Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

auch die gerinajte mittlere Entjernung der Wirtfhaftshöfe 
von ihren Grunödftücken erreicht; allerdings nur mit Hilfe 
eines großen Kapitalaufwandes für den WNeubau der 
Häufer. und nur auf Koften des Jozialen  SZufjammen- 
(Olujfes der Bauern, auf Koften der Nähe der Schule, des 
Arztes ufw. Wegen diefer nachteiligen Momente bejhränkt 
man fi meijt — anders in Rußland bei der Agrarreform 
Stolypins — auf die Zufjammenlegung ohne gleichzeitige 
Derleaunag der Wirt{dhaftshöfe. 
6. Die Öjterreichijhe Gejekgebung über Iujammenlegung. 
In Öfterreidh ijt bisher nichts Wirkjames gegen die 
unrationelle Flureinteilung gejdhehen. 
Anders zum Beifpiel in Preußen. Hier ijft auf Grund 
von Gejegen der Jahre 1821, 1831. und 1872 der größte 
Teil aller Iandwirtfqhaftlihen Güter kommajliert („ver- 
koppelt“) worden; bis zum Jahre 1908 gejhah das mit 
18’8 (von im ganzen 326) Millionen Hektar. Diejer große 
Erfolg ijt vor allem darauf zurückzuführen, daß zunächft 
jür die behördliche Dornahme von Zujammenlegungen in 
Derbindung mit den (obligatorijdhen) Gemeinheits- 
teilungen jhon der Antrag eines einzigen Beteiligten 
jenligte; jpäter erfolaten diejfe Operationen auch ohne jene 
Derbindung mit Gemeinheitsteilungen, allerdings nur im 
Falle der Zujtimmung der Hälfte der Beteiligten. Seit 
jem Umiturz ijt auch diefe Dorausjekung weggefallen: die 
Kommajfjationen können nad) einem Gejeß vom Jahre 
1920 von Amts wegen durchgeführt werden; die Kolten 
tragen die Teilnehmer. 
Die älteren Kommajjationsgejeße. 
In Öfterreih wurde erjt im Jahre 1883 ein Reichs- 
gejeß über die Zufjammenlegung der Grundjtücke ge- 
ichaffen, zu dejjen Durchführung eigene Landesgejeße er- 
[aljen worden find. Dieje Gejeggebung ijt aber Jo aut wie 
wirkungslos geblieben. 
Der Migerfolg ijt vor allem auf gewiffje grundlegende 
Fehler des Gefeßges fjelbit zurückzuführen, dann auf den 
konjervativen Geijft unjerer bäuerlichen Befiger. 
Allerdings hat die Gefeggebung das Widerfpruchsrecht 
des Hypothekaraläubigers vollkommen befeitigt: diefer 
muß es fid gefallen Iafjen, daß für feine Forderung nicht 
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