Full text : Lenin, Vladimir Ilʹič Ulʹjanov

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„Aus  dem  Vorhergehenden  ergibt  sich“,  heißt  es  in  diesem  Berichte, ­
  „daß  die  Bergwerke  als  Eigentum  aller,  niemandem  in  Wirklichkeit ­
  allein  zustehen  und  folgerichtig  unter  die  Staatsdomänen  gehören,
deren  Teil  sie  auch  bilden  müssen,  um  überhaupt  betrieben  zu  werden.“
Und  weiter:  „Wem  soll  nun  dies  Eigentum  (an  den  Bergwerksmineralien
vor  der  Verleihung)  gehören?  Wenn  es  untrennbar  von  der  Oberfläche
wäre,  so  würde  es  allfn  Grundeigentümern  und  demgemäß  bestimmten
Privaten  zustehen.  Dies  Eigentum  würde  wie  ein  Land  ohne  Früchte
sein,  weil  es  nicht  gepflegt  werden  würde.  Damit  dies  eintrete,  erscheint
es  notwendig,  daß  der  Staat  darüber  verfüge.  Aber  wem  soll  schließlich ­
  das  Eigentum  an  den  Bergwerksmineralien  zustehen?  Nach  der
Meinung  der  Kommission  dem  Staate.  Sie  nimmt  an,  daß  der  Entwurf ­
  dies  offen  ausgesprochen  haben  würde,  wenn  derselbe  dem  bürgerlichen ­
  Gesetzbuche  vorausgegangen  wäre.  Jetzt  aber  dies  positiv  bestimmen, ­
  würde  eine  der  Hauptvorschriften  desselben  (nämlich  Art.  552
des  code  civil)  verletzt  haben.  Das  bürgerliche  Gesetz  angreifen,  ist
stets  eine  mißliche  Sache.  Das  hat  man  vermeiden  wollen  und  man
hat  dies  gut  ausgeführt  “  „Auszusprechen  nun,  daß  die  Bergwerksmineralien ­
  Domanialeigentum  seien,  würde  eine  gänzliche  Aufhebung ­
  des  Artikels  552,  keine  Modifikation  desselben  sein.  Gerade  diese
Modifikation  war  eine  schwer  zu  lösende  Frage,  sie  ist  auf  die  befriedigendste ­
  Weise  gelöst  worden,  wie  sie  dem  Interesse  der  Gesellschaft
am  meisten  nützt.  Es  ist  dies  durch  die  Verordnung  geschehen,  daß
die  Bergwerke  nur  auf  Grund  eines  vom  Staatsrate  beschlossenen  Konzessionsaktes ­
  betrieben  werden  dürfen,  dieser  Akt  aber  die  Rechte  der
Oberflächeneigentümer  auf  die  Erträge  der  konzedierten  Bergwerke  feststellen ­
  will.“
Aus  dem  Voraufgeführten  ergibt  sich,  daß  eine  vom  Verfügungsrechte ­
  des  Staates  unabhängige  Bergbaufreiheit  in  Frankreich  nicht  besteht. ­
  Der  Bergbau  ist  frei,  unabhängig  von  der  Erlaubnis  des  Grundeigentümers, ­
  aber  unfrei,  abhängig  vom  Willen  des  Staates.  Noch
weniger  besteht  in  Frankreich  ein  Erstfinderrecht,  kraft  eigenen  Rechtes
des  Finders.
Unzweifelhaft  stehen  auf  dem  Standpunkte  der  Regalität  der
Bergwerke  u.  a.  folgende  Gesetze  aus  diesem  Jahrhundert;
Die  Spanische  Bergordnung  vom  Jahre  1825,  in  welcher  der
König  erklärt 1 :
„Pertenecienda  ä  mi  Corona  y  Sennorio  Real  el  dominio  supremo
  de  las  minas  de  totos  mis  Reinos.“

1  Wenzel,  Handbuch  des  österreichischen  Bergrechts  S.  186.
            
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