Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften

; Beilage zur geitschrit — 
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ZEITSCAIFTIODERINOOSIRIE OVNDAMANMOCELSRAMMESC DOSSA—— y* 
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552 a8 
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AIcht 
über die 
7—— — — — 
deutschen Zollz u. ßenhans S8vorschriften 
Herausgegeben von der Industrie-⸗ und Handelskammer zu Büsseldorf. 
Stand 15. November 1925. 
(Die — unverbindliche — Mebersicht kann auch allein zum Preise von 0220 pro Stuck bei Sammelbestellungen Preisnachlaß — von der 
Geschäftsstelle der Kammer bezogen werden) 
8 1. Sin⸗- und Ausfuhrverbote im allgemeinen. 
1. Für einige wenige Erzeugnisse ist die Einfuhr oder die Ausfuhr nur 
auf Grund einer Bewilligung möglich. Das Vexzeichnis der be— 
willigungspflichtigen Waren befindet sich in den 88 2 und 3. 
2. Keiner Bewilligung des Reichskommissars, wohl aber anderen 
Aussuhrbeschränkungen unkerliegt die Ausfuhr von Kali. Kali darf 
aämlich nach dem Kaligesetz nur durch das Kalisyndikat ausgeführt 
werden. 
3. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Reichs— 
ommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, Ber— 
lin W9, PYotsdamer Straße 10114. 
Für die Erteilung der Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen für Kohlen 
ist der Reichskommissar für die Kohlenverkeilung, Berlin WIs, Ludwigs 
tirchplatz 34, zuständig. 
4. Die Gebühren für die Bearbeitung der Ein- und Ausfuhr-⸗ 
»ewilligungen betragen vom Werte der Rechnung. Verlängerungen 
rfolgen gebührenfrei. Sondergebühren bestehen für die Erteilung von 
Einfuhrbewilligungen für Filme. Für diese wird für 1kg Reingewicht 
.15 M, mindestens jedoch 1 berechnet. 
Bei Kohlen beträͤgt die Gebühr sür die Ausfertigung der Ein— 
und Ausfuhrscheine je Tonne 0,901 R⸗M. 
5. Ueber das Verfahren bei der Bewilligungserteilung ist zu 
bemerken daß bei den bewilligungspflichtigen Waren mit der Moͤglichkeit 
einer Ablehnung der Bewilligung zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, keine 
Verträge abzuschließen, bis die Erteilung der Genehmigung sicher⸗ 
zestellt ist. 
6. Einfuhrbewilligungen werden nur dann verlängert, wenn 
fie zwecks Vornahme der Verlängerung von einem Zollamt dem Reichs- 
kommissar für Ein- und Ausfuhrbewillsgung vorgelegt werden 
Bewilligungen, die drei Monate in den Händen der Firmen waren, 
ohne daß eine Einfuhr daraufhin erfolgt ist, werden nicht verlängert. 
Bei Ausfuhrbewilligungen für Kohlen, die jeweils in Höhe eines 
Monatsbedarfs erteilt werden, wird im allgemeinen von einer Befristung 
Abstand genommen. 
Einfuhrnummer 
des Statistischen 
Varenverzeichnisses 
n der am 28. 9. 28 
zeltenden Fassung 
956 
aus 950 
2884 
2886 
28380 
238d 
83 
2386 
300 
aus 3174 
3244 
324 
aus 38068 
Flesernsamen — 
FAchlenseunee 
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch 
gemahlfeee— 
Brauntohlen auch gemoahlsen 
Torf; Torfkoks (Corfkohlen); Brennstoffe, künstliche, 
aus rreeee 
Koks Gorbse Rückstände von der trockenen Destillation 
der Stein⸗ oder Braunkohlen) auch gemahlen 
Prefkohlen: aus Steinkohlhee 
Dref kohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßste ine) 
Bleioxyd (Bleiglätte), gelbe (Silberglätte) und rote (Gold⸗ 
glätte) in Brocken, Schuppen und Pulve 
Bleimenn ge (Minium, Bleirot, Pariserrot, rotes Blei⸗ 
v79d. SAturnzIinnedeee 
Bleiweiß (basisches kohlensaures Bleioryd, Kremser- 
Pert Seserpeäfä scsẽsẽs — 
Moöorphiumn edeeee 
6402) Films 4us een oder ähnlichen Former⸗ 
toffen: 
Xlichtet (Dedruct) KRinosiuͤngngg 
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Mas- 
seln, Körnern) auch in Plattenform gegossen * 
6402 
aus 844 
Besondere Einfuhrverbote füür Waren schweize⸗ 
rischen Ursprungs oder schweizerischer Herkunft. 
Nargarine und mit Milch, Wasser, Salz und Farbstoffen 
oder in ähnlicher Weise zu Kunstbutter verarbeitetes 
Oleomargarin (oleo margar in 1266) 
Nischungen von Okeomargarin An Milchbutter oder 
Buttersasmscccc 
Pflanzlicher Talg zum Genusse geeignet (eläutertes 
Kokosnußöl (Kokosbutter) uswph 
Margarinekgfe 
dunssspeiseseeeeeeeeeeee 
Hortland, Roman⸗, Puzzolan-⸗ Magnesia⸗ Schlacken⸗ 
zement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbe⸗ 
mitteln oder anderen Stofsen, ungemahlen BSement⸗ 
klinker⸗gieße uswi), gemahlen, gestanpffftf 
Vantttcegzccz 
J — 
WEinfuhtfrei: Abfälle von Zellhorn.) 
z 2. Liste der noch einfuhrverbotenen Waren. 
Einfuhrnummer 
des Statistischen 
Warenxerzeichnisses 
—D— 
a) Allgemein bestehende Ginfuhrverbote. veltenden Fassung 
2052 
205b 
206 
207 
Folgende Pflanzen und Pflanzenteile mit Ausnahme im 
einfachen Touristenverkehr: 
anemona alpina (Bergmandl, Teufelsbart) 
yclamen, europaeum (Alpenveilchen, Erdscheibe) 
daphne oneorum (Steinrösel, Heiderösel, wohlriechender 
Apenseidelbast) 
gcentiana lutea (gelber Enzian) 
gentiana purpurea (roter Enzian) 
zentiana pannonica (vieletter Enzian) 
gentiana punktata (punktierter Enzian) 
gentiana acaulis (stengelloser Enzian) 
gnaphalium leontopidum (Edelweiß) 
helleborus niger (schwarzer Nießwurz, Christblume) 
cypridedium calceolus (Frauenschuh) 
nigritella angustifolia (Braunelle, Brünelle, Bränteln, 
Sgwoasbleaml) 
ophris (Nagwurz, Fliegenblume) 
phyllitis scolopendrium (Girschzunge) 
pinus cembra Girbelkiefer, Zirbel) und Zweige von ihr 
primula auricula (gelbe Aurikel, Gamsblume, Bergpatenge) 
aus 384 bis 42b 
* — 
aus 
6394 
c) Besondere Einfuhrverbote sUür Waren 
französischen Ursprungs oder französischer Herkunft. 
Farben und Farbwaren, nicht zubereitet, nicht in 
Aufmachungen für den Kleinverkauf: 
Anilin- und andere nicht besonders genannte Teerfarb⸗ 
stoffe (aus Benzol, Toluol, Xylol, Naphthalin, 
Anthrazen usw.) einschl. der Schwefelfarbstoffe 
Alizarin (Alizarinrot); Alizarinfarbstoffe, bunte, aus 
Anthrazen hergestellt, trocken oder in Teigform 
zIindigo, natürlicher und künstliceeee 
Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen 
oder Stärke, trocken oder in Teigform, auch Farblacke 
Lackfarben) und Neu⸗(Wasch⸗)Blau von Indigo und 
Indigokarmin 
319 
320 
3212 
3268
	        
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