rationsbedürfnis in Öfterreiq (f.. o. Punkt 2); die mächtigen,
fonjt nicht zu bejeitigenden Hindernijje geaen eine
ausgedehnte WMeliorationstätigkeit (f. o. Dunkt 3).
I. Gegen die Unbildung, den mangelnden wirtjchaftliqjen
Sinn, die fehlenden technijdhen Kenntnifje der
Srundbejiger kann man wohl nur im Wege des Unterrichtes,
der Erziehung, der Aufklärung ankämpfen. Ein
rafcher Erfolg ijt aber hier nicht erreichbar. >
2. Die aus der Mehrheit der Beteiligten entjprinagenden
Schwierigkeiten können dadurch abgejhwäct werden,
daß man jhon einem Teil der in technifher Gemeinfchaft
befindligen Grundbejiger das Recht gibt, Bodenverbefjerungen
auf dem ganzen Gebiet. auch) gegen Wider-Iprud)
der anderen Grundbefiger durchzuführen (Prinzip
des relativen Swanges); und zwar wird eine Joldje Regelung
um Jo wirkfjamer, je leichter die Bedingungen find,
an welche die Ausübung des relativen Zwanges geknüpft
wird. Doller Erfolg kann aber auch hier nur durch abfoluten
Swang erreicht werden.
3. Um au den verfjdhuldeten Grundbejigern die Er-[angung
von Meliorationskredit zu. erleichtern, kann die
Gejeggebung diejem ein mehr oder weniger weitgehendes
Dorrecht gegenüber den älteren Hypotheken gewähren, Io
daß, wenn es zur Zwangsvollitreckkung kommt, die Meliorationsforderung
vor den früheren Saßgpoften zum ZIuge
gelangt; was deshalb gerechtfertigt ijt, weil doch erjt mit
Hilje des Meliorationskredits der Bodenwert und damit
der Derkaufserlös gejteigert worden it.
4. Sollen die wünjdhenswerten Meliorationen nicht
durch die oben erwähnten fubjektiven Privatrechte —
Grundeigentum, Wajjerbenügungsrechte, Stauanlagen —
verhindert oder in ihrem Erfolg gefährdet werden, fo muß
man dieje Privatrechte im Gejekggebungswege zugunften
der Dornahme von Melkiorationen einfdhränken; dies gejhicht,
indem man dem Grundeigentüumer die Derpflichtung
auferleat, die Zuleitung oder Ableitung von Wajjer
über. feinen Befig 3u aefjftatten oder Aufforjtungen, Berajfungen
und dergleidhen vorzunehmen; jerner indem man
die rechtliche Möglichkeit jqhafft, ältere Wafjerbenugungsrechte
oder Stauanlagen zuquniten von Meliorationen zu
enteianen.
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