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^dische Filialen auslündischer Unternehmun-
g ;tändige Vorstände von gewerblichen oder
c delsanlagen im Inlande, auch wenn diese
ntum physischer und juristischer Personen
e die ihren Wohnsitz im Auslande haben.
x :
. £ führung der Verordnung und Kontrolle über
die Ausführung.
^ Mie Kontrolle über die Ausführung der Bestim-
a dieser Verordnung üben die Finanzkammern
| arboweé) bzw, in Schlesien die Finanzabteilung
| *wodschaft in folgenden Ortschaften aus:
Varschau für die W ojewodschaften Warschau,
in, Bialystok;
uck für die Wojewodschaften Wolhynien und
sien;
Vilna fir die Wojewodschaften Wilna und
pgródek;
6d2 für die Wojewodschaft Lódz;
osen für die Wojewodschaft Posen;
raudenz für die Wojewodschaft Pommerellen;
emberg für die Wojewodschaften Lemberg,
opol, Stanislau;
rakau für die Wojewodschaft Krakau;
attowitz (die Finanzabteilung der Schlesi-
! Wojewodschaft) für die Wojewiodschaften
‘sien und Kielce.
Jie in $ 49 angegebenen Finanzkammern bzw.
. hzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft
e Aufsicht über die den Verkehr in ausländi-
'uten, Devisen und den Geldverkehr mit dem
betreffenden Angelegenheiten, sowie über
Bankunternehmungen, die sich in den ihnen
Bezirken befinden. Diese Aufsicht ist
Í Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom
923 lant dem in Verfügung vom 23. Juli 1996
+ P. Nr. 83, Abs. 463) festgelegten Wortlaut,
^uf Grund des $ 88 der Verordnung des Prä-
ler Republik vom 27. Dezember 1994 (Dz. U.
114, Abs. 1018) übertragen worden.
elder Ausübung der im vorstehenden Para-
enannten Aufsicht sind die im $ 42 erwähn-
zkammern im. besonderen dazu berechtigt,.in
in