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„Aus dem Vorhergehenden ergibt sich“, heißt es in diesem Berichte,
„daß die Bergwerke als Eigentum aller, niemandem in Wirklichkeit
allein zustehen und folgerichtig unter die Staatsdomänen gehören,
deren Teil sie auch bilden müssen, um überhaupt betrieben zu werden.“
Und weiter: „Wem soll nun dies Eigentum (an den Bergwerksmineralien
vor der Verleihung) gehören? Wenn es untrennbar von der Oberfläche
wäre, so würde es allfn Grundeigentümern und demgemäß bestimmten
Privaten zustehen. Dies Eigentum würde wie ein Land ohne Früchte
sein, weil es nicht gepflegt werden würde. Damit dies eintrete, erscheint
es notwendig, daß der Staat darüber verfüge. Aber wem soll schließlich
das Eigentum an den Bergwerksmineralien zustehen? Nach der
Meinung der Kommission dem Staate. Sie nimmt an, daß der Entwurf
dies offen ausgesprochen haben würde, wenn derselbe dem bürgerlichen
Gesetzbuche vorausgegangen wäre. Jetzt aber dies positiv bestimmen,
würde eine der Hauptvorschriften desselben (nämlich Art. 552
des code civil) verletzt haben. Das bürgerliche Gesetz angreifen, ist
stets eine mißliche Sache. Das hat man vermeiden wollen und man
hat dies gut ausgeführt “ „Auszusprechen nun, daß die Bergwerksmineralien
Domanialeigentum seien, würde eine gänzliche Aufhebung
des Artikels 552, keine Modifikation desselben sein. Gerade diese
Modifikation war eine schwer zu lösende Frage, sie ist auf die befriedigendste
Weise gelöst worden, wie sie dem Interesse der Gesellschaft
am meisten nützt. Es ist dies durch die Verordnung geschehen, daß
die Bergwerke nur auf Grund eines vom Staatsrate beschlossenen Konzessionsaktes
betrieben werden dürfen, dieser Akt aber die Rechte der
Oberflächeneigentümer auf die Erträge der konzedierten Bergwerke feststellen
will.“
Aus dem Voraufgeführten ergibt sich, daß eine vom Verfügungsrechte
des Staates unabhängige Bergbaufreiheit in Frankreich nicht besteht.
Der Bergbau ist frei, unabhängig von der Erlaubnis des Grundeigentümers,
aber unfrei, abhängig vom Willen des Staates. Noch
weniger besteht in Frankreich ein Erstfinderrecht, kraft eigenen Rechtes
des Finders.
Unzweifelhaft stehen auf dem Standpunkte der Regalität der
Bergwerke u. a. folgende Gesetze aus diesem Jahrhundert;
Die Spanische Bergordnung vom Jahre 1825, in welcher der
König erklärt 1 :
„Pertenecienda ä mi Corona y Sennorio Real el dominio supremo
de las minas de totos mis Reinos.“
1 Wenzel, Handbuch des österreichischen Bergrechts S. 186.