Full text : Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

X. Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs 25
g) Werkstätteneinrichtungen
(Workshop Machinery and Plant)
Durchschnittliche Nutzungsdauer 25 Jahre, Abzug für Altmaterial
 5%.

h) Maschinelle Einrichtungen der elektrischen Kraftwerke
 (Electric Generation Plant)
Durchschnittliche Nutzungsdauer rund 20 Jahre.

ij) Kraftfahrzeuge
Durchschnittliche Nutzungsdauer für Lastkraftwagen unter
2 t 5 Jahre, für sonstige Kraftwagen 10 Jahre.
Für die inneren Zwecke der Gesellschaft werden die Gutschriften
und Belastungen für die Erneuerungsrechnung getrennt nach einzelnen
 Bestandteilen des Anlagekapitals durchgeführt. Nach außen
hin erscheint in der Bilanz der “Renewals Fund” nur in einer Summe.
Für alle übrigen Anlageteile findet keine Gutschrift auf Erneuerungsrechnung
 statt. Die Erneuerungskosten, insbesondere
für Gebäude, werden wie die Kosten der Unterhaltung der Betriebsrechnung
 unmittelbar belastet.
Teilweise Erneuerung, also z. B. nur Schienen-, nicht Schwellenerneuerung,
 oder nur Schwellen-, nicht Schienenerneuerung wird
gleichfalls der Erneuerungsrechnung belastet.
In der Erneuerungsrechnung erscheinen nur die wirklichen
Erneuerungskosten, nicht aber etwaige Verbesserungen, die auf
Kapitalkonto gehen. Bei Neuanlagen hat für den Ersatz erneuerungsbedürftiger
 Anlagen die Erneuerungsrechnung entsprechend beizutragen.

Diese Berechnungsmethode der Zuweisung zur Erneuerungsrechnung
 kann unter Umständen dazu führen, daß der Bestand
der Rücklagen nicht hoch genug ist, da ja die Verteuerung erst bei
den laufenden jährlichen Zuweisungen berücksichtigt ist, nicht
aber bei dem ursprünglichen Bestande der Rücklage. Es ist deshalb
vor kurzem eine Erhöhung der Erneuerungsrücklage aus anderen
Reserven vorgenommen worden.
Dem Gedanken eines vollständigen Ausgleiches zwischen
Betriebsrechnung und Erneuerungsrechnung, wie er bei uns durch
die Zusetzung der allgemeinen Unkosten erfolgt, ist nur in Ansätzen
Rechnung getragen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Erläuterungen
 über die Abgrenzung der einzelnen Teilrechnungen
(siehe Seite 30 ff.).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.