Object: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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^dische Filialen auslündischer Unternehmun- 
g ;tändige Vorstände von gewerblichen oder 
c delsanlagen im Inlande, auch wenn diese 
ntum physischer und juristischer Personen 
e die ihren Wohnsitz im Auslande haben. 
x : 
. £ führung der Verordnung und Kontrolle über 
die Ausführung. 
^ Mie Kontrolle über die Ausführung der Bestim- 
a dieser Verordnung üben die Finanzkammern 
| arboweé) bzw, in Schlesien die Finanzabteilung 
| *wodschaft in folgenden Ortschaften aus: 
Varschau für die W ojewodschaften Warschau, 
in, Bialystok; 
uck für die Wojewodschaften Wolhynien und 
sien; 
Vilna fir die Wojewodschaften Wilna und 
pgródek; 
6d2 für die Wojewodschaft Lódz; 
osen für die Wojewodschaft Posen; 
raudenz für die Wojewodschaft Pommerellen; 
emberg für die Wojewodschaften Lemberg, 
opol, Stanislau; 
rakau für die Wojewodschaft Krakau; 
attowitz (die Finanzabteilung der Schlesi- 
! Wojewodschaft) für die Wojewiodschaften 
‘sien und Kielce. 
Jie in $ 49 angegebenen Finanzkammern bzw. 
.  hzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft 
e Aufsicht über die den Verkehr in ausländi- 
'uten, Devisen und den Geldverkehr mit dem 
betreffenden Angelegenheiten, sowie über 
Bankunternehmungen, die sich in den ihnen 
Bezirken befinden. Diese Aufsicht ist 
Í Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 
923 lant dem in Verfügung vom 23. Juli 1996 
+ P. Nr. 83, Abs. 463) festgelegten Wortlaut, 
^uf Grund des $ 88 der Verordnung des Prä- 
ler Republik vom 27. Dezember 1994 (Dz. U. 
114, Abs. 1018) übertragen worden. 
elder Ausübung der im vorstehenden Para- 
enannten Aufsicht sind die im $ 42 erwähn- 
zkammern im. besonderen dazu berechtigt,.in 
in
	        
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