an beftimmte Örtlighkeiten gebunden find, ergeben fich
leicht Konflikte nicht nur mit dem Grundeigentum — davon
wurde jhon gelproden —, fondern auch mit fonjtigen
jubjektiven Rechten. Dies gilt bejonders von den Bodenverbefjerungen,
die ja vor allem die Feuchtigkeitsverhültnilfe
des Bodens verändern wollen. Jede Deränderung der
Walferverhältnifje an einem Punkt kann das Waljer 3zurückftauen
oder ableiten und dadurch jhon bejtehende gewerbliqhe
oder Iandwirtfhaftlihe Wajjerbenugungsrechte
verlegen. Anderfeits hänat der Erfolg von Bodenverbejjerungen,
insbejondere von Flußreagulierungen, Wildbachverbauungen
und deraleichen, fjehr vom Derhalten der benachbarten
Grundbefiger ab, die durch Abholzung oder
dur das Unterlaffen von Berafungen und dergleichen die
MWajjergefahr erhöhen können. Ferner find es nicht felten
gerade ältere Stauwerke, auf die eine zu große Feuchtigkeit
oder aar Derfumpfung der höher gelegenen Gebiete
zurückzuführen ift. Es liegt aber im Wefjen des Jubjektiven
Privatrecdites, daß man jeden Eingriff ablehnen kann,
mag diefer auch für andere oder Jogar für die Allgemeinbeit
von noch Jo aroßem Mugen fein. Daraus ergeben [ih
folgende Konfequenzen: Müßte, um eine Melioration
durchzuführen, das Waijfer über einen fremden Grund 3zugeleitet
oder abgeleitet werden, fo ijt der Grundeigentümer
berechtigt, das zu verbieten, und damit die Melioration
unmögliqh zu madjen; wer ein jhon bejtehendes
MWafferbenlüsungsrecht befigt, hat damit die Befugnis,
jeden Dritten von der Derwendung feines Waljers auszujlieken,
alfjo aug) dann, wenn diefes für die Bewühjlerung
von Wiejen notwendig ijt; ebenfo braucht, wer eine Stauanlage
beljigt, dieje aud) dann nicht zu entfernen, wenn
jie die Derjchlechterung des Iandwirtihaftliden Bodens
bemirckt ulm.
4, Mittel zur Befeitigung diejer Hindernife.
Kann die Staatsgewalt jene Hindernilje der Bodenverbefjerungen
beheben?
Ein Eingreifen der Gefjeggebung und Derwaltung 3zu
diejem Zwecke ijt hier aus drei Gründen gerechtfertiat, ja
geboten. Diefe Gründe find: die auferordentlidhe Wichtigkeit
der Meliorationen und ihr eminenter volkswirtichaftliher
ANuken (I. o. Dunkt 1); das aroße Melio-?f