II. „Strafsachen“ (causae eriminales) sind diejenigen Rechtsangelegenheiten, 
bei denen es sich um Verhängung einer (staatlichen) „Strafe im eigentlichen Sinne“ (im 
Gegensatz zu Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen, Vertragsstrafen u. s. w.) handelt, — 
die staatlichen Strafansprüche, als Objekt des Strafprozesses gedacht. 
III. Nach dem in 818 G. V. G. ausgesprochenen Grundsatz gehören vor die ordent— 
lichen Gerichte alle Straffachen, für die nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Etwas Gegen— 
teiliges ist aber 
für manche Strafsachen in dem Sinne bestimmt, daß sie — regelmäßig allerdings 
anter Vorbehalt eines Antrages des Beschuldigten auf nachträgliches ordentliches 
Verfahren — von Verwaltunasbehörden im Administrativverfahren erledigt werden, 
sei es 
a) kraft reichsrechtlicher Anordnung (so sind z. B. Postportohinterziehungen den 
Postämtern zugewiesen, Reichspostgesetz vom 28. Oktober 1871, 88 834ff.); sei es 
kraft landesrechtlicher, auf reichsrechtlicher Zulassung ruhender Anordnung (vgl. 
St.P.O. 8 68, dazu St. P.O. 88 458 ff., 459 ff.). 
Außerdem kann nach landesgesetzlichen Bestimmungen aus einer gegen einen Beamten 
hwebenden Strafsache ein Einzelpunkt, nämlich die Frage, ob der Beamte sich einer 
Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amts- 
handlung schuldig gemacht habe, der Kognition der Gerichte dadurch entzogen werden, 
daß die dem Beamten vorgesetzte Behörde „den Konflikt“ — nicht „Kompetenzkonflikt“ — 
erhebt, d. h. jene Vorentscheidung dem Gericht aus der Hand nimmt; noch weitergehend 
ann Landesrecht sogar jene Vorentscheidung einer anderen Behörde unbedingt, ohne 
Konfliktserhebung, verlangen, E. G.V.G. 8 11. Wie dieser Paragraph deutlich sagt, ist 
aber stets nur eine „Vorentscheidung“ der Konfliktsbehörde zugelassen; ist diese Vor— 
entscheidung erfolgt, so muß also der Strafprozeß ordnungsmäßig zu Ende geführt 
verden, und es bleibt nur gegebenenfalls der Inhalt der Vorentscheidung, insoweit ihn 
»ie Landesgesetzgebung für bindend erklärt, zu beachten. Soweit das Landesrecht den 
Enchklopädie der Rechtswifssenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 29 
b)
	        
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