Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

270

Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  heutigen  Recht.
§  30.  Zu  einer  Zeit  der  niedergehenden  Zentralgewalt  und  der
aufsteigenden  Macht  der  Territorialherrschaften  im  Deutschen  Reiche
ließ  ein  tatkräftiger  Kaiser  alle  Rechte  aller  Art  zusammenstellen,  welche
nur  ihm  und  anderen  nur  kraft  seiner  Beleihung  zustehen  sollten.
Nach  der  Person,  welche  allein  über  diese  Rechte  aus  eigener  Macht
verfügen  durfte,  wurden  sie  Regalien  genannt.  Als  später  die  Zentralgewalt ­
  im  Deutschen  Reiche  ohnmächtig  geworden  und  die  ihr  einst
vorbehaltenen  Rechte,  die  Regalien  in  den  tatsächlichen  Besitz  der
Territorialherren  übergegangen  waren,  als  somit  der  einstige  Zweck
der  Aufzählung  der  Regalien  vereitelt  war,  fing  man  an,  das  Wesen
der  Regalien  nicht  mehr  in  ihrem  Rechtssubjekte,  sondern  in  ihrem
Inhalte  und  ihrem  Gegenstände  zu  suchen.  Das  einzig  Gemeinsame
für  die  unter  den  Regalien  begriffenen  Rechte,  das  geistige  Band,
welches  dieselben  zusammenhielt,  war  nur  ihr  Träger:  der  König.
Nachdem  dieses  Band  zerschnitten  war,  fielen  die  einst  als  Regalien
bezeichneten  Rechte  nach  allen  Richtungen  auseinander  und  der
Name  der  Regalien,  unter  denen  Rechte  des  verschiedensten  Inhalts  zusammengefaßt ­
  waren,  wie  der  Gegenstand  selbst  erschienen  „als  etwas
auffallend  Buntes,  Systemloses  und  Chaotisches“  h  Die  Theorie  suchte
sich  aus  dem  scheinbaren  Chaos  dadurch  herauszuhelfen,  daß  sie  die
Regalien  ihren  Gegenständen  nach  in  höhere  und  niedere  zerlegte,
unter  ersteren  die  wesentlichen,  unveräußerlichen,  unter  letzteren  die
zufälligen,  veräußerlichen  begreifend  2 .  Noch  später  glaubte  man  jene
höheren  Regalien  gänzlich  ausscheiden  zu  müssen,  da  sie  keine  Rechte
des  Staats,  sondern  die  Staatsgewalt  selbst  seien  3 .  Mit  den  sogenannten
Bergbau  entstandenen  Schaden  verantwortlich,  so  daß  es  nicht  darauf  ankommt,
wodurch  er  im  einzelnen  verursacht  ist.
1  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  in  Deutschland,  München  1874,
S.  154.
2  Preußisches  Landrecht  Teil  II,  Tit.  13  S  5  ff.  Eichhorn,  Reichs-  und  Rechtsgeschichte ­
  §  264.  Böhlau,  De  regalium  notione  §§  1—4.
3  Gerber,  Aufl.  11,  §  67:
„Man  wird  hierbei  meines  Erachtens  indes  berücksichtigen  müssen,  daß
damals,  wo  die  Bezeichnung  Regalien  aufkam,  Befugnisse,  welche  heute  als
wesentliche  und  unveräußerliche  Rechte  des  Staates,  als  Staatsgewalt  selbst
erscheinen,  z.  B.  das  Recht,  Gerichtsbehörden  einzusetzen,  der  Heerbann,
das  Recht,  Befestigungen  anzulegen,  tatsächlich  vom  Reiche  fortgegeben
wurden.“  Das  Deutsche  Reich  ging  eben  in  Stücke.  Es  ist  hier  wiederholt
hinzuweisen  auf  die  bereits  in  §  7  S.  44  f.  besprochenen  mittelalterlichen
Rechtsanschauungen.“
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.