auch die gerinajte mittlere Entjernung der Wirtfhaftshöfe
von ihren Grunödftücken erreicht; allerdings nur mit Hilfe
eines großen Kapitalaufwandes für den WNeubau der
Häufer. und nur auf Koften des Jozialen SZufjammen-
(Olujfes der Bauern, auf Koften der Nähe der Schule, des
Arztes ufw. Wegen diefer nachteiligen Momente bejhränkt
man fi meijt — anders in Rußland bei der Agrarreform
Stolypins — auf die Zufjammenlegung ohne gleichzeitige
Derleaunag der Wirt{dhaftshöfe.
6. Die Öjterreichijhe Gejekgebung über Iujammenlegung.
In Öfterreidh ijt bisher nichts Wirkjames gegen die
unrationelle Flureinteilung gejdhehen.
Anders zum Beifpiel in Preußen. Hier ijft auf Grund
von Gejegen der Jahre 1821, 1831. und 1872 der größte
Teil aller Iandwirtfqhaftlihen Güter kommajliert („ver-
koppelt“) worden; bis zum Jahre 1908 gejhah das mit
18’8 (von im ganzen 326) Millionen Hektar. Diejer große
Erfolg ijt vor allem darauf zurückzuführen, daß zunächft
jür die behördliche Dornahme von Zujammenlegungen in
Derbindung mit den (obligatorijdhen) Gemeinheits-
teilungen jhon der Antrag eines einzigen Beteiligten
jenligte; jpäter erfolaten diejfe Operationen auch ohne jene
Derbindung mit Gemeinheitsteilungen, allerdings nur im
Falle der Zujtimmung der Hälfte der Beteiligten. Seit
jem Umiturz ijt auch diefe Dorausjekung weggefallen: die
Kommajfjationen können nad) einem Gejeß vom Jahre
1920 von Amts wegen durchgeführt werden; die Kolten
tragen die Teilnehmer.
Die älteren Kommajjationsgejeße.
In Öfterreih wurde erjt im Jahre 1883 ein Reichs-
gejeß über die Zufjammenlegung der Grundjtücke ge-
ichaffen, zu dejjen Durchführung eigene Landesgejeße er-
[aljen worden find. Dieje Gejeggebung ijt aber Jo aut wie
wirkungslos geblieben.
Der Migerfolg ijt vor allem auf gewiffje grundlegende
Fehler des Gefeßges fjelbit zurückzuführen, dann auf den
konjervativen Geijft unjerer bäuerlichen Befiger.
Allerdings hat die Gefeggebung das Widerfpruchsrecht
des Hypothekaraläubigers vollkommen befeitigt: diefer
muß es fid gefallen Iafjen, daß für feine Forderung nicht
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