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Gutgewicht von 6 Pfund angenommen wurde. In Berücksichtigung dieser 56
Pfund Tara kamen also rund 600 Pfund Nettogewicht zur Berechnung. Hatte
das Salz während der Verfrachtung etwa durch Eintrocknen ein Mindergewicht
erfahren, so war dieses nur dann zu ersetzen, wenn es mehr als 72% auf 100
betrug. Anderseits brauchte jedoch kein etwa vorhandenes Uebergewicht bezahlt zu
werden.
Durch eine Verfügung des Kgl. Finanz-Ministeriums vom 30. Dezember
1833, betr. den Salzverkauf, wurde der Einzelpreis für Kochsalz auf 3 kr. das
Pfund herabgesetzt, während für ungemahlenes Steinsalz der Preis von 1 Va kr.
das Pfund bestehen blieb. Ein Erlaß des Kgl. Bergrats vom 31. Januar 1834
an die Kgl. Salz-Faktorien hob die Bestimmung auf, daß das Salz an Private
nur faßweise abgegeben werden durfte, vielmehr konnte die Abgabe in der Folge
auch zentnerweise erfolgen J ).
Der schon in den 1820 er und 1830 er Jahren in der Württembergischen
Landwirtschaft in nicht unerheblichem Maße angewendeten Salzdüngung suchte eine
Verfügung des Kgl. Finanz-Ministeriums vom 14. September 1836, betr. den
Dungfalz-Verkauf, eine noch größere Ausdehnung zu geben 1 2 ). Bis dahin hatte
die Abgabe solchen Dungsalzes nur auf den Salinen selbst stattgefunden, sodaß
die von den Salinen entfernt liegende Landwirtschaft infolge des zu kostspieligen
Transportes von diesem Dungsalz keinen Gebrauch machen konnte. .Wollte man
daher die Vorteile der Salzdüngung auch den bisher unbeteiligten Landwirten
zugute kommen lassen, so mußte zur Errichtung von Dungsalz-Niederlagen im
Lande geschritten werden. In diesem Sinne traf die vorerwähnte Verfügung
Anordnungen. Für den Dungsalz-Verkauf waren besondere Personen zu ver
pflichten. Zur Abgabe von Dungsalz waren nicht sämtliche Salinen berechtigt,
sondern es wurden hierzu die Kgl. Salinen zu Hall, Friedrichshall nebst Cle
menshall und Wilhelmshall bestimmt. Auf den genannten Salinen war das
Dungsalz zu dem gleichen Preise von 50 kr. pr. Zentner gegen Barzahlung
abzugeben. Die Denaturierung des Dungsalzes wurde auf der Saline bis zu
10 Prozent des Salzgemenges vorgenommen. Die Verfügung ordnete dann
weiter an, daß auf der Dungsalz-Niederlage abermals eine Vermengung mit
anderen Düngnngsinitteln vorzunehmen >var. Für diese weitere 'Vermengung
wurde bestimmt, daß auf einen von der Saline bezogenen Zentner Dungsalz
fünf Zentner andere Düngungsmittel beizumengen waren. Der Salzdünger sollte
nach diesem Verhältnis auf 100 Pfund im Höchstfall 15 Prozent Kochsalz ent
halten. Die Salzverschleißer waren verpflichtet, auf die Jnnehaltung dieses Pro
zentverhältnisses genau Obacht zu geben, da sie sonst für jeden mit einem höhe
ren Salzgehalt abgegebenen Zentner einer Konventionalstrafe von 5 Gulden ver-
stelen. Mit dem Amt eines Dungsalz-Berschleißers sollten nach Möglichkeit Land
wirte betraut werden. Wer einen solchen Dungsalz-Verkauf zu erlangen wünschte,
der hatte von dem Gemeinderat ein Zeugnis über Ruf und Vermögen und von
dem Oberamt ein solches über die Befähigung bei der nächstgelegenen Salineu-
Verwaltung beizubringen. Die Anstellung, welche vierteljährlich kündbar war,
erfolgte von der Salinen-Verwaltung unter Bericht an den Kgl. Bergrat, Stutt-
1) Reiflicher, Sammlung der württ. Gesetze 1848. Tübingen. Band 16. II. Ab
teilung, Seite 646. 708.
2) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848. Band 16. II. Ab
teilung, Seite 800.