; Beilage zur geitschrit —
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ZEITSCAIFTIODERINOOSIRIE OVNDAMANMOCELSRAMMESC DOSSA—— y*
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AIcht
über die
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deutschen Zollz u. ßenhans S8vorschriften
Herausgegeben von der Industrie-⸗ und Handelskammer zu Büsseldorf.
Stand 15. November 1925.
(Die — unverbindliche — Mebersicht kann auch allein zum Preise von 0220 pro Stuck bei Sammelbestellungen Preisnachlaß — von der
Geschäftsstelle der Kammer bezogen werden)
8 1. Sin⸗- und Ausfuhrverbote im allgemeinen.
1. Für einige wenige Erzeugnisse ist die Einfuhr oder die Ausfuhr nur
auf Grund einer Bewilligung möglich. Das Vexzeichnis der be—
willigungspflichtigen Waren befindet sich in den 88 2 und 3.
2. Keiner Bewilligung des Reichskommissars, wohl aber anderen
Aussuhrbeschränkungen unkerliegt die Ausfuhr von Kali. Kali darf
aämlich nach dem Kaligesetz nur durch das Kalisyndikat ausgeführt
werden.
3. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Reichs—
ommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, Ber—
lin W9, PYotsdamer Straße 10114.
Für die Erteilung der Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen für Kohlen
ist der Reichskommissar für die Kohlenverkeilung, Berlin WIs, Ludwigs
tirchplatz 34, zuständig.
4. Die Gebühren für die Bearbeitung der Ein- und Ausfuhr-⸗
»ewilligungen betragen vom Werte der Rechnung. Verlängerungen
rfolgen gebührenfrei. Sondergebühren bestehen für die Erteilung von
Einfuhrbewilligungen für Filme. Für diese wird für 1kg Reingewicht
.15 M, mindestens jedoch 1 berechnet.
Bei Kohlen beträͤgt die Gebühr sür die Ausfertigung der Ein—
und Ausfuhrscheine je Tonne 0,901 R⸗M.
5. Ueber das Verfahren bei der Bewilligungserteilung ist zu
bemerken daß bei den bewilligungspflichtigen Waren mit der Moͤglichkeit
einer Ablehnung der Bewilligung zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, keine
Verträge abzuschließen, bis die Erteilung der Genehmigung sicher⸗
zestellt ist.
6. Einfuhrbewilligungen werden nur dann verlängert, wenn
fie zwecks Vornahme der Verlängerung von einem Zollamt dem Reichs-
kommissar für Ein- und Ausfuhrbewillsgung vorgelegt werden
Bewilligungen, die drei Monate in den Händen der Firmen waren,
ohne daß eine Einfuhr daraufhin erfolgt ist, werden nicht verlängert.
Bei Ausfuhrbewilligungen für Kohlen, die jeweils in Höhe eines
Monatsbedarfs erteilt werden, wird im allgemeinen von einer Befristung
Abstand genommen.
Einfuhrnummer
des Statistischen
Varenverzeichnisses
n der am 28. 9. 28
zeltenden Fassung
956
aus 950
2884
2886
28380
238d
83
2386
300
aus 3174
3244
324
aus 38068
Flesernsamen —
FAchlenseunee
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch
gemahlfeee—
Brauntohlen auch gemoahlsen
Torf; Torfkoks (Corfkohlen); Brennstoffe, künstliche,
aus rreeee
Koks Gorbse Rückstände von der trockenen Destillation
der Stein⸗ oder Braunkohlen) auch gemahlen
Prefkohlen: aus Steinkohlhee
Dref kohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßste ine)
Bleioxyd (Bleiglätte), gelbe (Silberglätte) und rote (Gold⸗
glätte) in Brocken, Schuppen und Pulve
Bleimenn ge (Minium, Bleirot, Pariserrot, rotes Blei⸗
v79d. SAturnzIinnedeee
Bleiweiß (basisches kohlensaures Bleioryd, Kremser-
Pert Seserpeäfä scsẽsẽs —
Moöorphiumn edeeee
6402) Films 4us een oder ähnlichen Former⸗
toffen:
Xlichtet (Dedruct) KRinosiuͤngngg
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Mas-
seln, Körnern) auch in Plattenform gegossen *
6402
aus 844
Besondere Einfuhrverbote füür Waren schweize⸗
rischen Ursprungs oder schweizerischer Herkunft.
Nargarine und mit Milch, Wasser, Salz und Farbstoffen
oder in ähnlicher Weise zu Kunstbutter verarbeitetes
Oleomargarin (oleo margar in 1266)
Nischungen von Okeomargarin An Milchbutter oder
Buttersasmscccc
Pflanzlicher Talg zum Genusse geeignet (eläutertes
Kokosnußöl (Kokosbutter) uswph
Margarinekgfe
dunssspeiseseeeeeeeeeeee
Hortland, Roman⸗, Puzzolan-⸗ Magnesia⸗ Schlacken⸗
zement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbe⸗
mitteln oder anderen Stofsen, ungemahlen BSement⸗
klinker⸗gieße uswi), gemahlen, gestanpffftf
Vantttcegzccz
J —
WEinfuhtfrei: Abfälle von Zellhorn.)
z 2. Liste der noch einfuhrverbotenen Waren.
Einfuhrnummer
des Statistischen
Warenxerzeichnisses
—D—
a) Allgemein bestehende Ginfuhrverbote. veltenden Fassung
2052
205b
206
207
Folgende Pflanzen und Pflanzenteile mit Ausnahme im
einfachen Touristenverkehr:
anemona alpina (Bergmandl, Teufelsbart)
yclamen, europaeum (Alpenveilchen, Erdscheibe)
daphne oneorum (Steinrösel, Heiderösel, wohlriechender
Apenseidelbast)
gcentiana lutea (gelber Enzian)
gentiana purpurea (roter Enzian)
zentiana pannonica (vieletter Enzian)
gentiana punktata (punktierter Enzian)
gentiana acaulis (stengelloser Enzian)
gnaphalium leontopidum (Edelweiß)
helleborus niger (schwarzer Nießwurz, Christblume)
cypridedium calceolus (Frauenschuh)
nigritella angustifolia (Braunelle, Brünelle, Bränteln,
Sgwoasbleaml)
ophris (Nagwurz, Fliegenblume)
phyllitis scolopendrium (Girschzunge)
pinus cembra Girbelkiefer, Zirbel) und Zweige von ihr
primula auricula (gelbe Aurikel, Gamsblume, Bergpatenge)
aus 384 bis 42b
* —
aus
6394
c) Besondere Einfuhrverbote sUür Waren
französischen Ursprungs oder französischer Herkunft.
Farben und Farbwaren, nicht zubereitet, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
Anilin- und andere nicht besonders genannte Teerfarb⸗
stoffe (aus Benzol, Toluol, Xylol, Naphthalin,
Anthrazen usw.) einschl. der Schwefelfarbstoffe
Alizarin (Alizarinrot); Alizarinfarbstoffe, bunte, aus
Anthrazen hergestellt, trocken oder in Teigform
zIindigo, natürlicher und künstliceeee
Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen
oder Stärke, trocken oder in Teigform, auch Farblacke
Lackfarben) und Neu⸗(Wasch⸗)Blau von Indigo und
Indigokarmin
319
320
3212
3268